European Case Law Identifier: ECLI:AT:LVWGSA:2022:405.3.879.1.15.2022
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Salzburg erkennt durch die Richterin Mag. Andrea Resch über die Beschwerden von 1) AB AA, AE Straße x, AC (im Folgenden: ErstBf), vertreten durch AF, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Zell am See vom 12.08.2021, Zahl xxx und von 2) AL AA, AE Straße x, AC (im Folgenden: ZweitBf), vertreten durch AF, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Zell am See vom 12.08.2021, Zahl yyy,
zu Recht :
I) Der Beschwerde des ErstBf AB AA gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Zell am See vom 12.08.2021, Zahl xxx, wird teilweise Folge gegeben und die verhängte Geldstrafe auf Euro 1.500,- und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 60 Stunden herabgesetzt. Die Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens gemäß § 64 Abs 2 VStG werden mit Euro 150,- festgesetzt. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen und hat der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses zu lauten:
„Sie haben zu verantworten, dass in der Zeit von 01.05.2021 bis 15.07.2021 trotz rechtskräftig verfügter Baueinstellung mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde AC vom 08.04.2021, Zahl zz, xy, auf Grundstücken Nr bb und cc KG AE (EZ dd), Liegenschaft AC, AE Straße x, nachstehende bauliche Maßnahmen weitergeführt wurden:
- es wurde auf dem ausgeführten Flachdach eine Bitumenabdichtung hergestellt;
- es wurden Grabungsarbeiten durchgeführt;
- in den Innenräumen wurde der Estrich und Bodenbeläge verlegt,
obwohl mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde AC vom 08.04.2021, Zahl zz, xy, rechtskräftig seit 30.04.2021, mit sofortiger Wirkung die Einstellung der mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde AC vom 24.07.2020 bewilligten Um- und Zubaumaßnahmen auf Grundstücken Nr bb und cc KG AE, verfügt worden ist. Sie haben dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 23 Abs 1 Z 2 Salzburger Baupolizeigesetz, LGBl Nr 40/1997 idF LGBl Nr 33/2019 iVm § 16 Abs 1 und Abs 2 Salzburger Baupolizeigesetz 1997, LGBl Nr 40/1997 idF LGBl 96/2017, begangen, weshalb gegen Sie hierfür gemäß § 23 Abs 1 1. Strafrahmen, LGBl Nr 40/1997 idF LGBl Nr 33/2019, eine Geldstrafe in Höhe von Euro 1.500,- (Ersatzfreiheitsstrafe 60 Stunden) verhängt wird. Die Kosten des Strafverfahrens werden gemäß § 64 Abs 1 und Abs 2 VStG mit Euro 150,- bemessen.“
Für das Beschwerdeverfahren fallen gemäß § 52 Abs 8 VwGVG keine Verfahrenskosten an.
Gegen das Erkenntnis ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
II) Der Beschwerde der ZweitBf AL AA gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Zell am See vom 12.08.2021, Zahl yyy, wird teilweise Folge gegeben und die verhängte Geldstrafe auf Euro 4.000,- und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 160 Stunden herabgesetzt. Die Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens gemäß § 64 Abs 2 VStG werden mit Euro 400,- festgesetzt. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen und hat der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses zu lauten:
„Sie haben zu verantworten, dass in der Zeit von 01.05.2021 bis 15.07.2021 trotz rechtskräftig verfügter Baueinstellung mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde AC vom 08.04.2021, Zahl zz, xy, auf Grundstücken Nr bb und cc KG AE (EZ dd), Liegenschaft AC, AE Straße x, nachstehende bauliche Maßnahmen weitergeführt wurden:
- es wurde auf dem ausgeführten Flachdach eine Bitumenabdichtung hergestellt;
- es wurden Grabungsarbeiten durchgeführt;
- in den Innenräumen wurde der Estrich und Bodenbeläge verlegt,
obwohl mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde AC vom 08.04.2021, Zahl zz, xy, rechtskräftig seit 30.04.2021, mit sofortiger Wirkung die Einstellung der mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde AC vom 24.07.2020 bewilligten Um- und Zubaumaßnahmen auf Grundstücken Nr bb und cc KG AE, verfügt worden ist. Sie haben dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 23 Abs 1 Z 2 Salzburger Baupolizeigesetz, LGBl Nr 40/1997 idF LGBl Nr 33/2019 iVm § 16 Abs 1 und Abs 2 Salzburger Baupolizeigesetz 1997, LGBl Nr 40/1997 idF LGBl 96/2017, begangen, weshalb gegen Sie hierfür gemäß § 23 Abs 1 1. Strafrahmen, LGBl Nr 40/1997 idF LGBl Nr 33/2019, eine Geldstrafe in Höhe von Euro 4.000,- (Ersatzfreiheitsstrafe 160 Stunden) verhängt wird. Die Kosten des Strafverfahrens werden gemäß § 64 Abs 1 und Abs 2 VStG mit Euro 400,- bemessen.“
Für das Beschwerdeverfahren fallen gemäß § 52 Abs 8 VwGVG keine Verfahrenskosten an.
