Normen
InteressentenbeiträgeG OÖ 1958
WasserversorgungsG OÖ 2015 §3 Z4
European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2021:RO2019160013.J00
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Der Revisionswerber hat der Gemeinde Pöndorf Aufwendungen in der Höhe von € 553,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1 Der Revisionswerber ist Eigentümer einer näher genannten Liegenschaft samt dem auf der Grundlage eines Baubewilligungsbescheides vom 21. Jänner 2013 errichteten Bauwerk „Rinderlaufstall mit Durchfahrt und anschließendem Heukeller“. Nach einer Berufung des Revisionswerbers gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Pöndorf schrieb deren Gemeinderat dem Revisionswerber mit Bescheid (Berufungsentscheidung) vom 10. September 2015 die Mindestanschlussgebühr vor, weil damals zwar das Grundstück, nicht aber das Bauwerk an die Gemeindewasserleitung angeschlossen war.
2 Nach Herstellung eines Anschlusses an die öffentliche Wasserversorgungsanlage im Milchkammerbereich wurde dem Revisionswerber mit Bescheid des Bürgermeisters vom 10. Oktober 2016 eine Wasseranschluss‑Ergänzungsgebühr vorgeschrieben.
3 Aufgrund der dagegen erhobenen Berufung änderte der Gemeinderat mit Bescheid vom 27. September 2018 die Höhe der festgesetzten Gebühr ab und wies im Übrigen die Berufung ab. Begründend führte er u.a. aus, neben der Befreiung von der Anschlusspflicht für Nutzwasser gemäß § 6 Abs. 3 des Landesgesetzes über die Wasserversorgung im Land Oberösterreich sei dem Revisionswerber mit Bescheid des Bürgermeisters vom 14. Oktober 2015 der Anschluss an die Wasserversorgungsanlage der Gemeinde vorgeschrieben worden. Die Milchkammer sowie der Melkstand, für den unionsrechtliche Vorschriften die Verwendung von Trinkwasser erforderten, seien Teil des Rinderstallgebäudes, welches an die Ortswasserleitung angeschlossen und dessen Fläche die Bemessungsgrundlage für die Anschlussgebühr bilde.
4 Mit dem angefochtenem Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich die dagegen erhobene Beschwerde des Revisionswerbers als unbegründet ab.
5 Das Verwaltungsgericht stellte zunächst ‑ soweit für das Revisionsverfahren von Relevanz ‑ fest, dass das Stallgebäude unter anderem aus einem Futtertisch, aus Aufstallungen für Milchkühe/Jungrinder/Kälber, einer Stierbox, einer Seperationsbox, einer Abkalbebucht, einem Melkstand und einer Milchkammer bestehe. Östlich an den Stalltrakt seien eine Durchfahrt und der Heukeller angebaut. Das gesamte Stallgebäude werde von einem Satteldach abgedeckt und weise eine Fläche von abgerundet ca. 1.453 m² auf. Der Milchkammerbereich (bestehend aus der Milchkammer, Gang oder Schleuse, WC und Büro) habe eine Nutzfläche von etwa 49 m², wobei dieser durch eine Verbindungstür mit dem übrigen Gebäudebereich (Rinderstall) verbunden sei. Im Jahr 2016 sei im Milchkammerbereich ein Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungsanlage hergestellt worden. Mit Ausnahme dieses Bereiches befinde sich im Bauwerk „Rinderlaufstall mit Durchfahrt und anschließendem Heukeller“ kein weiterer Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungsanlage.
6 Rechtlich folgerte das Verwaltungsgericht, dass durch den Anschluss der Milchkammer im Mai 2016 an die öffentliche Wasserversorgungseinrichtung der Gemeinde Pöndorf eine Änderung an dem bereits angeschlossenen bebauten Grundstück bewirkt und der Tatbestand des § 2 Abs. 11 Wassergebührenordnung der Gemeinde Pöndorf erfüllt worden sei. Für die Beurteilung der Vergrößerung der Berechnungsgrundlage komme es gemäß § 2 Abs. 2 leg. cit. bei eingeschossiger Bebauung auf die Quadratmeter‑Anzahl der bebauten Grundfläche jener Bauwerke, die einen unmittelbaren oder mittelbaren Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungsanlage erhalten bzw. aufweisen würden, an. Gemäß § 2 Abs. 8 leg. cit. würden Stallungen der Bemessungsgrundlage voll zugeschlagen, sofern sie an die öffentliche Wasserversorgungsanlage angeschlossen seien. Die Zusammenschau dieser beiden Bestimmungen ergebe für den gegenständlichen Sachverhalt, dass durch den Anschluss der Milchkammer ‑ die einen Bestandteil des Bauwerks Rinderlaufstall mit Durchfahrt und anschließendem Heukeller bilde ‑ der Rinderstall in seiner Gesamtheit einen Anschluss erhalten habe und somit die gesamte Fläche des Stallgebäudes (abgerundet ca. 1.453 m²) als Bemessungsgrundlage heranzuziehen gewesen sei.
7 Das Verwaltungsgericht erklärte die Revision für zulässig, weil keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage vorliege, ob Stallungen in ihrer Gesamtheit als an die öffentliche Wasserversorgungsanlage angeschlossen gelten, wenn nur bei der einen Bestandteil der Stallung bildenden Milchkammer ein Anschluss hergestellt wurden.
