Normen
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwGG §63 Abs1;
Wohnbauförderungs- und WohnhaussanierungsG Wr 1989 §20;
Wohnbauförderungs- und WohnhaussanierungsG Wr 1989 §60 Abs1;
European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2016:RO2016110007.J00
Spruch:
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Die Bundeshauptstadt Wien hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1 Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien vom 24. September 2013 wurde der Antrag des Revisionswerbers vom 19. September 2013 auf Gewährung einer Wohnbeihilfe gemäß den §§ 20 bis 25, 60 und 61a des Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetzes 1989 (WWFSG 1989) und der dazu ergangenen Verordnung der Wiener Landesregierung, LGBl. Nr. 32/89, abgewiesen, weil das monatliche Haushaltseinkommen des Revisionswerbers den im Bescheid angeführten, in der zitierten Verordnung festgesetzten Betrag übersteige.
2 Die vom Revisionswerber dagegen erhobene (noch als Berufung eingebrachte) Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 21. Jänner 2014 gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen.
3 Dieses Erkenntnis wurde vom Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 27. August 2014, Zl. Ra 2014/05/0001, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
In seiner Begründung führte der Verwaltungsgerichtshof - unter Verweis auf das hg. Erkenntnis vom 30. Jänner 2014, Zl. 2013/05/0189 - im Wesentlichen aus, dass dem Einkommen eines Wohnbeihilfenwerbers fiktive, nicht (tatsächlich) bezogene Unterhaltsleistungen nicht hinzuzurechnen seien, weil es hiefür an einer entsprechenden gesetzlichen Grundlage mangle. Die Behörde bzw. das Verwaltungsgericht könne sich daher insoweit nicht mit Erfolg auf einen allfälligen fiktiven, aber möglicherweise nicht realisierten Anspruch des Beihilfenwerbers auf Beistellung einer unentgeltlichen Wohnmöglichkeit (als Teil eines fiktiven, möglicherweise nicht realisierten Unterhaltsanspruches) berufen. Anders wäre es, wenn sich sachverhaltsmäßig ergäbe, dass die Wohnungskosten entweder von den Unterhaltspflichtigen (Eltern) bestritten würden oder der Wohnbeihilfenwerber diese zwar selbst bezahlte, jedoch hievon durch Leistungen der Unterhaltspflichtigen (Eltern) ganz oder teilweise entlastet wäre. Aus dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes gehe nicht hervor, dass an den Revisionswerber von dessen Eltern oder sonstigen Unterhaltspflichtigen solche Leistungen tatsächlich erbracht worden seien. Indem das Verwaltungsgericht einen (lediglich) fiktiven Unterhaltsanspruch bei der Berechnung des Haushaltseinkommens des Revisionswerbers einbezogen habe und deshalb zur Abweisung der an ihn erhobenen Beschwerde gelangt sei, sei es im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen.
4 Mit dem nunmehr angefochtenen, nach Durchführung einer Verhandlung ergangenen Erkenntnis wies das Verwaltungsgericht die als Beschwerde zu wertende Berufung neuerlich gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG ab und sprach unter einem gemäß § 25a VwGG aus, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof zulässig sei.
5 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende, vom Verwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verfahrens vorgelegte (ordentliche) Revision.
Die belangte Behörde erstattete eine Revisionsbeantwortung, in der sie die Abweisung der Revision beantragte.
6 Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Revision erwogen:
7 1. Das Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetz (WWFSG 1989), LGBl. Nr. 18/1989, in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 35/2013, lautet (auszugsweise):
"Begriffsbestimmungen
§ 2. Im Sinne dieses Gesetzes gelten:
...
14. als Einkommen das Einkommen gemäß § 2 Abs. 2 Einkommensteuergesetz 1988, vermehrt um die bei der Einkommensermittlung abgezogenen Beträge gemäß §§ 18, 34 Abs. 1 bis 5 und 8 des Einkommensteuergesetzes 1988, die steuerfreien Einkünfte gemäß § 3 Abs. 1 Z 3 lit. b bis e, 4 lit. a und e, 5, 8 bis 12 und 22 bis 24 des Einkommensteuergesetzes 1988 sowie die gemäß § 29 Z 1 2. Satz des Einkommensteuergesetzes 1988 steuerfrei gestellten Bezüge und vermindert um die Einkommensteuer, die Alimentationszahlungen gemäß § 29 Z 1 2. Satz des Einkommensteuergesetzes 1988, soweit diese nicht bei der Einkommensermittlung gemäß § 34 des Einkommensteuergesetzes 1988 in Abzug gebracht wurden, den Bezug der Pflege- oder Blindenzulage (Pflege- oder Blindengeld, Pflege- oder Blindenbeihilfe) und den Zusatzrenten zu einer gesetzlichen Unfallversorgung,
15. als Haushaltseinkommen die Summe der Einkommen des Förderungswerbers oder Mieters und der mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen mit Ausnahme von im Haushalt beschäftigten Arbeitnehmern und angestelltem Pflegepersonal;
...
