Normen
EisenbahnG 1957 §1 Z2
EisenbahnG 1957 §17
EisenbahnG 1957 §19 Abs2
EisenbahnG 1957 §29 Abs1
EisenbahnG 1957 §29 Abs1 idF 2011/I/124
EisenbahnG 1957 §3
EisenbahnG 1957 §7
EisenbahnG 1957 §8
VwRallg
European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2022:RO2021030031.J00
Spruch:
Das angefochtene Erkenntnis wird insoweit, als damit Spruchpunkt I des behördlichen Bescheids aufgehoben wurde, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Begründung
1 Nachdem der Ö AG (iF auch: Ö) gemäß § 28 Abs. 1 EisbG mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 21. Dezember 2011 die Bewilligung für die dauernde Einstellung des Eisenbahnbetriebs auf dem Streckenteil von km 27,214 bis km 37,784 der ÖBB‑Strecke Pöchlarn ‑ Kienberg ‑ Gaming erteilt worden war und die nunmehr Mitbeteiligte diesen Streckenteil mit einem Vertrag vom 25. August 2015 erworben hatte, blieben Genehmigungsanträge der Mitbeteiligten nach § 17 EisbG zunächst erfolglos.
2 Eine Aufforderung der belangten Behörde und nunmehrigen Revisionswerberin (iF auch: LH) vom 4. Mai 2020 an die Mitbeteiligte als Inhaberin des gegenständlichen Streckenabschnitts zur Bekanntgabe beabsichtigter Beseitigungsmaßnahmen und Vorkehrungen nach § 29 EisbG beantwortete diese damit, dass die Strecke „mittel- bis langfristig“ für den Betrieb einer Eisenbahn bzw. von Schienenfahrzeugen vorgesehen sei, weshalb die Aussetzung des Auflassungsverfahrens beantragt würde.
3 Daraufhin beraumte die belangte Behörde für den 17. September 2020 einen Lokalaugenschein an, bei dem der eisenbahnfachliche, der wasserbautechnische und der bautechnische Amtssachverständige nach Begehung der Strecke feststellten, dass näher genannte Maßnahmen zu setzen seien, um Schäden an öffentlichem oder privatem Gut zu vermeiden.
4 Gestützt auf die Gutachten dieser Sachverständigen und das vom wasserbautechnischenSachverständigen zudem am 7. Jänner 2021 erstattete (End)Gutachten trug die LH mit Bescheid vom 2. Februar 2021 gemäß § 29 Abs. 1 und 2 EisbG der Mitbeteiligten als Inhaberin des dauernd eingestellten Teilabschnitts Scheibbs ‑ Kienberg‑Gaming, km 27,214 bis km 37,784 der Eisenbahnstrecke Pöchlarn ‑ Kienberg auf, innerhalb näher festgelegter Fristen (zwischen drei Monaten und zwei Jahren) 23 näher konkretisierte Vorkehrungen (im Wesentlichen: Sicherungs- und Beseitigungsmaßnahmen) an der Strecke zu treffen (Spruchpunkt I); unter Spruchpunkt II wurden der Mitbeteiligten gemäß § 78 AVG Verwaltungsabgaben nach der Bundesverwaltungsabgabenverordnung 1983, Allgemeiner Teil, Tarifpost 7 (Vidierungen), in Höhe von Euro 28,80 vorgeschrieben.
5 In der Begründung dieses Bescheids legte die LH u.a. dar, dass die Mitbeteiligte nach Erwerb der Strecke mit Stellungnahme vom 26. Juli 2016 geltend gemacht habe, die Entfernung von Schienen, Schwellen und anderen Einrichtungen der normalspurigen Teilstrecke zu beabsichtigen, während die Eisenbahnbrücken, Durchlässe, der restliche Oberbau und die weiteren Eisenbahn-Infrastrukturanlagen erhalten bleiben und zu einem späteren Zeitpunkt der Verlängerung der derzeit bestehenden schmalspurigen Strecke Göstling/Ybbs ‑ Kienberg‑Gaming bis zum Bahnhof Scheibbs als „Museumsbahn“ dienen sollten. Die Mitbeteiligte beabsichtige, vom Bahnhof Kienberg-Gaming beginnend ihre schmalspurigen Anlagen bis zum Bahnhof Scheibbs zu verlängern. Es sei daher gemäß § 29 Abs. 1 EisbG eine Nachnutzung der Strecke vorgesehen und die Einleitung des Auflassungsverfahrens obsolet. Gleichzeitig sei mitgeteilt worden, dass die Mitbeteiligte bei der Bezirkshauptmannschaft Scheibbs gemäß § 17 EisbG um eine Nachnutzung der Strecke von km 27,214 bis km 37,784 als „Anschlussbahn ohne Eigenbetrieb“ ersucht habe.
