Berechtigte fristlose Entlassung wegen beharrlicher eigenmächtiger Samstagsarbeit
Gemäß § 82 lit f zweiter Tatbestand GewO 1859 liegt ein Entlassungsgrund vor, wenn der Arbeitnehmer seine Pflichten beharrlich vernachlässigt. Unter „beharrlich“ ist die Nachhaltigkeit, Unnachgiebigkeit oder Hartnäckigkeit des in der Dienstverweigerung zum Ausdruck gelangenden, auf die Verweigerung der Dienste bzw der Befolgung der Anordnung gerichteten Willens des Arbeitnehmers zu verstehen. Daher muss sich die Weigerung entweder wiederholt ereignet haben oder von derart schwerwiegender Art sein, dass auf die Nachhaltigkeit der Willenshaltung des Arbeitnehmers mit Grund geschlossen werden kann. Im konkreten Fall wurde der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber wiederholt aufgefordert, Arbeitsleistung am Samstag zu unterlassen, zuletzt unmittelbar vor dem Vorfall, der zur Entlassung führte. Das Berufungsgericht ging daher jedenfalls vertretbar von einer gerechtfertigten Entlassung aus. (OGH 22.01.2025, 9 ObA 101/24d) |

