VwGH Ro 2019/06/0004

VwGHRo 2019/06/00049.6.2021

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Köhler und die Hofrätinnen Mag.a Merl und Mag. Rehak als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Schreiber BA, in der Revisionssache der 1. Bürgerinitiative „R“, 2. G Umweltschutzorganisation, 3. Bürgerinitiative M, 4. Bürgerinitiative l, 5. Bürgerinitiative S, 6. des Ing. T N und 7. der Dipl.‑Ing. C S, alle vertreten durch Mag. Maria‑Christina Breitenecker, Dr. Christine Kolbitsch und Dr. Heinrich Vana, Rechtsanwälte in 1020 Wien, Taborstraße 10/2, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18. Mai 2018, W104 2108274‑1/243E, betreffend Genehmigung eines Straßenbauvorhabens (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie; mitbeteiligte Partei: ASFINAG Autobahnen- und Schnellstraßen‑Finanzierungs‑Aktiengesellschaft, vertreten durch die Jarolim Partner Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Volksgartenstraße 3/2. OG), den Beschluss gefasst:

Normen

VwGG §28 Abs1 Z4
VwGG §34 Abs1
VwGG §41

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2021:RO2019060004.J00

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die revisionswerbenden Parteien haben der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes wurde unter anderem auf Grund der Beschwerden der erst- bis fünft- sowie der siebentrevisionswerbenden Partei gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 26. März 2015, mit welchem der mitbeteiligten Partei die Genehmigung für ein näher bezeichnetes Straßenbauvorhaben erteilt worden war, der Spruch des angefochtenen Bescheides in Bezug auf die Projektsbestandteile und die Nebenbestimmungen abgeändert; im Übrigen wurden die Beschwerden als unbegründet abgewiesen und näher bezeichnete Projektunterlagen zum Bestandteil des Erkenntnisses erklärt. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass gegen dieses Erkenntnis eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zulässig sei.

2 Dagegen richtet sich die vorliegende Revision, in welcher die revisionswerbenden Parteien unter der Überschrift „D. Revisionspunkte“ ausführen, sie würden sich durch das angefochtene Erkenntnis in ihren subjektiven Rechten auf „richtige Anwendung des § 24f UVP‑G 2000 im Zusammenhalt mit §§ 4, 7 und 7a BSGt 1971 und der Bestimmungen des BstLärmIV“, auf „eine Gesamtlärmbetrachtung“, auf „Gewährung der Parteistellung bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen“, auf „Erledigung eines Antrages durch das Gericht § der § 17 VwGVG ivm. § 73 AVG“, auf „Einhaltung der Begründungspflicht einer gerichtlichen Entscheidung gem. § 45 Abs. 3 AVG und Art. 47 GRC“ und auf „Gewährung von Parteiengehör“ als verletzt erachten.

3 Gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG hat die Revision (u.a.) die Bezeichnung der Rechte, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten.

4 Durch die vom Revisionswerber vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß § 41 VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung dieser behauptet. Der in § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet (vgl. etwa VwGH 14.11.2018, Ra 2017/06/0217 und 0218, mwN).

5 Wird der Revisionspunkt unmissverständlich behauptet, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich.

6 Zu den in der vorliegenden Revision unter dem Titel „D. Revisionspunkte“ geltend gemachten Rechten ist zunächst auszuführen, dass kein abstraktes Recht auf „richtige Anwendunghttps://www.ris.bka.gv.at/MarkierteDokumente.wxe?Abfrage=Vwgh&Entscheidungsart=Beschluss&Sammlungsnummer=&Index=&AenderungenSeit=Undefined&SucheNachRechtssatz=True&SucheNachText=True&GZ=&VonDatum=&BisDatum=31.05.2021&Norm= §34 Abs1 VwGG&ImRisSeitVonDatum=&ImRisSeitBisDatum=&ImRisSeit=Undefined&ResultPageSize=100&Suchworte=richtige* Anwend*&WxeFunctionToken=be14e3cb-2adb-4f1d-ae0b-ffcce9d2a045#hit3“ von durch Paragraphen bezeichneten Bestimmungen besteht; dabei handelt es sich nicht um einen Revisionspunkt im Sinn des § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG, sondern um einen Revisionsgrund (vgl. etwa 29.1.2021, Ra 2020/05/0249, mwN). Gleiches gilt für die behaupteten Rechte auf eine „Gesamtlärmbetrachtung“, auf „Einhaltung der Begründungspflicht“, auf „Gewährung von Parteiengehör“ und auf „Erledigung eines Antrages durch das Gericht“, mit welchen lediglich Mangelhaftigkeiten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens behauptet und damit Revisionsgründe, aber keine Revisionspunkte im Sinn des § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG dargelegt werden; unklar bleibt darüber hinaus (auch mit Blick auf die Revisionsgründe), welcher Antrag der revisionswerbenden Parteien unerledigt geblieben sein soll. Zudem wurde den revisionswerbenden Parteien mit dem angefochtenen Erkenntnis deren Parteistellung nicht abgesprochen, weshalb eine Verletzung in dem von ihnen geltend gemachten Recht auf „Gewährung der Parteistellung“ nicht in Betracht kommt.

7 Die Revision erweist sich damit schon deshalb als unzulässig und war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen. Es war daher auf die Frage, ob die Revision der Zweitrevisionswerberin wegen Verfristung der erst nach Abtretung der auch von der Zweitrevisionswerberin erhobenen Beschwerde an den VfGH und die Revision des Sechstrevisionswerbers mangels Möglichkeit, durch die nicht an ihn gerichtete angefochtene Entscheidung in einem Recht verletzt zu sein, zurückzuweisen wäre, nicht mehr einzugehen.

8 Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG, insbesondere auf § 51 VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 518/2013 in der Fassung BGBl. II Nr. 8/2014.

Wien, am 9. Juni 2021

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