6 Ein dementsprechend von der Mitbeteiligten gestellter Antrag vom 27. Juli 2016 sei aber in der Folge zurückgewiesen worden.
7 Die LH gab weiters Befund und Gutachten der von ihr bestellten, dem Ortsaugenschein vom 17. September 2020 beigezogenen Amtssachverständigen wieder, legte dar, dass die Mitbeteiligte mit Eingabe vom 9. Oktober 2020 erneut um die Genehmigung nach § 17 EisbG für den gegenständlichen Streckenabschnitt angesucht habe und dass die Eisenbahnbehörde dazu einen Verbesserungsauftrag (Vorlage einer Darstellung des Bauvorhabens, eines Bauentwurfs und eines Bau- und Betriebsprogramms bis zum 1. März 2021) erteilt habe.
8 Die Mitbeteiligte habe weiters mit Eingabe vom 12. Oktober 2020 (zusammengefasst) geltend gemacht, es bestehe keine Grundlage für ein behördliches Tätigwerden im Auflassungsverfahren, weil sie keine Auflassungsmaßnahmen angezeigt habe, zumal die Strecke weiterhin dafür vorgesehen sei, der Abwicklung und Sicherung des Betriebs einer Eisenbahn, des Betriebs von Schienenfahrzeugen auf der Eisenbahn und des Verkehrs auf der Eisenbahn zu dienen.
9 Schließlich wurde das Gutachten des Amtssachverständigen für Wasserbautechnik vom 7. Jänner 2021 wiedergegeben, nach dem (zusammengefasst) näher beschriebene Maßnahmen (im Wesentlichen: Arbeiten an Durchlässen bzw. deren Entfernung) erforderlich seien, um eine Beeinträchtigung des Ablaufs von Hochwässern zu vermeiden.
10 Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung führte die LH im Wesentlichen aus, die Voraussetzungen für die Durchführung eines Auflassungsverfahrens nach § 29 EisbG lägen vor, zumal die Einstellung des Betriebs auf der Strecke bereits mit Bescheid vom 21. Dezember 2011, also vor nahezu zehn Jahren, erfolgt sei. Da der Genehmigungsantrag der Mitbeteiligten vom 27. Juli 2016 gemäß § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen worden sei und dessen ungeachtet der neuerliche Antrag wiederum mangelhaft gewesen sei und einem Verbesserungsverfahren unterzogen werden habe müssen, fehle es an einer ernsthaften Absicht, auf der gegenständlichen Strecke tatsächlich eine Anschlussbahn zu errichten und zu betreiben. Die Mitbeteiligte habe den am 17. September 2020 erstatteten Gutachten nichts entgegengehalten und hinsichtlich des Gutachtens des Sachverständigen für Wasserbautechnik vom 7. Jänner 2021 lediglich einen Antrag auf Fristerstreckung gestellt, ohne einen geeigneten Sachverständigen für ein allfälliges Gegengutachten ausfindig zu machen; dem Fristerstreckungsantrag sei daher nicht Folge zu geben gewesen.
11 Abschließend legte die LH dar, dass die Mitbeteiligte es unterlassen habe, der Behörde Maßnahmen anzuzeigen, die ergriffen werden sollten, um die öffentliche Sicherheit zu gewährleisten; sie habe auch keine Vorkehrungen getroffen, um Schäden an öffentlichem oder privatem Gut abzuwenden. Es sei deshalb erforderlich gewesen, von Amts wegen, unter Bedachtnahme auf die öffentlichen Interessen, Verfügungen zu treffen, um solche Schäden zu vermeiden. Die beigezogenen Amtssachverständigen hätten die von ihnen formulierten Maßnahmen für unumgänglich erachtet.
