VwGH Ro 2017/07/0001

VwGHRo 2017/07/00013.10.2017

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck sowie die Hofrätin Dr. Hinterwirth und den Hofrat Dr. Lukasser als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Schubert-Zsilavecz, über die Revision 1. des

G D in M, 2. des J E, 3. des K E, beide in S, 4. der M F in I,

  1. 5. des A H, 6. des J H, beide in S, 7. des M H in M, 8. des E K,
  2. 9. des J K, 10. des H K, 11. des L M, 12. des D M, 13. des H N,
  3. 14. des M N, alle in S im S, 15. des K P, 16. des L P, beide in S,
  4. 17. des H P, 18. der M P, 19. des F P, 20. des A R, 21. der R R,
  5. 22. des S R, 23. der L R, 24. des W S, 25. des G S, 26. des J S,
  6. 27. des W S, 28. des P S, 29. des M S, 30. des C T, 31. des J U,
  7. 32. des C V, 33. des F W, 34. der W W, 35. des S W, 36. des A W,
  8. 37. der G Z, alle in S, alle vertreten durch Dr. Ewald Jenewein, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Brixner Straße 2, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 10. Dezember 2014, Zl. LVwG-2014/37/2717-5, betreffend Ab- und Zurückweisung von Feststellungsanträgen i.A. des Tiroler Flurverfassungslandesgesetzes 1996 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde, mitbeteiligte Partei: Gemeinde Schönberg im Stubaital, vertreten durch Univ.-Prof. Dr. Hubertus Schumacher, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Kaiserjägerstraße 18), den Beschluss gefasst:

Normen

AufwandersatzV VwGH 2014 §1;
B-VG Art133 Abs4;
VwGG §25a Abs1;
VwGG §47;
VwGG §48;
VwGG §49;
VwGG §53 Abs1;
VwGG §58 Abs1;

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die Revisionswerber haben dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von EUR 553,20 und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren der mitbeteiligten Partei wird abgewiesen.

Begründung

1 1. Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 10. Dezember 2014 bestätigte das Landesverwaltungsgericht Tirol durch Abweisung einer Beschwerde der revisionswerbenden Mitglieder der Agrargemeinschaft S. einen Bescheid der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde, mit dem mehrere im Zusammenhang mit der Novelle LGBl. Nr. 70/2014 des Tiroler Flurverfassungslandesgesetzes 1996 - TFLG 1996 gestellte Feststellungsanträge der Revisionswerber zurück- bzw. abgewiesen worden waren.

2 Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ließ das Verwaltungsgericht zu, weil es zu den gegenständlich angewendeten, mit der Novelle LGBl. Nr. 70/2014 neu geschaffenen Bestimmungen des TFLG 1996 keine Judikatur der Höchstgerichte des öffentlichen Rechts gebe.

3 2. Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende ordentliche Revision, welche das Verwaltungsgericht samt den Akten des Verfahrens vorgelegt hat.

4 Die mitbeteiligte Partei und die belangte Behörde erstatteten jeweils eine Revisionsbeantwortung.

5 3. Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

6 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

7 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden.

8 4. Das Verwaltungsgericht hat die Zulässigkeit der Revision allein damit begründet, dass eine Rechtsfrage zu lösen gewesen sei, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukomme, weil höchstgerichtliche Rechtsprechung zu den mit der Novelle LGBl. Nr. 70/2014 neu geschaffenen Bestimmungen des TFLG 1996 fehle.

9 Mit dem bloßen Hinweis des Verwaltungsgerichts auf fehlende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu näher bezeichneten Verwaltungsvorschriften wird allerdings nicht dargelegt, dass eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vom Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der Entscheidung über die Revision zu lösen wäre. Insofern wird damit auch den Begründungserfordernissen nach § 25a Abs. 1 zweiter Satz VwGG nicht Genüge geleistet; Zweck dieser Begründungspflicht ist nämlich bei einer ordentlichen Revision die vom Verwaltungsgericht vorzunehmende Fokussierung auf die vom Verwaltungsgerichtshof zu lösende grundsätzliche Rechtsfrage. Das Verwaltungsgericht hätte in der Begründung zum Ausspruch der Zulässigkeit der Revision daher (kurz) darzulegen gehabt, welche - konkret auf die vorliegende Beschwerdesache bezogene - grundsätzliche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof (erstmals) zu lösen hätte (vgl. etwa VwGH vom 23. September 2014, Ro 2014/01/0033, mwN).

10 5. Wenn das Verwaltungsgericht - wie im vorliegenden Revisionsfall - keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufzeigt, hat der Revisionswerber auch bei Erhebung einer ordentlichen Revision von sich aus die Zulässigkeit der Revision darzulegen (vgl. etwa VwGH vom 16. Dezember 2015, Ro 2014/10/0125, vom 23. Mai 2017, Ro 2017/10/0017, vom 30. Mai 2017, Ro 2015/07/0035, und vom 28. Juni 2017, Ro 2015/07/0042).

11 Die Revision enthält aber keine Darlegung einer grundsätzlichen Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG. Vielmehr wird darin zur Zulässigkeit bloß auf den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG verwiesen.

12 6. Weder das angefochtene Erkenntnis noch die Revision werfen somit Rechtsfragen auf, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

13 Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014. Das auf Zuerkennung des Aufwandersatzes einer vor dem Verfassungsgerichtshof erstatteten Gegenschrift, eines Streitgenossenzuschlages sowie der gesetzlichen Umsatzsteuer gerichtete Mehrbegehren der mitbeteiligten Partei war abzuweisen, weil es einerseits von der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014 nicht gedeckt ist und andererseits der durch die Verordnung pauschaliert festgesetzte Schriftsatzaufwand auch die anfallende Umsatzsteuer abdeckt (vgl. VwGH vom 29. Juni 2016, Ro 2014/15/0026, und vom 15. September 2016, Ro 2015/21/0043).

Wien, am 3. Oktober 2017

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