Jubiläumsgeld gebührt bei Erfüllung der im KV vorgesehenen Anzahl an Dienstjahren (Erreichen des Jahrestages des Eintritts ist nicht nötig)
Strittig ist im konkreten Fall, ob den KV-Parteien eine Regelungsbefugnis zu einer Im konkreten Fall war strittig, ob die von 01.09.1989 bis 31.08.2024 beschäftigt gewesene Angestellte das 35-jährige Dienstjubiläum für den kollektivvertraglichen Anspruch auf Jubiläumsgeld (laut KV-Metallindustrie) erfüllt hat oder nicht. Der Arbeitgeber vertrat die Ansicht, dass das Jubiläum erst am Tag nach dem Ende des Dienstverhältnisses (also am 01.09.2024) erreicht worden wäre und verweigerte daher die Bezahlung des Jubiläumsgeldes. Die vom Kollektivvertrag verwendete Formulierung „Nach ununterbrochener Dauer des Dienstverhältnisses gebühren zum 35-jährigen Dienstjubiläum zwei Monatsentgelte als Jubiläumsgeld“ lässt rein sprachlich sowohl die Interpretation zu, dass es nur auf die ununterbrochene Betriebszugehörigkeit über den Zeitraum von 35 Jahren, als auch die, dass es auf den Jahrestag des Diensteintritts ankommt. Im allgemeinen Verständnis wird aber mit Dienstjubiläen die Vorstellung verbunden, dass für eine bestimmte Anzahl von Dienstjahren eine Prämie bezahlt wird. Jubiläumsgeldern liegt der Gedanke einer Anerkennung und Belohnung für langjährige Betriebszugehörigkeit zugrunde, sie gelten also die Betriebstreue nach mehrjähriger Betriebszugehörigkeit ab (8 ObS 2/24p). Anders als etwa bei der Feier eines Geburtstags wird daher nicht ein bestimmter Tag „begangen“, sondern die Dauer der bei einem Unternehmen verbrachten Zeit belohnt. Bereits in der Entscheidung 9 ObA 803/94 wurde darauf hingewiesen, dass für die Berechnung von Dienstjahren der tatsächlich rechtliche Beginn des Dienstverhältnisses entscheidend sei, weshalb § 902 Abs 1 ABGB (Nichtmitzählung des Tages des fristlauslösenden Ereignisses) nicht heranzuziehen sei. Das Recht auf die Jubiläumsgeld falle somit bei Dienstvertragsbeginn 01.01. mit Ablauf des 31.12. des 25., 30. oder 35. Dienstjahres an und nicht erst an dem darauffolgenden Monatsersten. Wenn der KV daher von einem „35-jährigen“ Jubiläum spricht, ist davon auszugehen, dass damit eine Prämie für eine 35-jährige (ununterbrochene) Dienstzugehörigkeit gemeint ist. Die konkrete KV-Regelung bietet keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass beabsichtigt war, vom üblichen Verständnis abzugehen und für das Entstehen des Anspruchs die Absolvierung der genannten Jahre zuzüglich eines weiteren Tages zu verlangen. Die Angestellte hat daher im konkreten Fall Anspruch auf Jubiläumsgeld für das „35-jährige Dienstjubiläum“. (OGH 25.06.2025, 9 ObA 24/25g) |

