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10.2 Verlust der Mitgliedschaft

Höhne/Jöchl6. AuflOktober 2019

Durch Tod der natürlichen (Verlust der Rechtspersönlichkeit der juristischen) Person erlischt die Mitgliedschaft ohne weiteren Rechtsakt.741741So die herrschende Ansicht – s Schauer in Fenyves/Kerschner/Vonkilch, ABGB3 (Klang) § 531 Rz 79 unter Berufung auf Krecji et al § 3 Rz 73; allerdings heißt es dort, die Vereinsmitgliedschaft sei „im Zweifel“ höchstpersönlich; die Statuten können anderes bestimmen. Die Beendigung der Vereinsmitgliedschaft erfolgt im Übrigen durch einseitigen Austritt aus dem Verein oder durch zwangsweisen Ausschluss. Der einseitige; Austritt kann durch die Satzung an Termine und Fristen gebunden sein, auch Schriftform kann zulässigerweise in der Satzung vorgesehen sein. Das VerG schweigt zur Frage, welche Fristen die Satzung zulässigerweise vorsehen kann (im Gegensatz zum BGB – § 39 BGB lässt Satzungsbestimmungen zu, die einen Austritt nur zum Schluss des Geschäftsjahres oder nach Ablauf einer Kündigungsfrist von höchstens zwei Jahren ermöglichen).

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