Wohnbeihilfe
§ 20. (1) Wird der Mieter einer Wohnung, deren Errichtung im Sinne des I. Hauptstückes gefördert wurde, durch den Wohnungsaufwand unzumutbar belastet, ist ihm auf Antrag mit Bescheid Wohnbeihilfe zu gewähren, sofern er und die mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen ausschließlich diese Wohnung zur Befriedigung ihres dringenden Wohnbedürfnisses regelmäßig verwenden.
...
Allgemeine Wohnbeihilfe
§ 60. (1) Wird der Mieter einer nicht nach §§ 20 ff geförderten Wohnung durch den Wohnungsaufwand unzumutbar belastet, ist ihm auf Antrag mit Bescheid Wohnbeihilfe zu gewähren, sofern der Mieter und die mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen ausschließlich diese Wohnung zur Befriedigung ihres dringenden Wohnbedürfnisses regelmäßig verwenden. Die Nutzflächeneinschränkung im Sinne des § 2 Z 1 ist nicht anzuwenden.
(2) Weiters kann Wohnbeihilfe nach diesem Hauptstück Mietern an Stelle einer Wohnbeihilfe nach dem I. Hauptstück gewährt werden.
..."
8 2. Die Revision ist zulässig, weil das angefochtene Erkenntnis von der hg. Rechtsprechung abweicht und die Bindungswirkung nach § 63 Abs. 1 VwGG außer Acht lässt.
9 3. Die Revision ist auch begründet.
3.1.1. Das Verwaltungsgericht gründet das angefochtene Erkenntnis auf folgende Sachverhaltsannahmen:
Aus den Kontoauszügen des Revisionswerbers für den in Rede stehenden Zeitraum gehe hervor, dass der Revisionswerber entgegen seinen Behauptungen im Antrag auf Gewährung von Wohnbeihilfe zusätzlich zu dem bekanntgegebenen Unterhaltsbetrag regelmäßig auch einen Betrag in Höhe der an den seinen Vater ausbezahlten Familienbeihilfe und weitere Geldleistungen erhalten habe. Der Revisionswerber habe wesentliche Unterhaltsleistungen seiner Eltern verschwiegen und in Kenntnis eines ohne weiteres durchsetzbaren Unterhaltsanspruches von zumindest EUR 900,-- einen offenkundig an dem erforderlichen Mindesteinkommen nach dem WWFSG 1989 orientierten "Unterstützungsbeitrag" von EUR 350,-- monatlich ins Treffen geführt. Die Eltern des Revisionswerbers seien stets unterhaltsverpflichtet gewesen, zumal ansonsten dem Vater nicht die Familienbeihilfe hätte ausbezahlt werden dürfen.
10 3.1.2. In rechtlicher Hinsicht führte das Verwaltungsgericht Folgendes aus:
Auf Basis der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes, der ständigen, einheitlichen und unmissverständlichen Rechtsprechung der Zivilgerichte zum Unterhaltsanspruch, insbesondere dahingehend, dass Wohnkosten ausnahmslos zum Regelbedarf eines unterhaltsberechtigten Kindes zählten, und in Ansehung des Umstandes, dass die mangelnde Selbsterhaltungsfähigkeit des Revisionswerbers und damit sein Unterhaltsanspruch gegenüber seinen Eltern durch den Bezug der Familienbeihilfe durch den Kindesvater erwiesen sei, komme das Verwaltungsgericht zu dem einzig denkmöglichen Schluss, dass der Revisionswerber durch den geltend gemachten Wohnungsaufwand nicht gemäß § 60 Abs. 1 WWFSG 1989 belastet sei, zumal die gegenständliche Wohnmöglichkeit von den unterhaltspflichtigen Kindeseltern zur Verfügung zu stellen sei.
