VwGH Ro 2018/11/0008

VwGHRo 2018/11/000830.10.2018

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Rigler und den Hofrat Dr. Grünstäudl sowie die Hofrätin Dr. Pollak als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Soyer, über die Revision des Finanzamtes Wien 2/20/21/22 in 1220 Wien, Dr. Adolf Schärf-Platz 2, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 15. Februar 2018, Zlen. VGW-041/078/14769/2016-133, VGW-041/078/14770/2016, VGW- 041/078/14771/2016 und VGW-041/078/14772/2016, betreffend Übertretungen des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes - AVRAG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Magistrat der Stadt Wien; mitbeteiligte Partei: O C in D (Tschechische Republik), vertreten durch Garger Spallinger Huger Rechtsanwälte GmbH in 1090 Wien, Porzellangasse 39), den Beschluss gefasst:

Normen

32014L0067 Durchsetzung-RL Entsendung Arbeitnehmern Art9 Abs1;
AVRAG 1993 §7d Abs1;
AVRAG 1993 §7f Abs1;
EURallg;

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2018:RO2018110008.J00

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit (durch die Revision nicht bekämpftem) Spruchpunkt III. des angefochtenen Erkenntnisses wurden, in Bestätigung eines Straferkenntnisses der belangten Behörde vom 25. Oktober 2016, über den Mitbeteiligten als Geschäftsführer der T.s.r.o. (einer in der Tschechischen Republik ansässigen Gesellschaft) fünfzehn Geldstrafen zu jeweils EUR 2.000,-- verhängt, weil die genannte Gesellschaft als Arbeitgeberin entgegen § 7d Abs. 1 Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG; hier in der Fassung BGBl. I Nr. 94/2014) die in dieser Bestimmung genannten Lohnunterlagen betreffend fünfzehn namentlich genannte Arbeitnehmer am 2. Juni 2016 an deren Arbeitsort (1210 Wien, Donauinsel) nicht bereitgehalten habe.

2 Mit (durch die Revision bekämpftem) Spruchpunkt IV. des angefochtenen Erkenntnisses wurde, in Stattgabe einer Beschwerde des Mitbeteiligten, ein (weiteres) Straferkenntnis der belangten Behörde vom 25. Oktober 2016, mit welchem über den Revisionswerber fünfzehn Geldstrafen wegen Übertretung des § 7f Abs. 1 Z 3 AVRAG verhängt worden waren, aufgehoben und das diesbezügliche Strafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 3 VStG eingestellt. Dem aufgehobenen Straferkenntnis lag der Tatvorwurf zugrunde, der Revisionswerber habe es als Geschäftsführer der T.s.r.o. zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Arbeitgeberin der Aufforderung der Abgabenbehörde vom 6. Juni 2016, die Lohnunterlagen (Arbeitsvertrag oder Dienstzettel, Lohnzettel, Lohnzahlungsnachweise oder Banküberweisungsbelege, Lohnaufzeichnungen, Arbeitszeitaufzeichnungen und Unterlagen betreffend die Lohneinstufung) betreffend die erwähnten fünfzehn Arbeitnehmer bis zum zweitfolgenden Werktag (8. Juni 2016) zu übermitteln, nicht entsprochen habe.

3 Zu Spruchpunkt IV. sprach das Verwaltungsgericht gemäß § 25a VwGG aus, dass eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig sei.

4 In der Begründung wurde nach durchgeführter mündlicher Verhandlung als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt, die vom Mitbeteiligten vertretene T.s.r.o. habe sich vertraglich gegenüber der B. GmbH zur Vermietung von Licht- und Tonausrüstung samt Aufbau, Abbau und Bedienung derselben während eines auf der Donauinsel von 3. bis 5. Juni 2016 stattfindenden Konzertfestivals verpflichtet. Die genannten Aufbau- und Bedienungsarbeiten habe die T.s.r.o. an fünfzehn namentlich genannte Personen (laut Akt mit tschechischer, deutscher bzw. irischer Staatsangehörigkeit) als jeweils selbständig tätige Einmannunternehmer mittels Leistungsaufträgen ("orders"), beinhaltend u.a. eine Umschreibung der zu erbringenden Leistungen, den Leistungszeitraum und das vereinbarte Entgelt, übertragen. Als die Finanzpolizei am 2. Juni 2016 eine Kontrolle am Arbeitsort durchgeführt habe, seien zwar die genannten "orders" (sowie Übersetzungen der Gewerbeberechtigungen von einigen der fünfzehn Personen) bereitgehalten worden. Andere Lohnunterlagen, insbesondere Arbeitszeitaufzeichnungen, so das Verwaltungsgericht weiter, "existierten nicht und wurden nicht bereitgehalten".

5 Daraufhin habe die Abgabenbehörde die T.s.r.o. mit E-Mail vom 6. Juni 2016 zur Vorlage folgender Unterlagen bis spätestens 8. Juni 2016, 12:00 Uhr, aufgefordert: Dienstverträge, Arbeitsstundenaufzeichnungen, Lohnzettel, sonstige Lohnaufzeichnungen, Lohnzahlungsnachweise und Unterlagen betreffend die Lohneinstufung. Mit E-Mail vom 8. Juni 2016 habe die T.s.r.o. mitgeteilt, dass es sich bei ihren Vertragspartnern um selbständige Unternehmer handle und für diese daher keine Lohndokumente vorlägen.