Gegen das Erkenntnis ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
1. Verfahrensgang:
Mit den Straferkenntnissen der belangten Behörde vom 12.08.2021, zu Zahl xxx (betreffend den ErstBf) und Zahl yyy (betreffend die ZweitBf) wurden die Bf wegen Übertretungen nach § 23 Abs 1 Z 2 iVm § 16 Abs 1, 2 und 7 Salzburger Baupolizeigesetz idF LGBl Nr 40/1997, für schuldig erkannt und der ErstBf zu einer Geldstrafe in Höhe von Euro 5.500,- (Ersatzfreiheitsstrafe 221 Stunden) und die ZweitBf zu einer Geldstrafe in Höhe von Euro 8.000,-(Ersatzfreiheitsstrafe 321 Stunden) jeweils nach § 23 Abs 1 1. Strafrahmen Salzburger BauPolG idgF verhalten, weil die Bf zumindest von 01.05.2021 bis zumindest 15.07.2021 trotz verfügter Baueinstellung gemäß Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde AC vom 08.04.2021, Zahl zz (in Rechtskraft seit 30.04.2021) auf Grundstück Nr bb und cc beide KG AE (EZ dd) nachstehende bauliche Maßnahmen weitergeführt hätten:
„1. Auf dem Flachdach wurde eine Bitumenabdichtung hergestellt;
2. Es wurden Grabungsarbeiten zur Herstellung des Kanalanschlusses durchgeführt;
3. Im Nahbereich der Bauplatzgrenze zur AEstraße wurde eine Hütte ohne entsprechende Bewilligung hergestellt.
4. In den Innenräumen war der Estrich fertig verlegt.
5. In den Innenräumen wurden Bodenbeläge verlegt sowie abgehängte Decken eingebaut.“
Begründend ging die belangte Behörde in den Straferkenntnissen vom 12.08.2021 davon aus, dass die Verwaltungsübertretung der Bf von der Baubehörde im Zuge einer Baukontrolle am 15.07.2021 wahrgenommen und am 19.07.2021 zur Anzeige gebracht worden sei. Eine Bestreitung der Tatvorwürfe sei seitens der Bf im verwaltungsbehördlichen Verfahren nicht erfolgt. An Verschulden nahm die belangte Behörde bei den Bf die vorsätzliche Tatbegehung an, da den Bf die Gesetzwidrigkeit ihres Handelns hätte bewusst sein müssen, zumal die Bf aufgrund der rechtskräftigen Baueinstellung von den geltenden Vorschriften und Pflichten Kenntnis hätten haben müssen. Strafmildernd wertete die belangte Behörde beim ErstBf dessen Unbescholtenheit, straferschwerend die vorsätzliche Tatbegehung. Mangels Bekanntgabe der wirtschaftlichen Verhältnisse beim ErstBf seien von der belangten Behörde bei der Strafbemessung durchschnittliche Verhältnisse angenommen worden. Die Verhängung einer Geldstrafe beim ErstBf in Höhe von Euro 5.500,- sei nach Ansicht der belangten Behörde daher aus spezial- und generalpräventiven Gründen notwendig und erforderlich gewesen.
Bei der ZweitBf wertete die belangte Behörde strafmildernd keine Umstände. Straferschwerend wurden die vorsätzliche Tatbegehung sowie sechs (einschlägige) rechtskräftige Verwaltungsübertretungen nach dem Salzburger Baupolizeigesetz gewertet. Mangels Bekanntgabe der wirtschaftlichen Verhältnisse der ZweitBf seien durchschnittliche Verhältnisse angenommen worden. Die Verhängung der Geldstrafe in der Höhe von Euro 8.000,- (Ersatzfreiheitsstrafe 321 Stunden) sei nach Ansicht der belangten Behörde aus spezial- und generalpräventiven Gründen notwendig und erforderlich.
Gegen die Straferkenntnisse vom 12.08.2021 erhoben die Bf jeweils durch ihren ausgewiesenen Rechtsvertreter Beschwerde, in welcher sie sinngemäß geltend machten, dass der Tatzeitraum nicht dem Konkretisierungsgebot nach § 44a VStG entspreche. Es werde nur vage ein Zeitraum von „seit zumindest 01.05.2021 bis zumindest 15.07.2021“ inkriminiert, ohne eine zeitliche Zuordnung zu den einzelnen – insgesamt 5 – Vorwürfen herzustellen. Zudem habe es sich bei den vorgeworfenen einzelnen Arbeiten um bewilligungsfreie Arbeiten gehandelt bzw habe die Estrichverlegung und Bitumenabdichtung dem Objekt- und Bestandsschutz gedient. Die abgehängte Decke sei bereits im März 2021 fertig gestellt worden und sohin nicht vom Tatzeitraum umfasst gewesen. Der Einbau von abgehängten Decken sei im Übrigen nicht bewilligungspflichtig. Der Kanalanschluss sei nicht hergestellt worden; die Grabungsarbeiten im Garten sowie die Durchführung einer Planie seien nicht bewilligungspflichtig und damit nicht von der Baueinstellung umfasst gewesen. Die aufgestellte Hütte sei vom Bf nicht hergestellt worden, es handle sich um eine seit 35 Jahren bestehende Hütte auf der Bauliegenschaft, die im Zuge der Bauarbeiten lediglich lageversetzt worden sei. Die verfügte Baueinstellung entspreche zudem nicht den gesetzlichen Bestimmungen des Salzburger BauPolG, weil dem Baueinstellungsbescheid keine Einstellungsverfügung vorangegangen sei. Ein Einstellungsbescheid sei nur innerhalb einer Woche nach Einstellungsverfügung möglich. Mangels rechtmäßig zustande gekommener Baueinstellung seien die Vorwürfe nicht unter Strafe zu stellen. Die Strafhöhe sei überdies nicht gerechtfertigt. Der ErstBf sei unbescholten. Die ZweitBf sei zwar einschlägig vorbestraft, jedoch müsse bei den Bf berücksichtigt werden, dass die vorgenommenen Arbeiten als Schutzmaßnahmen für Bauwerk und Altbestand anzusehen seien. Die Bf beantragen der Beschwerde stattzugeben und die angefochtenen Straferkenntnisse aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen, in eventu die Strafe auf ein angemessenes Maß zu reduzieren.
