VwGH Ro 2016/12/0023

VwGHRo 2016/12/002325.10.2016

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Köhler sowie die Hofräte Dr. Zens und Dr. Pfiel als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Artmann, über die Revision des J S in R, vertreten durch Dr. Martin Riedl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz Josefs Kai 5, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 4. Juli 2016, Zl. W213 2001729-1/20E, betreffend Ruhestandsversetzung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Streitkräfteführungskommando), den Beschluss gefasst:

Normen

AVG §56 impl;
AVG §56;
BDG 1979 §15 Abs1;
BDG 1979 §15;
BDG 1979 §236b Abs1;
BDG 1979 §236b;
BDG 1979 §236d Abs1;
BDG 1979 §236d;
VwRallg;
AVG §56 impl;
AVG §56;
BDG 1979 §15 Abs1;
BDG 1979 §15;
BDG 1979 §236b Abs1;
BDG 1979 §236b;
BDG 1979 §236d Abs1;
BDG 1979 §236d;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Der am 4. März 1954 geborene Revisionswerber stand als Vizeleutnant in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Mit auf § 236d Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) gestützter Erklärung bewirkte er seine Versetzung in den Ruhestand mit Ablauf des 31. März 2016.

2 Zur Vorgeschichte des - nach wie vor - den Gegenstand des angefochtenen Erkenntnisses bildendenden, mit Eingabe vom 5. März 2013 gestellten Antrages auf Ruhestandsversetzung wird auf das hg. Erkenntnis vom 25. März 2015, Ro 2014/12/0052, und das darin genannte Erkenntnis desselben Tages, Ro 2014/12/0045, verwiesen, dem auch die Darstellung der maßgeblichen Rechtslage entnommen werden kann.

3 Mit dem nunmehr angefochtenen, im zweiten Rechtsgang ergangenen Erkenntnis vom 16. Juni 2016 billigte das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG die vom Streitkräfteführungskommando mit Bescheid vom 5. Juli 2013 vorgenommene, auf die §§ 15 iVm 236b und 236d BDG 1979 gestützte Abweisung des Antrages auf Versetzung in den Ruhestand mit Wirkung vom 1. April 2014 (also mit Vollendung des 60. Lebensjahres des Revisionswerbers).

Das BVwG erklärte die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für zulässig.

4 Begründend legte das BVwG dar, dass die Anwendungsvoraussetzungen des § 236b BDG 1979 auf Grund des Geburtsjahres des Revisionswerbers (1954) nicht vorgelegen seien. Dies stehe mit den Bestimmungen der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (im Folgenden kurz: RL) im Einklang. Die Regelung des Pensionsantrittsalters sei objektiv und angemessen sowie durch ein legitimes Ziel, unter anderem aus dem Bereich der Beschäftigungspolitik, nämlich das tatsächliche Pensionsantrittsalter rascher an das reguläre von 65 Jahren heranzuführen, gerechtfertigt und erforderlich.

Die gemäß § 25a Abs. 1 VwGG ausgesprochene Zulässigkeit der Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG begründete das BVwG mit dem Fehlen von Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, ob aus der Versagung der beantragten Ruhestandsversetzung für Angehörige des Geburtsjahrganges 1954 eine der RL widersprechende Diskriminierung abzuleiten sei.

5 Gegen das in Rz 3 genannte Erkenntnis des BVwG vom 16. Juni 2016 richtet sich die ordentliche Revision vor dem Verwaltungsgerichtshof. Der Revisionswerber macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Erkenntnisses geltend und stellt einen Aufhebungsantrag. Als Revisionspunkt führt er eine Verletzung in seinem Recht ins Treffen, dass als Rechtsgrundlage seiner dargestellten, bereits mit Ablauf des 31. März 2016 erfolgten Ruhestandsversetzung nach § 15 BDG 1979 "der § 236b dieses Gesetzes (und nicht dessen § 236d) deklariert wird".

Die Revision ist unzulässig:

6 Infolge des unbestrittenen Vorliegens der im Abs. 1 des § 236d BDG 1979 dafür normierten Voraussetzungen hatte der Revisionswerber durch die oben erwähnte Erklärung seine Versetzung in den Ruhestand auf Grundlage dieser Gesetzesstelle mit Ablauf des 31. März 2016 bewirkt.

7 Für die Frage, ob diese Erklärung des Revisionswerbers seine Versetzung in den Ruhestand herbeigeführt hat oder nicht, ist ausschließlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des in der Erklärung genannten Ruhestandsversetzungstermines maßgeblich (siehe dazu etwa den zu § 236b BDG 1979 ergangenen hg. Beschluss vom 22. April 2015, Ra 2014/12/0023). Eines konstitutiven Bescheides der Dienstbehörde bedurfte es für den Eintritt dieser Rechtsfolge nicht (vgl. in diesem Sinn etwa das hg. Erkenntnis vom 29. April 2011, 2010/12/0091, mwN).

8 Für eine bislang nicht erfolgte Ruhestandsversetzung gemäß § 15 Abs. 1 iVm § 236b Abs. 1 BDG 1979 bleibt somit schon deshalb kein Raum, weil es sich beim Revisionswerber seit dem 1. April 2016 nicht mehr um einen Beamten des Aktivstandes handelt und auch eine rückwirkende Versetzung in den Ruhestand - ebenso wie eine nachträgliche Änderung der gesetzlichen Grundlage der Versetzung in den Ruhestand (hier: Erklärung des Beamten nach § 236d Abs. 1 BDG 1979) - im Gesetz nicht vorgesehen ist.

9 Auch sind nach der (bereits erfolgten) Ruhestandsversetzung Feststellungsbescheide betreffend das dienstrechtliche Recht, nach einer bestimmten Gesetzesbestimmung in den Ruhestand zu treten (bzw. getreten zu sein), unzulässig, weil eine Klärung der dann ausschließlich relevanten ruhegenussrechtlichen Folgen im Ruhegenussbemessungsverfahren erfolgen kann (vgl. dazu das die Gebührlichkeit einer Jubiläumszuwendung nach der Ruhestandsversetzung betreffende hg. Erkenntnis vom 29. Jänner 2014, 2013/12/0044). Die in Rz 3 erwähnte Abweisung des Antrages des Revisionswerbers (die als Versagung der Feststellung, die Erklärung habe der Ruhestandsversetzung zu dem dort genannten Termin bewirkt, zu verstehen ist) entfaltet hinsichtlich der Qualifikation der später erfolgten Ruhestandsversetzung keine Bindungswirkung. Ebenso geht somit der Revisionspunkt ins Leere, weil ein Recht auf nachträgliche dienstrechtliche Deklarierung (Feststellung) des Rechtsgrundes der bereits erfolgten Ruhestandsversetzung nicht besteht.

10 Vor diesem Hintergrund besteht keine Möglichkeit einer Verletzung im geltend gemachten Recht.

11 Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 25. Oktober 2016

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