12 Gegen diesen Bescheid erhob die Mitbeteiligte Beschwerde, in der sie u.a. geltend machte, für das Tätigwerden der Behörde im Auflassungsverfahren bestehe keine Grundlage, weil sie als Inhaberin der Eisenbahn keine entsprechende Anzeige erstattet habe. Zu einer solchen Anzeige sei sie auch nicht verpflichtet gewesen, weil die Strecke weiterhin Eisenbahnzwecken dienen solle. Der Bescheid sei zudem schon wegen Fehlens klarer Feststellungen über den maßgebenden Sachverhalt rechtswidrig.
13 Mit dem nun in Revision gezogenen Erkenntnis gab das Verwaltungsgericht der Beschwerde Folge und hob den angefochtenen Bescheid (ersatzlos) auf; die Revision wurde für zulässig erklärt.
14 In der Begründung legte das Verwaltungsgericht, unter der Überschrift „Sachverhalt und Verfahrensgang“, zunächst dar, dass nach der mit Bescheid vom 21. Dezember 2011 erfolgten Betriebseinstellung der Streckenteil an die Mitbeteiligte verkauft und übergeben worden sei. Der Genehmigungsantrag der Mitbeteiligten vom 27. Juli 2016 nach § 17 EisbG für den Bau und den Betrieb einer Anschlussbahn sowie zur Erbringung von Eisenbahnverkehrsleistungen sei zurückgewiesen worden; am 9. Oktober 2020 habe die Mitbeteiligte einen inhaltsgleichen Antrag gestellt. Nach einer zusammenfassenden Wiedergabe des behördlichen Bescheids und der dagegen gerichteten Beschwerde führte das Verwaltungsgericht weiter aus, die Eisenbahnbehörde habe über Ersuchen um Bekanntgabe des Verfahrensstands hinsichtlich des Antrags vom 9. Oktober 2020 mitgeteilt, dass dem Antrag zunächst keine Projektunterlagen beigelegt gewesen seien und erst nach einem Verbesserungsauftrag und mehreren Fristerstreckungen Unterlagen vorlegt worden seien, zu denen sich der damit befasste Amtssachverständige noch nicht geäußert habe.
15 Die belangte Behörde habe in ihrer Stellungnahme dazu erklärt, dass der Mitbeteiligten nach wie vor keine Bewilligung nach § 17 EisbG erteilt worden sei. Aus näher genannten Unterlagen ergebe sich, dass das Gleis zum überwiegenden Teil abgebrochen worden sei, dieser Zustand nach wie vor bestehe und eine Nachnutzung als Anschlussbahn auf unbestimmte Zeit de facto nicht in Betracht komme. Selbst bei Erteilung der beantragten Bewilligung wäre eine Einstellung der Anschlussbahn nach § 19b EisbG zu gewärtigen. Eine Befreiung von der Auflassungsverpflichtung könne erst dann zum Tragen kommen, wenn eine Nachnutzung als Anschlussbahn auch tatsächlich in Betracht komme.
16 Die Mitbeteiligte habe dazu dahingehend Stellung genommen, dass sie nach wie vor den Willen habe, den Streckenteil als Anschlussbahn zu nutzen, ansonsten hätte sie keine Anträge nach § 17 EisbG gestellt.