Die rechtzeitig eingebrachten Beschwerden wurden dem Landesverwaltungsgericht Salzburg mit Note der belangten Behörde vom 31.08.2021, eingelangt am 03.09.2021, samt Gegenstandsakt zur weiteren Entscheidung vorgelegt. Das Beschwerdeverfahren des ErstBf ist zur verwaltungsgerichtlichen Zahl 405-3/879/1-2022, das Beschwerdeverfahren der ZweitBf zur verwaltungsgerichtlichen Zahl 405-3/880/1-2020 protokolliert.
Vom Landesverwaltungsgericht Salzburg wurden die Akten der gemeindebehördlichen Bauverfahren samt Projektunterlagen beigeschafft.
In der Beschwerdesache fand am 15.11.2021 eine öffentlich mündliche Beschwerdeverhandlung statt, in welcher die Akten verlesen und der Rechtsvertreter der Bf sowie der Vater des ErstBf und Ehegatte der ZweitBf angehört wurden. Ein Vertreter der belangten Behörde hat an der Verhandlung nicht teilgenommen.
2. Entscheidungswesentlicher Sachverhalt:
Der ErstBf und die ZweitBf sind jeweils Hälfteeigentümer der Grundstücke Nr bb und cc KG AE (im Folgenden: Bauliegenschaft). Der ErstBf und die ZweitBf haben unter Vorlage von Einreichunterlagen der AQ GmbH, datiert vom 15.06.2020, um baupolizeiliche Bewilligung für die Ausführung von Um- und Zubaumaßnahmen beim Bestandsobjekt AE Straße x auf der Bauliegenschaft angesucht.
Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde AC vom 24.07.2020, Zahl zz (im Folgenden: Baubewilligungsbescheid) wurde dem ErstBf und der ZweitBf antragsgemäß die baubehördliche Bewilligung nach Maßgabe der (vidierten) Einreichunterlagen der AQ GmbH vom 15.06.2020 unter Auflagen erteilt. Der Baubewilligungsbescheid ist in Rechtskraft erwachsen. Die Bf haben mit der Ausführung der mit Baubewilligungsbescheid vom 24.07.2020 bewilligten Maßnahmen begonnen; die baulichen Maßnahmen waren bis zur verfügten Baueinstellung vom 08.04.2021 noch nicht zur Gänze ausgeführt.
In den der Baubewilligung vom 24.07.2020 zugrunde liegenden und vidierten Einreichunterlagen der AQ GmbH (vgl Grundriss Untergeschoss, Datum 15.6.2020, Maßstab 1:100 und Lageplan, Datum 15.06.2020, Maßstab 1:200) ist der projektierte Baukörper auf Grundstück Nr cc KG AE zur Grundgrenze der AE Straße (Grundstück Nr ee KG AE) mit einem Abstand von 3 m projektiert. Die vidierten Einreichunterlagen sehen einen Abstand zwischen fertiger Gebäudeaußenkante und Straßenfluchtlinie (Grundgrenze Grundstück Nr ee KG AE) von 3,00 m vor.
Im Zuge einer am 29.04.2021 von der Baubehörde durchgeführten baupolizeilichen Überprüfung der Bauausführung auf der Bauliegenschaft wurde von der Baubehörde unter Beiziehung eines bautechnischen Sachverständigen eine konsenswidrige Bauausführung festgestellt. Es wurde vom bautechnischen Sachverständigen BB am 29.04.2021 festgestellt, dass das im Rohbau ausgeführte Bauwerk auf Grundstruck Nr cc KG AE den in den (vidierten) Einreichunterlagen der AQ GmbH vom 15.06.2020 projektierten Abstand von 3,00 m zwischen fertiger Gebäudeaußenkante und Straßenfluchtlinie (Grundgrenze Grundstück Nr ee KG AE) nicht einhält und die mit Bescheid der belangten Behörde vom 22.07.2020, Zahl ff, festgelegte Baufluchtlinie (3,00 m von der Straßenfluchtlinie der AE Straße) um mehr als 1 m überschreitet. Von den Bf wurde schließlich ein Lageplan der CC GmbH vom 12.05.2021, GZ 17829/21, der Baubehörde vorgelegt. Aus diesem Lageplan vom 12.05.2021 ergibt sich, dass das ausgeführte Bauwerk auf Grundstück cc KG AE bis 1,97 m an die Grundgrenze des Grundstückes Nr ee KG AE, Straßenfluchtlinie AE Straße, herangebaut wurde. Der konsentierte Abstand laut Projektunterlagen von 3,00 m zur Grundgrenze des Grundstückes Nr ee KG AE wurde um mehr als 1 m (konkret: 1,03 m) nicht eingehalten.