6 Nachdem in der rechtlichen Beurteilung die von der T.s.r.o. jeweils mit "order" beauftragten fünfzehn Personen als nach Österreich zur Arbeitsleistung entsendete Arbeitnehmer dieser Gesellschaft eingestuft wurden und das Verwaltungsgericht somit das Vorliegen von Werkverträgen verneint hatte (Gesamtbetrachtung mehrerer Vertragsmerkmale), gelangte es zu der Rechtsauffassung, dass das Nichtbereithalten der diese Arbeitnehmer betreffenden Arbeitsverträge oder Dienstzettel, Lohnzettel, Lohnzahlungsnachweise oder Banküberweisungsbelege, Lohnaufzeichnungen und Unterlagen betreffend die Lohneinstufung am Arbeitsort jeweils als Übertretung des § 7d Abs. 1 AVRAG anzusehen und das diesbezügliche Straferkenntnis daher zu bestätigen sei (Spruchpunkt III. des angefochtenen Erkenntnisses, der - wie erwähnt - nicht durch die Revision bekämpft wird).

7 Zu Spruchpunkt IV. führte das Verwaltungsgericht in der Begründung zusammengefasst aus, der Umstand, dass die genannten Lohnunterlagen überhaupt nicht existierten, führe zwangsläufig dazu, dass diese Unterlagen auch über Aufforderung nicht hätten übermittelt werden können. Außerdem sei zu berücksichtigen, dass sowohl die Bereithaltepflicht des § 7d Abs. 1 AVRAG als auch die nachträgliche Übermittlungspflicht des § 7f Abs. 1 Z 3 AVRAG dazu dienten, die Einhaltung der ordnungsgemäßen Entlohnung der Arbeitnehmer kontrollieren zu können. Dieses "Naheverhältnis" beider Bestimmungen führe nach Ansicht des Verwaltungsgerichts dazu, dass der Gesetzgeber durch das Sanktionieren des Nichtbereithaltens von Lohnunterlagen, die gar nicht existieren, auch den Unwert einer folgenden Nichtübermittlung dieser Unterlagen abdecke (Konsumtion). Erfolge daher in einem Fall wie dem vorliegenden eine Bestrafung wegen Nichtbereithaltung der Lohnunterlagen iSd § 7d Abs. 1 AVRAG und sei dabei von der Nichtexistenz dieser Lohnunterlagen auszugehen, so wäre nach Ansicht des Verwaltungsgerichts die zusätzliche Bestrafung wegen Nichtübermittlung dieser Lohnunterlagen nach behördlicher Aufforderung iSd § 7f Abs. 1 Z 3 AVRAG als unzulässige Doppelbestrafung anzusehen.

8 Der Ausspruch über die Zulässigkeit der ordentlichen Revision wurde wie folgt begründet: Es fehle Judikatur zur Frage, ob dann, wenn Lohnunterlagen iSd § 7d Abs. 1 AVRAG nicht existieren und daher vom Arbeitgeber weder am Arbeitsort bereitgehalten noch über Aufforderung an die Abgabenbehörde übermittelt werden, eine Bestrafung sowohl wegen Übertretung des § 7d Abs. 1 AVRAG als auch wegen Übertretung des § 7f Abs. 1 Z 3 AVRAG rechtens sei.

9 Ausschließlich gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Erkenntnisses richtet sich die (auf § 7i Abs. 8 Z 1 AVRAG gestützte) Amtsrevision der Abgabenbehörde, in welcher auf die Begründung des Verwaltungsgerichts zur Zulässigkeit der Revision verwiesen wird. Hingewiesen wird auch darauf, dass die noch fehlende Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur genannten Frage auch für die Nachfolgebestimmung des § 12 Abs. 1 Z 3 LSD-BG Bedeutung haben werde.

10 In der Revisionsbeantwortung schloss sich die belangte Behörde den Ausführungen der Revisionswerberin und der Mitbeteiligte, soweit es Spruchpunkt IV. betrifft, der Begründung des Verwaltungsgerichts an.

11 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).

12 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

13 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden.

14 Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. Diesem Erfordernis wird insbesondere nicht schon durch nähere Ausführungen zur behaupteten Rechtswidrigkeit der bekämpften Entscheidung (§ 28 Abs. 1 Z 5 VwGG) oder zu den Rechten, in denen sich der Revisionswerber verletzt erachtet (§ 28 Abs. 1 Z 4 VwGG), Genüge getan (vgl. VwGH 25.3.2014, Ra 2014/04/0001 und 18.2.2015, Ra 2015/08/0008).

15 Nach der ständigen hg. Judikatur (vgl. aus vielen VwGH 7.8.2018, Ro 2018/11/0003, mit Verweis auf VwGH 24.2.2015, Ro 2014/05/0097 und VwGH 24.3.2016, Ro 2016/11/0005) hat ein Revisionswerber auch bei Erhebung einer ordentlichen Revision von sich aus die Zulässigkeit der Revision gesondert darzulegen, sofern er der Ansicht ist, dass die Begründung des Verwaltungsgerichtes für die Zulässigkeit der Revision nicht ausreicht, oder er andere Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung für relevant erachtet.