17 Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung führte das Verwaltungsgericht im Wesentlichen Folgendes aus:
18 Die mit der Novelle BGBl. I Nr. 124/2011 neu geschaffene Möglichkeit, iSd § 29 Abs. 1 EisbG von einer unverzüglichen Auflassung abzusehen, setze voraus, dass die eingestellte Eisenbahn oder Teile davon weiterhin Eisenbahnzwecken dienen sollen, verlange aber nicht, dass bereits eine eisenbahnrechtliche Bewilligung für die Nachnutzung vorliegen müsse. Vielmehr komme es, ausgehend vom Wortlaut des Gesetzes und den Gesetzesmaterialien, primär auf eine entsprechende Absicht des Inhabers an. Zwar könne es auf eine Absichtserklärung allein nicht dauernd ankommen, vielmehr müsse eine solche Absicht auch in einen entsprechenden Antrag auf Erteilung der notwendigen eisenbahnrechtlichen Bewilligung münden. Sei ein solcher Antrag aber gestellt worden, könne von der notwendigen Absicht des Inhabers jedenfalls bis zum Abschluss des Bewilligungsverfahrens ausgegangen werden, solange keine stichhaltigen gegenläufigen Gründe vorlägen. Daran fehle es im vorliegenden Fall, zumal der notwendige Antrag mittlerweile gestellt und verbessert worden sei. Die weitgehende Abtragung des früheren (normalspurigen) Gleises spreche schon deshalb nicht gegen eine weitere Nutzungsabsicht, weil der eingestellte Streckenteil künftig mit einem schmalspurigen Gleis betrieben werden solle.
19 Die von der LH geltend gemachten Sicherheitsbedenken änderten an den in § 29 Abs. 1 erster Satz EisbG geregelten Voraussetzungen des Auflassungsverfahrens nichts. Vielmehr treffe den Inhaber bis zur Auflassung ohnehin die Verpflichtung nach § 19 Abs. 2 EisbG zur Hintanhaltung von Schäden an öffentlichem und privatem Grund.
20 Gründe für die mit Spruchpunkt II des behördlichen Bescheids vorgenommene Vorschreibung einer Verwaltungsabgabe seien ‑ auch bei unterstellter Rechtmäßigkeit von Spruchpunkt I ‑ nicht zu erkennen.
21 Der Bescheid erweise sich daher als zur Gänze rechtswidrig, weshalb er aufzuheben gewesen sei.
22 Die Revision sei zulässig, weil zu § 29 EisbG in der im vorliegenden Fall maßgeblichen Fassung seit der Novelle BGBl. I Nr. 124/2011 Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht vorliege, was insbesondere für die hier maßgebliche Rechtsfrage gelte, unter welchen Voraussetzungen ein dauernd betriebseingestellter Teil einer Eisenbahn weiterhin dazu bestimmt sei, Eisenbahnzwecken zu dienen.
23 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende, zusammen mit den Verfahrensakten vorgelegte ‑ ordentliche ‑ Revision, deren Zulässigkeitsbegründung auf die des Verwaltungsgerichts verweist und ergänzend geltend macht, dass mit der genannten Novelle die frühere Rechtslage, nach der jedenfalls ein Auflassungsverfahren durchzuführen war, unter der Voraussetzung geändert werden sollte, dass die eingestellte Eisenbahn oder Teile davon „weiterhin Eisenbahnzwecken dienen sollen“; zu klären sei, ob dafür schon die bloße Einbringung eines Antrags nach § 17 EisbG reiche.
24 In der Sache macht die Revision im Wesentlichen geltend, die Einleitung des Auflassungsverfahrens sei nicht von einer entsprechenden Anzeige des Inhabers abhängig, hätte es dieser doch ansonsten in der Hand, die Auflassung trotz dauernder Betriebseinstellung zu verhindern. Vielmehr treffe den Inhaber der Eisenbahnanlage die Verpflichtung zur Projektierung der erforderlichen Maßnahmen, um von der Eisenbahnanlage ausgehende Gefahren zu neutralisieren und dieses Projekt der Behörde zur Kenntnis zu bringen, die aufbauend darauf zu prüfen habe, ob gegebenenfalls weitere Anlagenteile zu beseitigen und weitere Vorkehrungen zu treffen seien, um Schäden an öffentlichem oder privatem Gut zu verhindern. Seien die projektierten Maßnahmen nicht ausreichend, müsse die Behörde mit einem verwaltungspolizeilichen Auftrag vorgehen; Gleiches gelte, wenn der Inhaber gar keine Maßnahmen vorsehe.