Mit Bescheid des Bürgermeisters vom 08.04.2021, Zahl zz, xy, wurde die Einstellung der mit dem Baubewilligungsbescheid vom 24.07.2020 bewilligten Um- und Zubaumaßnahmen gegenüber den Bf mit sofortiger Wirkung verfügt. Der Spruch des Bescheides des Bürgermeisters vom 08.04.2021 lautet:
„Der Bürgermeister als Baubehörde I. Instanz verfügt mit sofortiger Wirkung die Einstellung der mit Bescheid vom 24.07.2020, Zahl: zz, bewilligten Um- und Zubaumaßnahmen beim bestehenden Objekt AE-Straße x auf Grundstück Nr bb und cc KG AE (EZ dd).
Rechtsgrundlagen: §§ 16 Abs 1, 2 und 22 Abs 1 lit a Baupolizeigesetz – BauPolG, LGBl. Nr. 40/1997 i.d.g.F.“
Die Zustellung des Bescheides vom 08.04.2021 an den ErstBf und die ZweitBf erfolgte jeweils nachweislich am 15.04.2021. Gegen den Baueinstellungsbescheid vom 08.04.2021 wurde weder vom ErstBf noch von der ZweitBf ein Rechtsmittel erhoben. Der Baueinstellungsbescheid vom 08.04.2021 ist am 30.04.2021 in Rechtskraft erwachsen. Auch der AQ GmbH als Bauführerin wurde der Baueinstellungsbescheid vom 08.04.2021 zugestellt.
Am 15.07.2021 erfolgte von der Baubehörde unter Beiziehung des bautechnischen Sachverständigen BB eine weitere baubehördliche Überprüfung der Baustelle auf der Bauliegenschaft. Im Zuge der baubehördlichen Kontrolle vom 15.07.2021 wurde festgestellt, dass gegenüber dem am 29.04.2021 festgestellten Zustand trotz rechtskräftig verfügter Baueinstellung Bauarbeiten weitergeführt worden sind und auch am 15.07.2021 auf der Bauliegenschaft Bauarbeiten im Gange waren.
Auf der Baustelle der Bauliegenschaft wurden nach rechtskräftig verfügter Baueinstellung im Zeitraum 01.05.2021 bis 15.07.2021 Bauarbeiten durchgeführt, die allesamt in untrennbaren Zusammenhang mit den mit Baubewilligungsbescheid vom 24.07.2020 bewilligten baulichen Um- und Zubaumaßnahmen standen. Konkret wurde auf dem ausgeführten Flachdach eine Bitumenabdichtung hergestellt, es wurden Grabungsarbeiten auf der Bauliegenschaft durchgeführt und es wurde in den Innenräumen der Estrich und Bodenbeläge verlegt. Die durchgeführten Bauarbeiten beruhten auf einem einheitlichen Bauwillen der Bf zur Ausführung und Herstellung der mit Baubewilligungsbescheid vom 24.07.2020 bewilligten baulichen Maßnahmen.
Mit Bescheid des Bürgermeisters vom 01.06.2021, Zahl zz, xy, wurde den Bf die Beseitigung bzw der Rückbau der konsenswidrig ausgeführten baulichen Maßnahmen aufgetragen. Gegen diesen Bescheid haben der ErstBf und die ZweitBf fristgerecht das Rechtsmittel der Berufung erhoben und gleichzeitig unter Vorlage von Austauschplänen der AQ GmbH im Juni 2021 um baupolizeiliche (Änderungs)Bewilligung der geänderten Bauausführung angesucht. Nach erteilten Verbesserungsaufträgen wurden die verbesserten Antragsunterlagen mit 30.09.2021 der Baubehörde vorgelegt.
Der ErstBf ist verwaltungsstrafrechtlich unbescholten. Bei der ZweitBf scheinen im Zeitraum November 2018 bis September 2020 sechs rechtskräftige Übertretungen des Salzburger Baupolizeigesetzes auf. Der ErstBf ist als DD im Rahmen eines Vollbeschäftigungsverhältnisses tätig. Die ZweitBf ist 17 Wochenstunden als EE beschäftigt und in Altersteilzeit.
3. Beweiswürdigung:
Die entscheidungswesentlichen Feststellungen zum auf der Bauliegenschaft (konsenswidrig) ausgeführten Bau ergeben sich aus den Feststellungen des bautechnischen Sachverständigen BB, festgehalten in der aktenkundigen Niederschrift vom 29.04.2021, sowie dem aktenkundigen Lageplan zur Rohbaukontrolle der CC GmbH. Im Übrigen wurde von den Bf die im Lageplan der CC GmbH dargestellte (konsenswidrige) Bauausführung dem Grunde nach nicht bestritten.
Die Feststellungen zum Umfang des Baukonsens ergeben sich aus dem aktenkundigen und in Rechtskraft erwachsenen Baubewilligungsbescheid des Bürgermeisters vom 24.07.2020 sowie nach Einsichtnahme in die dem Baubewilligungsbescheid vom 24.07.2020 zugrundeliegenden vidierten Projektunterlagen der AQ GmbH vom 15.06.2020. Aus dem darin erliegenden Lageplan und dem Grundriss „Untergeschoß“ sind die konsentierten Abstände der projektierten Baumaßnahmen zur Straßenfluchtlinie bzw Grundgrenze der AE Straße zweifelsfrei erkennbar.