Hinsichtlich des aufhebenden Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 27. August 2014 liege der außergewöhnliche Fall vor, dass ein Höchstgericht inhaltlich nicht über den bei ihm angefochtenen Bescheid abgesprochen habe, sondern durch die Beurteilung "fiktiver, nicht bezogener Unterhaltsleistungen" die Begründung eines erstinstanzlichen Bescheides herangezogen habe, um das tatsächlich relevante Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes aufzuheben.
Da schon nach dem beschönigenden Vorbringen des Revisionswerbers in der Verhandlung ohne weiteres ein Unterhaltsanspruch von zumindest EUR 900,-- monatlich erwiesen sei und dieser Betrag die Wohnungskosten des Revisionswerbers jedenfalls abzudecken vermöge, sei die Zuerkennung einer Wohnbeihilfe an den Revisionswerber nach wie vor ausgeschlossen, wobei an dieser Konsequenz auch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27. August 2014 nichts ändere, zumal sich dieses mit den verfahrenswesentlichen Umständen in keiner Weise auseinandergesetzt hätte. Demnach stehe die nunmehrige Entscheidung des Verwaltungsgerichtes in keinerlei Spannungsverhältnis zu § 63 Abs. 1 VwGG.
11 3.2. Die Revision führt - soweit von Relevanz - Folgendes aus:
Das Verwaltungsgericht verkenne bereits zum zweiten Mal in dieser Rechtssache, dass es für seine Rechtsansicht keine gesetzliche Grundlage gebe. Weder das WWFSG 1989 noch die dazu erlassene Verordnung bestimmten, dass unterhaltsberechtigte Kinder von der Wohnbeihilfe ausgeschlossen seien, obwohl ihnen ihre Eltern keine Wohnung zur Verfügung stellten und auch tatsächlich nicht genügend Unterhalt in Form von Geldleistungen bezahlten, um sich eine Wohnung finanzieren zu können. Der Verwaltungsgerichtshof habe bereits mehrmals ausgesprochen, dass mangels gesetzlicher Grundlage fiktive Unterhaltsleistungen nicht in die Berechnung des Haushaltseinkommens nach dem WWFSG 1989 einzubeziehen seien. Die Frage, ob der Revisionswerber grundsätzlich einen Anspruch auf Zurverfügungstellung einer kostenlosen Wohnmöglichkeit bzw. auf Geldunterhalt zur Abdeckung seines Wohnbedürfnisses gegen seine Eltern hätte, sei irrelevant, weil der Revisionswerber tatsächlich - und unstrittigerweise - keine derartigen Leistungen (im erforderlichen Ausmaß) erhalte. Das Verwaltungsgericht wäre an diese im aufhebenden Erkenntnis vertretene Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofes gebunden gewesen, habe sich jedoch schlicht darüber hinweggesetzt.
Aufgrund seiner unrichtigen rechtlichen Beurteilung habe es das Verwaltungsgericht unterlassen, die notwendigen Feststellungen zum Haushaltseinkommen und den tatsächlichen Unterhaltsleistungen der Eltern des Revisionswerbers zu treffen. Anhand der Unterlagen des Revisionswerbers wäre das Verwaltungsgericht bei richtiger rechtlicher Beurteilung zu den Feststellungen gelangt, dass der Revisionswerber lediglich über ein so geringes Haushaltseinkommen verfüge, dass er Anspruch auf Wohnbeihilfe habe.
12 3.3.1. Gemäß § 63 Abs. 1 VwGG sind dann, wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Revision stattgegeben hat, die Verwaltungsgerichte und die Verwaltungsbehörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes entsprechenden Rechtzustand herzustellen (vgl. die zu der im Wesentlichen vergleichbaren Rechtslage vor der Novelle BGBl. I Nr. 33/2013 ergangenen hg. Erkenntnisse vom 27. Jänner 2016, Zl. Ro 2014/05/0064, und vom 5. März 2014, Zl. 2013/05/0137).