Ausgehend vom bisherigen Verfahrensgang und dem sich aus den Ausführungen des Sachverständigen für Eisenbahntechnik ergebenden Umstand, dass wesentliche Streckenteile nicht mehr vorhanden seien, könne allein die neuerliche Antragstellung der Mitbeteiligten auf Erteilung einer Bewilligung nach § 17 EisbG den Schluss, dass die Strecke nunmehr wieder zu Eisenbahnzwecken genutzt werden solle, nicht begründen.
25 Die Mitbeteiligte hat eine Revisionsbeantwortung mit dem Antrag auf Zurückweisung, in eventu auf Abweisung der Revision erstattet.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
26 Die Revisionserklärung richtet sich zwar ‑ ohne weitere Einschränkung ‑ „gegen das Erkenntnis“ des Verwaltungsgerichts, enthält aber weder eine Zulässigkeitsbegründung noch inhaltliche Ausführungen gegen die Rechtsansicht des Verwaltungsgerichts, dass die mit Spruchpunkt II des behördlichen Bescheids vorgenommene Vorschreibung einer Verwaltungsabgabe unberechtigt gewesen sei; der diesbezügliche Spruchpunkt ist also nicht vom Anfechtungsumfang erfasst.
27 Im Übrigen, also hinsichtlich der Spruchpunkt I des behördlichen Bescheids aufhebenden Entscheidung des Verwaltungsgerichts, ist die Revision ‑ entgegen der von der Revisionsbeantwortung vertretenen Auffassung ‑ zulässig und begründet.
28 Soweit die Revisionsbeantwortung die Benennung der Revisionspunkte nach § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG vermisst und daraus die Unzulässigkeit der Revision ableitet, ist sie darauf zu verweisen, dass gemäß § 28 Abs. 2 VwGG bei Revisionen, die nicht wegen Verletzung in Rechten erhoben werden, an die Stelle der Revisionspunkte die Erklärung über den Umfang der Anfechtung tritt. Bei einer Amtsrevision kommt das Formerfordernis der Angabe der Revisionspunkte nach § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG daher nicht zum Tragen, weil es hier nicht um die Geltendmachung subjektiver Rechte geht (vgl. nur etwa VwGH 26.3.2021, Ra 2020/03/0098). Entgegen der Revisionsbeantwortung hat die Zulässigkeitsbegründung der Revision auch konkret aufgezeigt, welche im Verfahren zu lösende Rechtsfrage bisher vom Verwaltungsgerichtshof noch nicht beantwortet wurde.
29 Die Revisionswerberin ist auf Basis eines Kaufvertrags mit der ÖBB, der mit Bescheid gemäß § 28 EisbG die dauernde Einstellung des Betriebs auf der Strecke bewilligt worden war, deren Rechtsnachfolgerin betreffend die revisionsgegenständliche Strecke. Sie hat ihre Absicht erklärt, die Strecke weiterhin „für Eisenbahnzwecke“ nutzen zu wollen, diese Absicht allerdings bislang noch nicht umgesetzt.
30 Im Revisionsverfahren ist im Wesentlichen zu klären, ob die Revisionswerberin als (neue) Inhaberin der gegenständlichen Strecke, hinsichtlich der gemäß § 28 EisbG die dauernde Einstellung des Betriebs bewilligt worden war, zur Durchführung der von der LH angeordneten Vorkehrungen verpflichtet ist, was das Verwaltungsgericht ‑ mit dem Argument, die Mitbeteiligte treffe wegen der von ihr geplanten Nachnutzung keine Auflassungsverpflichtung ‑ verneint hat, während die Revision die Auffassung vertritt, die Verpflichtung des Inhabers zur Projektierung von Maßnahmen zwecks Hintanhaltung von Gefährdungen durch die (vormalige) Eisenbahnanlage sei unabhängig von einer Auflassungsanzeige des Inhabers.
31 Die maßgeblichen Bestimmungen des EisbG, BGBl. Nr. 60/1957 idF BGBl. I Nr. 143/2020 (EisbG), lauten ‑ auszugsweise ‑ wie folgt:
„Vorkehrungen
§ 19. (1) ...
