Normen
Dokumentnummer
JWR_2019110020_20221018J03
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2016/17/0214 E 27. Oktober 2017 RS 5
Stammrechtssatz
Ein "Für den Bezirkshauptmann" gefertigter Bescheid, der die Bezirkshauptmannschaft selbst in seiner Kopfzeile anführt, ändert unter Berücksichtigung der hier vorliegenden Umstände nichts an der Zurechnung des Bescheides an die Bezirkshauptmannschaft. Eine behördliche Zuständigkeit des Bezirkshauptmannes selbst besteht nämlich nicht. Daran vermag auch die Fertigungsklausel "Für den Bezirkshauptmann" nichts zu ändern, zumal der Bezirkshauptmann den Willen der monokratischen Behörde Bezirkshauptmannschaft bildet (vgl. VwGH vom 17.11.2008, 2008/17/0190).
Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn):
Ro 2021/11/0007 B 18.10.2022
Normen
JWR_2019110020_20221018J03
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