Unterrichtstätigkeit: Gewerbeschein schützt nicht vor Versicherung gemäß § 4 Abs 4 ASVG
Nach § 4 Abs 4 lit a ASVG tritt aufgrund einer Erwerbstätigkeit u.a. dann keine Pflichtversicherung als freie Dienstnehmerin nach § 4 Abs 4 ASVG ein, wenn aufgrund dieser Tätigkeit bereits eine Versicherung nach § 2 Abs 1 Z 1 bis 3 GSVG besteht. Wird daher eine Tätigkeit im Rahmen einer Gewerbeberechtigung verrichtet, schließt insoweit die aus der Innehabung dieser Gewerbeberechtigung folgende Pflichtversicherung nach § 2 Abs 1 Z 1 GSVG eine Pflichtversicherung als freie Dienstnehmerin nach § 4 Abs 4 ASVG aus. Die Ausnahme des § 4 Abs 4 lit a ASVG gilt daher für Tätigkeiten, die vom Umfang der Gewerbeberechtigung gedeckt sind. Hingegen unterliegen Tätigkeiten, für die überhaupt keine Gewerbeberechtigung (oder eine andere als die vorhandene Gewerbeberechtigung) erforderlich wäre, nicht dem Ausnahmetatbestand des § 4 Abs 4 lit a ASVG. Die im konkreten Fall zu beurteilende Tätigkeit einer Tanzpädagogin, die verschiedene Tanzkurse für Kinder und Erwachsene bei einer Volkshochschule abhält, unterliegt nicht der Gewerbeordnung („Privatunterricht“ im Sinne des § 2 Abs 1 Z 12 GewO). Die vorhandene Gewerbeberechtigung „Erstellung von Trainingskonzepten für gesundheitsbewusste Personen“ ist somit für die Abhaltung von Tanzkursen nicht einschlägig, sodass der Ausnahmetatbestand des § 4 Abs 4 lit a ASVG nicht erfüllt ist. (VwGH 10.03.2025, Ro 2024/08/0003) |