Die Feststellungen zur baubehördlich verfügten Baueinstellung vom 08.04.2021 (samt Zustellung des Einstellungsbescheides an die Bf) gründen nach Einsichtnahme in die beigeschafften gemeindebehördlichen Bauakten, insbesondere den jedenfalls am 30.04.2021 in Rechtskraft erwachsenen Bescheid des Bürgermeisters vom 08.04.2021. Daraus war für das Verwaltungsgericht zu schließen, dass die spruchgemäße Einstellungsverfügung die Fortsetzung der gesamten Bauausführung umfasst hat. Die Feststellungen zum anhängigen baupolizeilichen Bewilligungsverfahren betreffend Bewilligung der konsenswidrig ausgeführten Maßnahme ergeben sich aus den gemeindebehördlichen Akten und den Angaben des Rechtsvertreters der Bf in der mündlichen Beschwerdeverhandlung.
Die Feststellungen zur Weiterführung der Bauarbeiten im Zeitraum 01.05.2021 bis 15.07.2021 trotz verfügter Baueinstellung ergeben sich anhand der aktenkundigen Feststellungen des bautechnischen Sachverständigen BB, festgehalten im Aktenvermerk vom 15.07.2021. Von den Bf wurde die Weiterführung der Bauarbeiten trotz verfügter Baueinstellung im vorgeworfenen Zeitraum 01.05.2021 bis 15.07.2021 dem Grunde nach nicht bestritten; die Bf bringen rechtfertigend dazu vor, dass die unstrittig weitergeführten Arbeiten bezogen auf die am Flachdach hergestellte Bitumenabdichtung, die Grabungsarbeiten auf der Bauliegenschaft zur Durchführung einer Planie, die Verlegung der Estriche und Bodenbeläge in den Innenräumen zum einem dem Bau- und Objektschutz gedient habe bzw es für sich genommen um bewilligungsfreie Arbeiten gehandelt habe. Die Bf haben die Estrichverlegung in den Innenräumen, die Verlegung der Bodenbeläge in den Innenräumen, die Herstellung der Bitumenabdichtung am Flachdach sowie die Durchführung von Grabungsarbeiten auf der Bauliegenschaft seit verfügter Baueinstellung damit dem Grunde nach im Tatzeitraum eingeräumt.
Von den Bf wurde hingegen bestritten, dass der Einbau der abgehängten Decken im Tatzeitraum erfolgt sei, weil diese Arbeiten bereits im März 2021 abgeschlossen gewesen seien. Der Tatvorwurf war demnach auszuscheiden, da nicht beurteilt werden konnte, ob und konkret welche abgehängten Decken in den inkriminierten Tatzeitraum fielen; entsprechende Lichtbilder, die eine andere Beurteilung geboten erscheinen ließen, waren nicht aktenkundig. Zudem konnten die Bf glaubwürdig darlegen, dass eine Hütte nicht bewilligungslos aufgestellt worden sei, sondern lediglich die seit 35 Jahren auf der Bauliegenschaft bestehende Hütte (die auch in den Einreichunterlagen ersichtlich ist) im Zuge der Bauausführung kurzfristig versetzt worden ist. Die Hütte ist auch in den Einreichunterlagen der AQ GmbH als Bestand dargestellt. Demgemäß war auch dieser Tatvorwurf auszuscheiden.
Die Feststellung zur verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit des ErstBf ergibt sich nach entsprechender Einschau durch das erkennende Gericht in das Vormerkregister. Die Feststellungen zu den sechs rechtskräftigen verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen bei der ZweitBf wegen Übertretungen des Salzburger Baupolizeigesetzes ergeben sich nach Einsichtnahme durch das Gericht im Vormerkregister.
Die Feststellungen zu den beruflichen Tätigkeiten und dem Ausmaß der jeweils ausgeübten Tätigkeit gründen auf den Angaben des Rechtsvertreters der Bf bzw dem Ehegatten der ZweitBf und Vater des ErstBf in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vom 15.11.2021.
4. Rechtliche Beurteilung:
Eine Verwaltungsübertretung nach § 23 Abs 1 Z 2 Salzburger Baupolizeigesetz begeht, wer trotz Einstellung gemäß § 16 Abs 1 und 2 leg cit eine bauliche Maßnahme weiterführt.
Mit dem in Rechtskraft erwachsenen (Baueinstellungs)Bescheid des Bürgermeisters vom 08.04.2021 wurde infolge der im Rahmen der Bauaufsicht gemäß § 15 BauPolG festgestellten konsenswidrigen Ausführung der mit Baubewilligungsbescheid bewilligten baulichen Maßnahmenauf der Bauliegenschaft die Baueinstellung – also die Fortsetzung jeglicher Bauarbeiten –gemäß § 16 Abs 1 und Abs 2 BauPolG gegenüber den Bf als Bauherrn mit sofortiger Wirkung untersagt. Dieser Bescheid ist an die Bf ordnungsgemäß am 15.04.2021 zugestellt worden und in Rechtskraft erwachsen. Der in Rechtskraft erwachsene Baueinstellungsbescheid bindet (ungeachtet der Frage seiner Rechtmäßigkeit) damit auch das Verwaltungsgericht (vgl VwGH 22.09.2021, Ra 2021/09/0189 und 23.11.1993, 93/11/0123).