16 Das Verwaltungsgericht und die Revisionswerberin sehen eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Fehlen von Judikatur zur Frage, ob dann, wenn Lohnunterlagen iSd § 7d Abs. 1 AVRAG nicht existieren und daher vom Arbeitgeber weder am Arbeitsort bereitgehalten noch über Aufforderung an die Abgabenbehörde übermittelt werden, eine Bestrafung sowohl wegen Übertretung des § 7d Abs. 1 AVRAG als auch wegen Übertretung des § 7f Abs. 1 Z 3 AVRAG rechtens sei.

17 Zunächst sei darauf hingewiesen, dass - wie eingangs aufgezeigt wurde - die im angefochtenen Erkenntnis unter Spruchpunkt III. bestätigte Bestrafung des Mitbeteiligten wegen Nichtbereithaltung der Lohnunterlagen (Übertretung des § 7d Abs. 1 AVRAG) von der vorliegenden Revision nicht bekämpft wird. Daher hängt das Schicksal der Revision von der Frage, ob bei der genannten Konstellation (auch) eine Bestrafung wegen Übertretung des § 7d Abs. 1 AVRAG rechtens sei, nicht iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG ab.

18 Die vom Verwaltungsgericht und der Revision ins Treffen geführte Rechtsfrage ist somit eingeschränkt dahin zu verstehen, ob im Falle einer (bereits erfolgten) rechtskräftigen Bestrafung wegen der Nichtbereithaltung der Lohnunterlagen gemäß § 7d Abs. 1 AVRAG überdies - bei Nichtübermittlung der Lohnunterlagen trotz Aufforderung gemäß § 7f Abs. 1 Z 3 AVRAG - eine Bestrafung wegen Übertretung der letztgenannten Bestimmung in Betracht kommt, und zwar auch dann, wenn die von der Behörde angeforderten Lohnunterlagen gar nicht existieren. Nur wenn daher diese Frage durch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ungeklärt wäre, wäre die Revision zulässig.

19 Ob die Voraussetzung des Art. 133 Abs. 4 B-VG erfüllt ist, also eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, ist im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes zu beurteilen. Wurde die zu lösende Rechtsfrage daher in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - auch nach Einbringung der Revision - bereits geklärt, liegt keine Rechtsfrage (mehr) vor, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme (vgl. aus vielen etwa VwGH 4.3.2016, Ra 2015/11/0098, mwN).

20 Der Verwaltungsgerichtshof hat die im vorliegenden Fall relevante Rechtsfrage bereits im Erkenntnis VwGH 20.9.2018, Ra 2017/11/0233, entschieden. In diesem Erkenntnis (auf dessen Entscheidungsgründe - auch hinsichtlich der dort wiedergegebenen Rechtslage, die auch gegenständlich maßgebend ist - gemäß § 43 Abs. 2 und 9 VwGG verwiesen wird) wurde ausgesprochen, dass die in § 7f Abs. 1 AVRAG zum Ausdruck kommende Kontrollverpflichtung der Abgabenbehörde auch nach der Verwirklichung des Tatbildes des § 7d Abs. 1 AVRAG bestehen bleibt. Nach dem zitierten Erkenntnis setzt daher ein Arbeitgeber unbeschadet der Begehung einer Verwaltungsübertretung wegen Nichtbereithaltung der Unterlagen ein weiteres strafbares Verhalten, wenn er durch Nichtübermittlung der abverlangten Unterlagen die Kontrolle vereitelt. Die Verpflichtung zur Übermittlung der Unterlagen reicht allerdings nur so weit, als diese existieren oder ihre Beschaffung zumutbar ist (vgl. zur erforderlichen Verhältnismäßigkeit der Kontrollmaßnahmen auch Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 2014/67/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Durchsetzung der Richtlinie 96/71/EG über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen sowie - darauf Bezug nehmend - den Beschluss VwGH 20.9.2018, Ra 2018/11/0118).

21 Das angefochtene Erkenntnis weicht in seinem Spruchpunkt IV. (zumindest im Ergebnis) nicht von den Entscheidungsgründen des zitierten Erkenntnisses ab, weil die Lohnunterlagen gegenständlich nach den unstrittigen Feststellungen des Verwaltungsgerichts nicht existierten. Eine Behauptung, dass die Beschaffung dieser Unterlagen zumutbar gewesen wäre, was auf eine Verpflichtung der T.s.r.o. zum (Neu‑)Abschluss von Arbeitsverträgen (der aber nicht allein von ihr, sondern auch vom Willen ihrer fünfzehn Vertragspartner abhängig wäre) samt nachträglicher Erstellung der sog. Lohnunterlagen hinausliefe, findet sich in der Zulässigkeitsbegründung der Revision nicht.

22 Nach dem Gesagten liegt somit keine Rechtsfrage (mehr) vor, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.

23 Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 30. Oktober 2018

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