VwGH Ro 2017/08/0005

VwGHRo 2017/08/000516.5.2017

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bachler und den Hofrat Dr. Strohmayer als Richter sowie die Hofrätin Dr. Julcher als Richterin, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Sinai, über die Revision der Sozialversicherungsanstalt der Bauern in Wien, vertreten durch Mag. Daniel Kornfeind, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Singerstraße 27/28, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. Februar 2017, Zl. W167 2121537- 1/7E, betreffend Pflichtversicherung nach dem BSVG (mitbeteiligte Parteien: 1. G S, 2. R Z-S, beide in L, beide vertreten durch Dr. Peter Gloß, Dr. Hans Pucher, Mag. Volker Leitner, Mag. Christian Schweinzer, Mag. Georg Karl Burger und Dr. Stefan Gloß, Rechtsanwälte in 3100 St. Pölten, Wiener Straße 3), den Beschluss gefasst:

Normen

B-VG Art133 Abs4;
VwGG §25a Abs1;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die revisionswerbende Sozialversicherungsanstalt hat den mitbeteiligten Parteien den Aufwand von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

4 Das Verwaltungsgericht hat eine Pflichtversicherung der Mitbeteiligten in der Unfallversicherung nach dem BSVG ab dem 1. Jänner 2006 bis laufend verneint. Es stellte fest, dass sich auf dem Eigengrund der Mitbeteiligten mit einem Einheitswert von EUR 168,39 sieben Apfelbäume befänden, von denen im verfahrensgegenständlichen Zeitraum jährlich höchstens 10 kg Äpfel tatsächlich geerntet würden. In der Beweiswürdigung wurde zudem auf die (glaubhafte) Angabe des Erstmitbeteiligten verwiesen, dass Bewirtschaftungsmaßnahmen (jährlicher Baumschnitt und Schädlingsschutz) nicht um der Ernte Willen durchgeführt würden. In rechtlicher Hinsicht führte das Verwaltungsgericht aus, auf Grund der geringen Menge an geernteten Äpfeln und da diese auch erst nach und nach reifen würden, reiche deren Zahl und Menge gerade aus, um an Ort und Stelle verzehrt zu werden, sodass nach der "Naschbaumjudikatur" keine die Pflichtversicherung begründende landwirtschaftliche Bewirtschaftung vorliege.

5 Die Zulassung der Revision begründete das Verwaltungsgericht damit, dass nicht berücksichtigt worden sei, ob die Neupflanzungen der Obstbäume (vier im Jahr 2004 bzw. einer im Jahr 2013) sowie deren Pflege durch die Mitbeteiligten unabhängig von der geernteten Menge als landwirtschaftliche Tätigkeit anzusehen sei und ob ggf. die Zeit, bis die neu gepflanzten Bäume (viel) Obst tragen, bei der Beurteilung einer landwirtschaftlichen Tätigkeit zu berücksichtigen sind. Inwieweit das zusätzlich zu prüfen wäre, werde als Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung angesehen.

6 Nach stRsp des VwGH hat ein Revisionswerber auch bei Erhebung einer ordentlichen Revision von sich aus die Zulässigkeit der Revision darzulegen, sofern er der Ansicht ist, dass die Begründung des Verwaltungsgerichts für die Zulässigkeit der Revision nicht ausreicht, oder er eine andere Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung für relevant erachtet (vgl. den hg. Beschluss vom 25. Jänner 2017, Ro 2015/10/0011).

7 Die revisionswerbende Sozialversicherungsanstalt hat im Wesentlichen auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichtes verwiesen. Sie räumt ein, dass die geerntete Obstmenge gering ist, und bestreitet nicht die Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass eine (nach und nach) geerntete Menge von 10 kg Äpfeln im Jahr an Ort und Stelle verzehrt werden kann. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend erkannt, dass es nicht auf die - aufgrund der vorhandenen Anzahl an Bäumen - mögliche Erntemenge, sondern auf die tatsächlich geerntete Menge ankommt und dass der gegenständliche Obstbau nicht auf der Linie der landwirtschaftlichen Bewirtschaftung liegt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 25. Juni 2013, 2011/08/0085). Im hg. Erkenntnis vom 7. August 2002, 99/08/0043, hat der Verwaltungsgerichtshof zudem bereits klargestellt, dass die Pflege von Obstbäumen (bzw. die Pflanzung derselben) - unabhängig vom Ausmaß einer späteren tatsächlichen Ernte - eine nachhaltige landwirtschaftliche Tätigkeit darstellt, wenn die Tätigkeit zumindest objektiv auf Erwerb bzw. auf die nachfolgende Ernte des Obstes in einer Menge, die die "Naschbaumgrenze" übersteigt, gerichtet ist. Damit ist die in der Revision aufgeworfene Rechtsfrage beantwortet.

8 Im vorliegenden Fall ergeben sich keine Anhaltspunkte, dass die Mitbeteiligten die Erzielung maßgeblicher Einkünfte angestrebt haben, hat doch das Verwaltungsgericht auf die - von der revisionswerbenden Sozialversicherungsanstalt nicht bestrittene - Angabe der Mitbeteiligten verwiesen, dass die festgestellten Bewirtschaftungsmaßnahmen "nicht um der Ernte willen durchgeführt" wurden. Zudem steht fest, dass diese Bewirtschaftungsmaßnahmen in den vergangenen zehn Jahren den tatsächlichen Ernteerfolg von 10 kg Äpfeln im Jahr nicht gesteigert haben. Weder den Feststellungen des Verwaltungsgerichts noch dem Vorbringen der revisionswerbenden Sozialversicherungsanstalt sind Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass die gegenständlichen Bewirtschaftungsmaßnahmen und Erntegewohnheiten objektiv eine Steigerung dieses Ernteertrags erwarten ließen.

9 In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

10 Die Zuerkennung von Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 518/2013.

Wien, am 16. Mai 2017

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