Das Verwaltungsgericht hatte beschwerdegegenständlich daher nicht nur von der rechtlichen Existenz, sondern auch von der aus der Rechtskraft erfließenden Bindungswirkung des Baueinstellungsbescheides vom 08.04.2021 auszugehen.
In Ansehung des Spruches des Baueinstellungsbescheides vom 08.04.201 steht für das Verwaltungsgericht fest, dass die Einstellung sämtlicher mit Bescheid vom 24.07.2020 bewilligter Um- und Zubaumaßnahmen auf der Bauliegenschaft mit sofortiger Wirkung verfügt wurde. Ob der Bescheid rechtmäßig im spruchgemäßen Umfang ergangen ist, hatte vom Verwaltungsgericht wegen der Rechtskraft des Bescheides außer Betracht zu bleiben. Infolge des Spruches des Baueinstellungsbescheides durften also nach rechtskräftiger Verfügung der Baueinstellung keinerlei Bauarbeiten mehr auf der Bauliegenschaft fortgesetzt werden.
Dem Vorbringen des Bf, wonach die Baueinstellung nicht dem Gesetz entsprechend verfügt worden sei, weil der bescheidmäßig verfügten Baueinstellung keine (mündlich) verfügte Baueinstellung vorangegangen sei, ist entgegen zu halten, dass einer mit Bescheid verfügten Baueinstellung nach § 16 BauPolG keine Baueinstellung (im Wege des unmittelbaren Verwaltungszwangs) zwingend voranzugehen hat (vgl Giese, Salzburger Baurecht2, Rz 8 zu § 16 BauPolG). Im Übrigen war infolge der Bindungswirkung des in Rechtskraft erwachsenen Baueinstellungsbescheides auf dessen Rechtmäßigkeit auch nicht weiter einzugehen.
Dem Baueinstellungsbescheid vom 08.04.2021 kann nach Ansicht des erkennenden Gerichtes nur der Inhalt beigemessen werden, dass jegliche Fortsetzung von Bauarbeiten auf der Bauliegenschaft, mit sofortiger Wirkung (also mit Erlassung der bescheidmäßig verfügten Baueinstellung) gegenüber den Bf angeordnet wurde. Eine Einstellung nur auf bestimmte Bauarbeiten oder eine Ausnahme für Arbeiten zum Zweck des Objektschutzes kann aus dem Spruch (auch in Zusammenhalt mit der Begründung) nicht abgeleitet werden. Demgemäß wurden von der in Rechtskraft erwachsenen Baueinstellung die gesamte Fortführung von Bauarbeiten erfasst, die mit den Um- und Zubaumaßnahmen gemäß Bewilligungsbescheid vom 24.07.2020 in Zusammenhang standen, selbst wenn davon auch bewilligungslose oder konsensgemäße Baumaßnahmen umfasst gewesen sein sollten.
Die Anordnung der Einstellung eines Baues auch hinsichtlich bewilligter Baumaßnahmen ist nach der Rechtsprechung des VwGH nämlich dann zulässig, wenn von einem untrennbaren Zusammenhang auszugehen ist (vgl VwGH 30.09.2021, Ro 2018/06/0013 mwN), was im Beschwerdefall in Ansehung der inkriminierten Arbeiten und der Einheitlichkeit des Bauvorhabens für das Gericht anzunehmen war.
Selbst wenn also einzelne Maßnahmen isoliert betrachtet, keinen Bewilligungstatbestand im Sinn des § 2 BauPolG erfüllen mögen und an sich (isoliert betrachtet) bewilligungsfrei durchgeführt werden könnten, stehen nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes alle spruchumfänglichen inkriminierten Handlungen mit den mit Bescheid vom 24.07.2020 bewilligten baulichen Maßnahmen in untrennbaren Zusammenhang, weil sie (als Teilarbeiten) zur Herstellung und Vollendung des bewilligten Projektes anzusehen sind. Im gegebenen Zusammenhang war sohin von einem untrennbaren Zusammenhang auszugehen, sodass auch im Hinblick darauf, dass ein Bauvorhaben grundsätzlich ein unteilbares Ganzes ist (vgl VwGH 22.01.2015, Ra 2014/06/0055) die Verlegung der Estriche und Bodenbeläge in den Innenräumen sowie die von den Bf zugestandenen Grabungsarbeiten und Herstellung der Bitumenabdichtung von der Baueinstellung umfasst waren.
Auch können die von den Bf zugestandenen aus Gründen des Objektschutzes durchgeführten Arbeiten (Herstellung Bitumenabdichtung am Flachdach sowie Verlegung des Estrichs) nicht mit Notstand entschuldigt werden. Notstand entschuldigt eine Tat nämlich dann nicht, wenn der Notstand selbst verschuldet wurde und der Beschuldigte sich in die Zwangslage versetzt hat, was bei einer konsenswidrigen Bauführung zweifelsohne der Fall ist (vgl VwGH 23.08.2000, 98/05/0228).