13 Bei der Erlassung der Ersatzentscheidung sind die Verwaltungsbehörden bzw. Verwaltungsgerichte somit an die vom Verwaltungsgerichtshof in seinem aufhebenden Erkenntnis geäußerte Rechtsanschauung gebunden; eine Ausnahme bildet der Fall einer wesentlichen Änderung der Sach- und Rechtslage. Erfolgte die Aufhebung einer angefochtenen Entscheidung, weil es das Verwaltungsgericht unterlassen hat, die für die Beurteilung des Rechtsfalles wesentlichen Tatsachenfeststellungen zu treffen, so besteht die Herstellung des der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes entsprechenden Rechtszustandes darin, dass das Verwaltungsgericht jene Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens durchführt und die Feststellungen trifft, die eine erschöpfende Beurteilung des maßgebenden Sachverhaltes ermöglichen (vgl. erneut das bereits zitierte hg. Erkenntnis vom 27. Jänner 2016 sowie das hg. Erkenntnis vom 11. November 2015, Zl. 2013/04/0073).
14 3.3.2. Gegen diese Bindungswirkung hat das Verwaltungsgericht mit dem vorliegend angefochtenen Erkenntnis, in dem es selbst anführt, sich gegen das genannte hg. Vorerkenntnis zu stellen, verstoßen.
15 Bei Erlassung des genannten hg. Vorerkenntnisses hatte der Verwaltungsgerichtshof das WWFSG 1989, LGBl. Nr. 18/1989, idF LGBl. Nr. 35/2013 (in Kraft getreten am 1. Jänner 2014) anzuwenden. Bis zur Erlassung des nunmehr angefochtenen Erkenntnisses wurde das WWFSG 1989 nicht mehr geändert. Für die Beurteilung der materiellrechtlichen Voraussetzungen eines Anspruchs des Revisionswerbers auf Gewährung von Wohnbeihilfe ist daher für das Verwaltungsgericht, das seiner Entscheidung die in diesem Zeitpunkt maßgebliche Sach- und Rechtslage zugrunde zu legen hatte, keine Änderung der Rechtslage eingetreten (vgl. abermals das zitierte hg. Erkenntnis vom 27. Jänner 2016).
16 Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits im zitierten Erkenntnis vom 27. August 2014 ausgeführt hat, sind dem Einkommen eines Wohnbeihilfenwerbers fiktive, nicht bezogene Unterhaltsleistungen nicht hinzuzurechnen, weil es hiefür an einer entsprechenden gesetzlichen Grundlage mangelt. Die Behörde bzw. das Verwaltungsgericht kann sich daher insoweit nicht mit Erfolg auf einen allfälligen fiktiven, aber möglicherweise nicht realisierten Anspruch des Beihilfenwerbers auf Beistellung einer unentgeltlichen Wohnmöglichkeit (als Teil eines fiktiven, möglicherweise nicht realisierten Unterhaltsanspruches) berufen.
17 Wenn das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Erkenntnis davon ausgeht, dass ein Unterhaltsanspruch von zumindest EUR 900,-- monatlich erwiesen sei und dieser Betrag die Wohnungskosten des Revisionswerbers jedenfalls abzudecken vermöge, stützt es sich - mangels Feststellungen über tatsächliche Unterhaltsleistungen im genannten Ausmaß - auf eine fiktive Unterhaltsleistung iSd. erwähnten hg. Judikatur. Außerdem trifft das Verwaltungsgericht keine konkreten Feststellungen zum tatsächlichen Haushaltseinkommen des Revisionswerbers, welches es seiner Entscheidung zu Grunde legt. Es sei in diesem Zusammenhang nur erwähnt, dass das Verwaltungsgericht auch entsprechende Feststellungen zu treffen gehabt hätte, auf deren Grundlage sich beurteilen lässt, ob es sich im Revisionsfall um Wohnbeihilfe für eine geförderte Wohnung gemäß § 20 WWFSG 1989 oder um allgemeine Wohnbeihilfe gemäß § 60 leg. cit. handelt, weil die Voraussetzungen für die Gewährung von Wohnbeihilfe nach diesen Bestimmungen von der Erfüllung unterschiedlicher Anforderungen abhängt.
18 3.3.3. Da somit das Verwaltungsgericht unter Missachtung der sich aus § 63 Abs. 1 VwGG ergebenden Bindungswirkung des hg. Vorerkenntnisses Zl. Ra 2014/05/0001 die darin überbundene Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes nicht beachtet hat, war das angefochtene Erkenntnis schon deshalb gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
19 4. Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm. der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 518/2013 idF. BGBl. II Nr. 8/2014.
Wien, am 21. April 2016
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