Normen
B-VG Art133 Abs5;
B-VG Art133 Abs6 Z1;
B-VG Art144 Abs1;
StGG Art6;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §34 Abs1;
WRG 1959 §34;
B-VG Art133 Abs5;
B-VG Art133 Abs6 Z1;
B-VG Art144 Abs1;
StGG Art6;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §34 Abs1;
WRG 1959 §34;
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Dem Revisionswerber wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 18. Dezember 2015 die wasserrechtliche Bewilligung zur Grundwasserentnahme aus einem Brunnen zur Wasserversorgung eines Schlachthofs erteilt (Spruchpunkt I) und für die Wasserversorgungsanlage gemäß § 34 WRG 1959 ein Schutzgebiet mit mehreren Verboten festgesetzt (Spruchpunkt II).
Aufgrund der Beschwerde der mitbeteiligten Parteien (als von den Anordnungen des Schutzgebiets betroffene Grundeigentümer) gegen die Schutzgebietsfestsetzung wurde diese mit dem angefochtenen Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich in einem näher genannten, örtlich beschränkten Bereich aufgehoben und die Angelegenheit an die belangte Behörde zurückverwiesen. Die ordentliche Revision wurde im Zusammenhang mit der Frage zugelassen, "inwieweit hinsichtlich Schutzgebietsanordnungen im Sinne des § 34 Abs. 1 WRG 1959 Präklusion eintrete."
2 Der Revisionswerber erhob gegen diesen Beschluss Revision; zur Zulässigkeit verwies er darauf, dass diese durch "die belangte Behörde" für zulässig erachtet worden sei.
Als Revisionspunkte machte er die Verletzung in seinem Recht auf "Unverletzlichkeit des Eigentums", auf "Unverletzlichkeit der Gewerbeausübung" und auf "Durchführung eines fairen Verfahrens bei der zuständigen Behörde" geltend.
In der Revisionsbegründung verwies der Revisionswerber auf die durch Verschweigung eingetretene Präkludierung von Einwendungen der mitbeteiligten Parteien.
3 Die belangte Behörde erstattete eine Revisionsbeantwortung, in der sie sich der Revision anschloss und die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses begehrte.
4 Die mitbeteiligten Parteien erstatteten ebenfalls eine Revisionsbeantwortung, in der sie die Zurückweisung der Revision, in eventu deren Abweisung beantragten. Die Revision sei ua deshalb zurückzuweisen, weil der Revisionswerber keinen tauglichen Revisionspunkt bezeichnet habe.
5 Gemäß Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG kann gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes wegen Rechtswidrigkeit Revision erheben, wer durch das Erkenntnis in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.
6 Gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG hat die Revision die Rechte zu bezeichnen, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte).
7 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt bei der Prüfung eines angefochtenen Erkenntnisses oder Beschlusses eines Verwaltungsgerichtes dem Revisionspunkt nach § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG entscheidende Bedeutung zu, denn der Verwaltungsgerichtshof hat nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt worden ist, sondern nur, ob jenes verletzt worden ist, dessen Verletzung der Revisionswerber behauptet. Durch den Revisionspunkt wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder Beschlusses gebunden ist. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich (vgl. etwa die hg. Beschlüsse vom 25. Mai 2016, Ra 2016/06/0048, und vom 16. März 2016, Ra 2016/04/0025, mwN).
8 In seiner ordentlichen Revision nennt der Revisionswerber als Revisionspunkte im Sinne des § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG die Verletzung in seinem Recht auf "Unverletzlichkeit des Eigentums", auf "Unverletzlichkeit der Gewerbeausübung" und auf "Durchführung eines fairen Verfahrens bei der zuständigen Behörde".
9 Beim geltend gemachten Recht auf Unverletzlichkeit des Eigentums handelt es sich um ein verfassungsrechtlich gewährleistetes Recht, das gemäß Art. 144 Abs. 1 B-VG als Prozessvoraussetzung für ein Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof umschrieben ist (vgl. zum Rechtsschutzgefüge nach der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 auch den Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 12. März 2014, E 30/2014).
Zur Prüfung der Verletzung eines solchen Rechtes ist der Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 5 B-VG aber nicht berufen (vgl. dazu den hg. Beschluss vom 16. März 2016, Ra 2016/04/0028, mwN).
10 Sollte der Revisionswerber mit dem geltend gemachten Recht auf "Unverletzlichkeit der Gewerbeausübung" das Recht auf Freiheit der Erwerbsausübung im Sinne des Art. 6 StGG und damit ein verfassungsrechtlich gewährleistetes Recht meinen, gilt das soeben in Rz 9 Ausgeführte.
Sollte er damit aber die Verletzung eines einfach-gesetzlich gewährleisteten Rechts ins Treffen führen wollen, so verkennt er den Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Mit dem Vorbringen einer Verletzung im Recht auf "Unverletzlichkeit der Gewerbeausübung" macht der Revisionswerber nämlich kein subjektivöffentliches Recht geltend, in welchem er durch den angefochtenen Beschluss, dessen Inhalt die (teilweise) Aufhebung von Schutzgebietsvorschreibungen in einem wasserrechtlichen Verfahren darstellt, verletzt sein könnte.
11 Mit der Verletzung im "Recht auf Durchführung eines fairen Verfahrens vor der belangten Behörde" meint der Revisionswerber vermutlich eine Verletzung von Verfahrensvorschriften durch das LVwG.
Eine Verletzung von Verfahrensvorschriften als solche stellt aber keinen tauglichen Revisionspunkt dar, sondern zählt zu den Revisionsgründen. In welchem konkreten, aus einer Rechtsnorm ableitbaren subjektiven Recht der Revisionswerber durch den angefochtenen Beschluss verletzt sein soll, wird durch die Behauptung der Verletzung von Verfahrensvorschriften aber nicht dargestellt (vgl. ua die hg. Beschlüsse vom 4. September 2014, Ro 2014/15/0001, und vom 11. Februar 2016, Ra 2015/02/0250).
12 Da der Revisionswerber somit keinen tauglichen Revisionspunkt geltend gemacht hat, erweist sich die Revision als nicht zulässig.
13 Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen. Von der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 1 VwGG abgesehen werden.
Wien, am 24. November 2016
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