VwGH Ro 2016/22/0013

VwGHRo 2016/22/001313.9.2016

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Robl, Hofrätin Mag.a Merl sowie die Hofräte Dr. Mayr, Dr. Schwarz sowie Mag. Berger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin MMag.a Ortner, in der Revisionssache des A M R in W, vertreten durch Mag. Alexander Kirchmauer, Rechtsanwalt in 3100 St. Pölten, Mühlweg 91, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 22. März 2016, LVwG-AV-626/001-2014, betreffend Aufenthaltstitel (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Mödling), den Beschluss gefasst:

Normen

NAG 2005 §4 Abs2 idF 2015/I/070;
VwGVG 2014 §3 Abs2 Z1;
VwRallg;
NAG 2005 §4 Abs2 idF 2015/I/070;
VwGVG 2014 §3 Abs2 Z1;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Der Revisionswerber hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 553,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1 Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 28. April 2014 wurde der Antrag des Revisionswerbers auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung "Selbständiger" vom 10. Juni 2013 gemäß § 11 Abs. 2 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) abgewiesen. Im Frühjahr 2015 (laut Revision: Ende 2014) übersiedelte der Revisionswerber von Wiener Neudorf nach Wien.

2 Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich (LVwG) wies die gegen den genannten Bescheid erhobene Beschwerde als unbegründet ab und erklärte eine ordentliche Revision für zulässig, weil zu der Zuständigkeitsbestimmung des § 4 Abs. 2 NAG idF BGBl. I Nr. 70/2015 noch keine hg. Judikatur vorliege.

3 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

4 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

5 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden.

6 Die Revision führt in ihrer Zulässigkeitsbegründung lediglich aus, das LVwG habe die Revision für zulässig erklärt, sie sei auch rechtzeitig und "hängt von der Lösung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ab".

7 § 4 Abs. 2 NAG idF BGBl. I Nr. 70/2015, der mangels Übergangsbestimmungen zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses anzuwenden war, enthält entgegen der dem hg. Erkenntnis vom 30. Juli 2015, Ro 2014/22/0028, zugrunde gelegenen Fassung nunmehr eine ausdrückliche Regelung betreffend die örtliche Zuständigkeit eines Verwaltungsgerichtes; diese richtet sich im Fall einer Beschwerde nach dem Sprengel, in dem die Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hatte, ihren Sitz hat (vgl. RV 582 BglNR 25. GP, 27, "entscheidende Behörde").

§ 4 Abs. 2 NAG stellt hinsichtlich der örtlichen Zuständigkeit bei Erteilung, Versagung und Entziehung von Aufenthaltstiteln eine lex specialis gegenüber § 3 Abs. 2 Z 1 VwGVG dar.

8 Aus § 4 Abs. 2 NAG ergibt sich eindeutig, dass fallbezogen das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hinsichtlich Beschwerden gegen einen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mödling auch dann örtlich zuständig ist, wenn der Revisionswerber nach Erlassung des Bescheides in ein anderes Bundesland übersiedelte.

9 Ist die Gesetzeslage - wie hier - eindeutig, liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht vor, und zwar selbst dann nicht, wenn dazu noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen ist (vgl. den Beschluss vom 31. März 2016, Ra 2016/02/0050, mwN).

10 Die Revision war daher in einem gemäß § 12 Abs. 2 VwGG gebildeten Senat zurückzuweisen.

11 Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf §§ 47 ff, insbesondere § 51 VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 13. September 2016

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