Der Baueinstellungsbescheid wurden fraglos gegenüber den Bf als Grundeigentümer und Bauherrn durch Zustellung am 15.04.2021 rechtswirksam erlassen, und demgemäß ohne Rücksicht auf die inhaltliche Rechtmäßigkeit verbindlich. Mit der rechtskräftig angeordneten Baueinstellung vom 08.04.2021 wurde die Fortsetzung aller Bauarbeiten auf der Bauliegenschaft untersagt. Im Beschwerdefall waren damit von der rechtskräftig verfügten Baueinstellung alle (nicht näher definierten) Baufortsetzungsarbeiten zur Herstellung des projektierten Vorhabens gemäß Baubewilligungsbescheid vom 24.07.2020 betroffen. Die Fortführung der von den Bf eingeräumten Arbeiten (Herstellung Bitumenabdichtung am Flachdach, Grabungsarbeiten auf der Bauliegenschaft, Verlegung der Estriche und Bodenbeläge in den Innenräumen) waren allesamt als Baufortsetzungsarbeiten zu qualifizieren.
In diesem Zusammenhang ist es nicht erheblich, ob die einzelnen vorgeworfenen Bauarbeiten isoliert betrachtet bewilligungsfrei sind, weil es sich hier um ein untrennbares Vorhaben handelt, dass all jene Bauarbeiten umfasst, die zur Realisierung der projektierten Maßnahmen gehören.
Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren hat sich unzweifelhaft ergeben, dass die Bf als Bauherrn zu verantworten haben, dass Bauarbeiten auf der Bauliegenschaft im Spruch genannten Umfang trotz verfügter Baueinstellung weitergeführt wurden.
Demgemäß war die Erfüllung des objektiven Tatbestandes nach § 23 Abs 1 Z 2 Salzburger Baupolizeigesetz in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung LGBl Nr 33/2019 als erwiesen anzusehen.
Sowohl beim ErstBf als auch bei der ZweitBf war als Schuldform die vorsätzliche Tatbegehung anzunehmen. Der Baueinstellungsbescheid ist sowohl dem ErstBf als auch der ZweitBf nachweislich am 15.04.2021 zugestellt und damit gegenüber beiden Bf wirksam erlassen worden. Mangels Ergreifung eines Rechtsmittels durch die Bf ist der Baueinstellungsbescheid vom 08.04.2021 in Rechtskraft erwachsen. Auch ist der Spruch des Baueinstellungsbescheides als klar und unmissverständlich zu beurteilen. Daraus war für das Gericht zu schließen, dass die Bf im Wissen um den Baueinstellungsbescheid die Weiterführung der Bauarbeiten auf der Bauliegenschaft in Kauf genommen haben bzw die Weiterführung gegenüber dem Bauführer nicht unterbunden haben. Schließlich wurde auch der Baueinstellungsbescheid dem Bauführer zugestellt. Schuldausschließende Gründe im Sinn des § 5 Abs 2 VStG waren für das Verwaltungsgericht nicht erkennbar.
Die Bf haben die Verwaltungsübertretung nach § 23 Abs 1 Z 2 BauPolG sowohl in objektiver als auch subjektiver Hinsicht verwirklicht.
Der zeitliche Rahmen (01.05.2021 bis 15.07.2021) des Tatvorwurfes wurde von den Bf dem Grunde nach nicht bestritten, jedoch im Sinn des Gebotes nach § 44a VStG eine konkrete zeitliche Eingrenzung der einzelnen Arbeiten innerhalb des Zeitraumes 01.05.2021 bis 15.07.2021 gefordert. Bei einer widerrechtlichen Weiterführung der baulichen Maßnahme handelt es sich um ein fortgesetztes Begehungsdelikt (vgl Giese, Salzburger Baurecht2, Rz 14 zu § 23 BauPolG). Im Zusammenhang mit dem Konkretisierungsgebot des § 44a Z 1 VStG genügt es dabei, für die fortgesetzten Straftaten einen zeitlichen Rahmen anzugeben. Innerhalb dieses Rahmens ist die Angabe weiterer konkreter Zeiten nicht mehr erforderlich (vgl VwGH 04.04.2003, 2001/06/0108). Die von der belangten Behörde zeitliche Eingrenzung auf den Zeitraum 01.05.2021 bis 15.07.2021 (der von den Bf nicht bestritten wurde) war sohin – entgegen dem Vorbringen der Bf – nicht zu beanstanden. Der Beginn des inkriminierten Tatzeitraums richtete sich nach Ablauf der Rechtsmittelfrist und dem Beginn der Rechtskraft des Baueinstellungsbescheides. Die Angabe weiterer konkreter Zeiträume bzw zeitliche Zuordnung zu den einzelnen Vorwürfen war in Ansehung der Judikatur des VwGH demgemäß nicht angezeigt (vgl die zitierte Entscheidung vom 04.04.2003).
Die vorgeworfene konsenslose Aufstellung einer Hütte auf der Bauliegenschaft sowie die Arbeiten im Zusammenhang mit der abgehängten Decke waren auszuscheiden, weil von den Bf für das Gericht glaubwürdig dargelegt wurde, dass die „Hütte“ seit 35 Jahren auf der Liegenschaft Bestand hat, was sich aus den Einreichunterlagen ergibt, und im Zuge der Bauarbeiten lediglich Lage bezogen versetzt wurde. Im Übrigen wurde von den Bf klargelegt, dass die „abgehängte“ Decke bereits im März 2021 fertiggestellt worden sei und sohin nicht vom inkriminierten Tatzeitraum umfasst war. Im Umfang dessen war der Tatvorwurf spruchgemäß einzuschränken.