(2) Ein zum Bau und zum Betrieb von Eisenbahnen berechtigtes Eisenbahnunternehmen hat Vorkehrungen zu treffen, dass durch den Bau, Bestand oder Betrieb der Eisenbahn keine Schäden an öffentlichem und privatem Gut entstehen.
...
Einstellung wegen wirtschaftlicher Unzumutbarkeit
§ 28. (1) Ist die Weiterführung des Betriebes einer öffentlichen Eisenbahn oder eines Streckenteiles einer öffentlichen Eisenbahn wirtschaftlich nicht mehr zumutbar, so hat die Behörde auf Antrag des Eisenbahnunternehmens die vorübergehende oder dauernde Einstellung des Betriebes zu bewilligen.
...
(6) Wird die dauernde Einstellung des Betriebes einer Eisenbahn oder eines Streckenteiles derselben bewilligt, so hat die Behörde gleichzeitig die Konzession insoweit für erloschen zu erklären.
Auflassung einer Eisenbahn
§ 29. (1) Dauernd betriebseingestellte Eisenbahnen oder dauernd betriebseingestellte Teile einer Eisenbahn sind aufzulassen, sofern sie nicht weiterhin dafür vorgesehen sind, ganz oder teilweise, unmittelbar oder mittelbar der Abwicklung oder der Sicherung des Betriebes einer Eisenbahn, des Betriebes von Schienenfahrzeugen auf einer Eisenbahn oder des Verkehrs auf einer Eisenbahn zu dienen. Solange nicht aufgelassen ist, gilt § 19 Abs. 2 auch für den Inhaber der dauernd betriebseingestellten Eisenbahn oder des dauernd betriebseingestellten Teiles einer Eisenbahn. Der Inhaber der aufzulassenden Eisenbahn oder von aufzulassenden Teilen einer Eisenbahn hat der im Abs. 2 angeführten Behörde anzuzeigen, welche Eisenbahnanlagen er zu beseitigen beabsichtigt und die Vorkehrungen anzuzeigen, die er im Hinblick auf die Belange der öffentlichen Sicherheit und zur Vermeidung von Schäden an öffentlichem oder privatem Gut zu treffen beabsichtigt, die durch die aufzulassende Eisenbahn oder von aufzulassenden Teilen einer Eisenbahn verursacht werden könnten.
(2) Bei dauernder Einstellung des Betriebes einer öffentlichen Eisenbahn oder von Teilen einer öffentlichen Eisenbahn hat der Landeshauptmann, bei dauernder Einstellung des Betriebes einer nicht‑öffentlichen Eisenbahn oder von Teilen einer nicht‑öffentlichen Eisenbahn hat die Bezirksverwaltungsbehörde, unter Bedachtnahme auf die öffentlichen Interessen, insbesondere auf die Belange der öffentlichen Sicherheit, von Amts wegen zu verfügen, welche Eisenbahnanlagen über die bekannt gegebenen Eisenbahnanlagen hinaus zu beseitigen und welche über die angezeigten Vorkehrungen hinaus gehenden Vorkehrungen zu treffen sind, um Schäden an öffentlichem oder privatem Gut, die durch die aufzulassende Eisenbahn oder von aufzulassenden Teilen einer Eisenbahn verursacht werden könnten, zu vermeiden, insoweit nicht ohnedies der vor dem Bau der aufzulassenden Eisenbahn oder des aufzulassenden Teiles einer Eisenbahn bestandene Zustand hergestellt wird. Ist keine behördliche Verfügung notwendig, ist dies dem Inhaber der aufzulassenden Eisenbahn oder dem Inhaber von aufzulassenden Teilen einer Eisenbahn mitzuteilen.
(3) Der Inhaber der aufzulassenden Eisenbahn oder der Inhaber eines aufzulassenden Teiles einer Eisenbahn hat die durchgeführte Auflassung der dauernd betriebseingestellten Eisenbahn oder von dauernd betriebseingestellten Teilen einer Eisenbahn der Behörde anzuzeigen.