8 Die dagegen erhobene ordentliche Revision legte das Verwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verfahrens und einer Revisionsbeantwortung des Gemeinderates dem Verwaltungsgerichtshof vor.
9 Der Revisionswerber schließt sich in der vorliegenden ordentlichen Revision der Zulässigkeitsbegründung des Verwaltungsgerichtes an und bringt vor, das Landesverwaltungsgericht habe es verabsäumt, die gänzlich unterschiedlichen und jeweils für sich betrachtet eigenständigen Nutzungsarten der Gebäudeteile (der Stallung, in der die Tiere gehalten werden, der Milchkammer, der Durchfahrt und des anschließenden Heukellers) zu beachten. Gemäß § 2 Wassergebührenordnung hätte nur die Milchkammer die Bemessungsgrundlage gebildet.
10 Die Revision erweist sich als nicht zulässig.
11 Nach Art. 133 Abs. 4 B‑VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
12 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B‑VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
13 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden.
14 Gemäß § 3 Z 4 des Landesgesetzes über die Wasserversorgung im Land Oberösterreich, LGBl. Nr. 35/2015, (Oö Wasserversorgungsgesetz) ist im Sinne dieses Gesetzes ein Objekt ein Gebäude, in dem bei bestimmungsgemäßer Nutzung Trink‑ und/oder Nutzwasser verbraucht wird; mehrere Gebäude, die den Hofbereich eines land‑ und forstwirtschaftlichen Anwesens bilden, gelten als ein Objekt; dies gilt sinngemäß auch für Betriebsanlagen, die aus mehreren Gebäuden bestehen. Nach § 5 Abs. 2 leg. cit. hat die Anschlusspflicht die Wirkung, dass der Bedarf an Trink‑ und Nutzwasser in den Objekten ausschließlich aus der Gemeinde‑Wasserversorgungsanlage gedeckt werden kann. Die Anschlusspflicht ist mit einer Bezugspflicht verbunden, sofern nicht gemäß § 7 eine Ausnahme davon gewährt werden kann. Gemäß § 6 Abs. 3 Oö Wasserversorgungsgesetz hat die Gemeinde auf Antrag eine Ausnahme von der Anschlusspflicht für das Nutzwasser zu gewähren, wenn näher genannte Voraussetzungen erfüllt sind.
15 § 1 der Wassergebührenordnung der Gemeinde Pöndorf vom 5. Oktober 2004 (in der Fassung des 8. Gemeinderatsbeschlusses vom 17. Dezember 2015, im Folgenden: Wassergebührenordnung) sieht für den Anschluss von Grundstücken an die gemeinnützige, öffentliche Wasserversorgungsanlage die Einhebung einer Wasserleitungs‑Anschlussgebühr vor. Gemäß § 2 Z 2 und 3 leg. cit. bildet bei eingeschoßiger Bebauung die von Außenkante zu Außenkante berechnete Quadratmeteranzahl der bebauten Grundfläche die Bemessungsgrundlage. § 2 Z 8 Wassergebührenordnung lautet:
„Gebäude, die ausschließlich der Land‑ und Forstwirtschaft dienen, wie Scheunen, Tennen, landwirtschaftliche Gerätehütten und Garagen sowie Liegeflächen außerhalb des Stallgebäudes (im Freien) sind in die Bemessungsgrundlage nicht einzubeziehen.
Stallungen werden der Bemessungsgrundlage voll zugeschlagen, sofern sie an die öffentliche Wasserversorgungsanlage angeschlossen sind.
...“
16 Im Revisionsfall wurde der Umstand, dass durch den Wasseranschluss der Milchkammer im Sinne des § 2 Z 11 Wassergebührenverordnung eine Änderung am angeschlossenen bebauten Grundstück erfolgt und daher eine Vergrößerung der Bemessungsgrundlage nach Abs. 2 leg. cit. eingetreten ist, vom Revisionswerber nicht bestritten.
17 Der Verwaltungsgerichtshof hielt bereits hinsichtlich der Frage der Vorschreibung einer ergänzenden Kanalanschlussgebühr und Wasserleitungsanschlussgebühr fest, es sei nicht erforderlich, dass jeder Raum oder jedes Geschoß (eines einheitlichen Bauwerkes), dessen Fläche in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen ist, einen Kanalanschluss oder Wasserleitungsanschluss aufweist. Es ist lediglich erforderlich, dass das Bauwerk einen Kanalanschluss oder Wasserleitungsanschluss aufweist (vgl. VwGH 12.8.1997, 93/17/0126; VwGH 22.61998, 96/17/0072).
18 Dass die Milchkammer einen Bestandteil der Stallung bildet, liegt auch der vom Verwaltungsgericht für die Zulässigkeit der Revision formulierten Rechtsfrage zu Grunde. Auf die in der Revision aufgeworfene Frage, ob die Milchkammer ein Bestandteil mit anderer Nutzungsart sei, kommt es nicht an, weil es für die Bemessungsgrundlage auf die Quadratmeteranzahl der bebauten Grundfläche ankommt und die Milchkammer einen Bestandteil des einheitlichen (vgl. § 3 Z 4 Oö Wasserversorgungsgesetz) Bauwerkes darstellt.
19 In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B‑VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
20 Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH‑Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 25. Februar 2021
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