Zur Strafbemessung:
Gemäß § 19 Abs 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach Abs 2 dieser Norm sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegenüber abzuwägen und ist auf das Ausmaß des Verschuldens besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden und die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
§ 23 Abs 1 erster Strafrahmen BauPolG sieht für Verwaltungsübertretungen nach § 23 Abs 1 Z 2 BauPolG jeweils eine Geldstrafe bis zu Euro 25.000,00, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe bis sechs Wochen vor.
Entscheidend für die Beurteilung des Unrechtsgehalts der Tat im Sinne des § 19 Abs. 1 VStG ist nicht die abstrakte Wertigkeit des durch die verletzte Norm geschützten Rechtsguts - diese findet ihren Ausdruck bereits in der Höhe des gesetzlichen Strafrahmens - sondern das Ausmaß, in dem dieses Rechtsgut durch die in Rede stehende Tat konkret beeinträchtigt wurde (vgl. VwGH 3.5.2017, Ra 2016/03/0108).
Das Weiterführen der Bautätigkeit trotz rechtskräftig verfügter Baueinstellung stellt einen bedeutenden Eingriff in das geschützte Rechtsgut auf Einhaltung der baupolizeilichen Bauvorschriften und der Sicherstellung von verfügten Baueinstellungen dar. Diesem Schutzzweck haben der ErstBf und die ZweitBf vorsätzlich zuwidergehandelt, der Unrechtsgehalt der zu beurteilenden Taten ist daher nicht unerheblich.
Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes war jedoch die von der belangten Behörde verhängte Geldstrafe und Ersatzfreiheitsstrafe bei den Bf nicht schuld- und tatangemessen, sodass die verhängten Geldstrafen vom Verwaltungsgericht – auch im Hinblick auf die quantitative Reduktion des Tatvorwurfes – auf ein tat- und schuldangemessenes Maß herabzusetzen waren.
Der ErstBf ist unbescholten. Die Einkommensverhältnisse waren als durchschnittlich anzunehmen. Andere straferschwerende Umstände lagen beim Bf nicht vor. Auch bei Berücksichtigung der vorsätzlichen Tatbegehung und der Bedachtnahme auf spezial- und generalpräventive Überlegungen erscheint nach Ansicht des erkennenden Gerichtes eine verhängte Geldstrafe des unbescholtenen ErstBf in Höhe von Euro 1.500,- (Ersatzfreiheitsstrafe 60 Stunden) als schuld- und tatangemessen, sodass die Herabsetzung spruchgemäß zu verfügen war. Eine weitergehende Reduktion war nicht möglich, da andernfalls der objektive Unrechtsehalt der Tat unterbewertet wäre. Dementsprechend war auch die Ersatzfreiheitsstrafen herabzusetzen.
Die ZweitBf ist hingegen einschlägig verwaltungsstrafrechtlich vorbestraft. Es liegen sechs rechtskräftige Eintragungen wegen Übertretungen des Salzburger Baupolizeigesetzes im Zeitraum November 2018 bis September 2020 vor, bei welchen die ZweitBf zu Geldstrafen von 2 x Euro 800,- und Geldstrafen von Euro 1.200, 1.600, 1.700 und 1.800,- verhalten wurde. Eine nunmehr verhängte Geldstrafe von Euro 8.000,- erachtet das Verwaltungsgericht jedoch auch bei vorsätzlicher Tatbegehung und dem Erschwerungsgrund der einschlägigen Vorstrafen als überhöht. Andere Erschwerungsgründe liegen bei der ZweitBf beschwerdegegenständlich nicht vor. Insbesondere waren auch die Einkommensverhältnisse bei ZweitBf als unterdurchschnittlich zu werten und berücksichtigen. Unter Bedachtnahme auf diese Erwägungen und der quantitativen Reduktion des Tatvorwurfs waren die Geldstrafen im spruchgemäßen Umfang selbst bei Berücksichtigung spezial- und generalpräventiver Erwägungen auf ein schuld- und tatangemessenes Ausmaß in Höhe von Euro 4.000,- (Ersatzfreiheitsstrafe 160 Stunden) herabzusetzen. Eine weitergehende Reduktion war hingegen nicht möglich, da andernfalls der objektive Unrechtsehalt der Tat unterbewertet wäre. Dementsprechend war auch die Ersatzfreiheitsstrafen herabzusetzen.
Der Kostenbeitrag für das Verfahren erster Instanz ist mit 10 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen (§ 64 Abs 2 VStG). Analog zur Herabsetzung der Strafhöhe waren daher auch die Verfahrenskosten zu reduzieren. Da der Beschwerde teilweise Folge gegeben wurde, waren den Bf keine Kosten für das verwaltungsgerichtliche Verfahren aufzuerlegen.
Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Verwaltungsgericht hatte - bezogen auf den Einzelfall - zu beurteilen, ob der angefochtene Bescheid materiell- und verfahrensrechtlich rechtmäßig war. Mit seiner Entscheidung weicht das Landesverwaltungsgericht Salzburg weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes; vgl die in dieser Entscheidung zitierte Judikatur des Gerichtshofes. Weiters ist die zu den maßgebenden materiell- und verfahrensrechtlichen Bestimmungen vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, soweit relevant, auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen und liegen keine sonstigen Hinweise für eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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