(4) Die dauernd betriebseingestellte Eisenbahn oder der dauernd betriebseingestellte Teil einer Eisenbahn gelten als aufgelassen, wenn der Inhaber der aufzulassenden Eisenbahn oder eines aufzulassenden Teiles einer Eisenbahn diese entsprechend seiner Anzeige, und falls die Behörde eine Verfügung gemäß Abs. 2 erlassen hat auch entsprechend dieser Verfügung, aufgelassen hat und die Behörde dies bescheidmäßig festgestellt hat. Mit dem Eintritt der Rechtskraft dieses Feststellungsbescheides ist die Auflassung beendet und erlischt die eisenbahnrechtliche Baugenehmigung für die aufgelassene Eisenbahn oder für den aufgelassenen Teil einer Eisenbahn.“
32 Während nach der Rechtslage vor der Novelle BGBl. I Nr. 124/2011 § 29 Abs. 1 erster Satz EisbG für dauernd betriebseingestellte Eisenbahnen und dauernd betriebseingestellte Teile einer Eisenbahn ausdrücklich anordnete, dass diese aufzulassen sind, ohne dass diesbezüglich eine Ausnahme vorgesehen gewesen wäre (vgl. VwGH 23.8.2013, 2011/03/0131), ermöglicht die (auch im Revisionsfall maßgebende) Neuregelung durch die genannte Novelle insofern ‑ unter Abstandnahme von einer unverzüglichen Auflassung ‑ eine Nachnutzung, als die eingestellte Eisenbahn bzw. Teile davon weiterhin Eisenbahnzwecken dienen sollen („dafür vorgesehen sind, ganz oder teilweise, unmittelbar oder mittelbar der Abwicklung oder der Sicherung des Betriebes einer Eisenbahn, des Betriebes von Schienenfahrzeugen auf einer Eisenbahn oder des Verkehrs auf einer Eisenbahn zu dienen“; die Gesetzesmaterialien nennen als Beispiel die Nutzung einer vormals öffentlichen Eisenbahn für den Betrieb einer nicht‑öffentlichen Eisenbahn).
33 Solange nicht aufgelassen ist, trifft den Inhaber die Verpflichtung nach § 19 Abs. 2 EisbG, er hat also Vorkehrungen zu treffen, damit keine Schäden an öffentlichem oder privatem Gut entstehen (vgl. das Erkenntnis vom heutigen Tag, Ra 2021/03/0156).
34 Die Mitbeteiligte ‑ unstrittig Inhaberin der gegenständlichen Strecke ‑ ist daher unabhängig davon, ob die von ihr geplante Nachnutzung einer (unverzüglichen) Auflassungsverpflichtung entgegensteht, wegen der fortbestehenden Sicherungspflicht zur Vornahme notwendiger Maßnahmen verpflichtet, damit durch die Anlage keine Schäden an öffentlichem oder privatem Gut oder ‑ umso mehr (vgl. VwGH 13.3.1991, 90/03/0038) ‑ an menschlichem Leben oder Gesundheit entstehen.
35 Nach der Begründung des behördlichen Bescheids seien die aufgetragenen Maßnahmen erforderlich gewesen, um solche Schäden abzuwenden. Träfe dies zu, erwiese sich der Bescheid als rechtmäßig. Indem das Verwaltungsgericht, allein auf Basis der Annahme, die Mitbeteiligte treffe keine Auflassungsverpflichtung, den behördlichen Bescheid aufgehoben hat, ohne zu prüfen, ob die Mitbeteiligte iSd § 19 Abs. 2 EisbG zur Vornahme der aufgetragenen Vorkehrungen verpflichtet ist, hat es sein Erkenntnis mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet.
36 Im Übrigen ist zur Frage, ob die von der Mitbeteiligten geltend gemachte Nachnutzung der gegenständlichen Strecke ihrer Auflassungsverpflichtung nach § 29 Abs. 1 EisbG entgegensteht, Folgendes klarzustellen:
37 Nach § 29 Abs. 1 erster Satz EisbG besteht die Auflassungsverpflichtung für dauernd betriebseingestellte Eisenbahnen bzw. Teile davon nicht, sofern sie „weiterhin dafür vorgesehen sind, ganz oder teilweise, unmittelbar oder mittelbar der Abwicklung oder der Sicherung des Betriebes einer Eisenbahn, des Betriebes von Schienenfahrzeugen auf einer Eisenbahn oder des Verkehrs auf einer Eisenbahn zu dienen“. Diese Diktion lehnt sich an die Legaldefinition der „Eisenbahnanlagen“ in § 10 EisbG und damit auch an die Begriffsbestimmung für „Eisenbahnen“ in § 1 EisbG an.
38 Nach § 1 EisbG sind Eisenbahnen im Sinne dieses Bundesgesetzes einerseits öffentliche (Z 1) Eisenbahnen (lit. a: Hauptbahnen, lit. b: Nebenbahnen, lit. c: Straßenbahnen) und andererseits nicht‑öffentliche Eisenbahnen (Z 2), nämlich Anschlussbahnen (lit. a) und Materialbahnen (lit. b).
39 Während Anschlussbahnen nach § 7 EisbG Schienenbahnen sind, die den Verkehr eines einzelnen oder mehrerer Unternehmen mit Haupt- oder Nebenbahnen oder Straßenbahnen vermitteln und mit ihnen derart in unmittelbarer oder mittelbarer Verbindung stehen, dass ein Übergang von Schienenfahrzeugen stattfinden kann, handelt es sich bei Materialbahnen iSd § 8 EisbG um für den nicht‑öffentlichen Güterverkehr bestimmte Schienenbahnen, sofern sie nicht Anschlussbahnen sind.
40 Das Verwaltungsgericht hat festgestellt, dass die Mitbeteiligte am 9. Oktober 2020 einen Genehmigungsantrag nach § 17 EisbG für den Bau und den Betrieb einer Anschlussbahn sowie zur Erbringung von Eisenbahnverkehrsleistungen gestellt habe, über den noch nicht entschieden worden sei. Es sei deshalb, jedenfalls bis zum Abschluss des Bewilligungsverfahrens, von der Absicht der Mitbeteiligten auszugehen, den gegenständlichen Streckenteil iSd § 29 Abs. 1 erster Satz EisbG nachzunutzen.
41 Diese Annahme steht insofern in einem Spannungsverhältnis zur Aktenlage, als im Vertrag zwischen der ÖBB und der Revisionswerberin vom 25. Dezember 2016 bzw. 23. Jänner 2017, mit dem der gegenständliche Streckenabschnitt von der ÖBB an die Revisionswerberin übertragen wurde, unter Punkt X. („Betriebsführung und Erhaltung“) festgehalten ist, dass die Käuferin beabsichtigt, die Schienen, Schwellen und Eisenbahnkreuzungen zu entfernen, während die Eisenbahnbrücken, Durchlässe, der restliche Oberbau und die weiteren Eisenbahninfrastrukturanlagen erhalten bleiben sollen, und zu einem späteren Zeitpunkt der Verlängerung der derzeit bestehenden schmalspurigen Strecke Göstling an der Ybbs ‑ Kienberg‑Gaming bis zum Bf. Scheibbs „als Museumsbahn“ dienen sollen.
42 Dementsprechend war auch von der Revisionswerberin noch in ihrer Beschwerde vom 29. April 2019 gegen den Bescheid der LH vom 3. April 2019 betreffend die „Klärung der Kostenfrage“ ausgeführt worden, dass die Strecke für die Verwendung „als Museumsbahn“ dienen solle.
43 Wenn § 17 EisbG zum Bau und Betrieb von nicht‑öffentlichen Eisenbahnen und für die Erbringung von Eisenbahnverkehrsdiensten auf diesen eine Genehmigung verlangt, werden damit nicht‑öffentliche Eisenbahnen iSd § 1 Z 2 bzw. des § 3 EisbG angesprochen, also Anschlussbahnen nach § 7 EisbG bzw. Materialbahnen nach § 8 EisbG. Eine „Museumsbahn“, die nicht als Anschlussbahn oder Materialbahn zu qualifizieren ist, wäre nach § 17 EisbG also nicht genehmigungsfähig.
44 Nach dem Gesagten ist das angefochtene Erkenntnis im aus dem Spruch ersichtlichen Umgang gemäß § 42 Abs. 2 Z 1VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Wien, am 20. Jänner 2022
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