VwGH Ro 2016/06/0008

VwGHRo 2016/06/000824.10.2017

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Köhler sowie die Hofrätinnen Dr. Bayjones und MMag. Ginthör als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Schreiber, über die Revision der Bezirkshauptmannschaft Landeck gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 11. Februar 2016, LVwG-2016/25/0040-2, betreffend Zurückweisung einer Anzeige nach dem Tiroler Campinggesetz 2001 (mitbeteiligte Partei: I S in R, vertreten durch Mag. Dr. Anton Dierigl, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Maria-Theresien-Straße 49, weitere Partei: Tiroler Landesregierung), den Beschluss gefasst:

Normen

BauO Tir 2011 §1 Abs3 litr;
BauO Tir 2011 §1 Abs3;
CampingG Tir 2001 §1;
CampingG Tir 2001 §4 Abs1;
CampingG Tir 2001 §5;
CampingplatzG Tir 1980;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Das Land Tirol hat der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1 Mit Bescheid der revisionswerbenden Partei vom 4. Dezember 2015 wurde unter Spruchpunkt II. die nach § 4 Abs. 1 Tiroler Campinggesetz 2001 erfolgte Anzeige der mitbeteiligten Partei vom 13. August 2015 betreffend die wesentliche Änderung des Campingplatzes D. durch die "Hinzunahme der Mobilheime 1, 3 und 4" auf näher bezeichneten Grundstücken mangels Zuständigkeit zurückgewiesen.

2 In Stattgebung der Beschwerde der mitbeteiligten Partei fasste das Landesverwaltungsgericht Tirol unter Spruchpunkt 3. des angefochtenen Erkenntnisses den Beschluss, Spruchpunkt II. des Bescheides vom 4. Dezember 2015 gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG zu beheben und in diesem Umfang die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Das Verwaltungsgericht vertrat die Auffassung, dass zu klären gewesen sei, ob "die angezeigten Objekte in den Geltungsbereich der Tiroler Bauordnung 2011 fallen, oder ob nach § 1 Abs. 3 lit. r TBO dieses Gesetz nicht anzuwenden ist, da es sich um ein Kampieren iSd § 2 lit. a Tiroler Campinggesetz 2001 handelt". Das Verwaltungsgericht sprach aus, dass eine ordentliche Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig sei.

3 Die vorliegende Revision richtet sich gegen Spruchpunkt 3. des angefochtenen Erkenntnisses. Die revisionswerbende Partei beantragt die Entscheidung in der Sache durch den Verwaltungsgerichtshof, hilfsweise die Behebung des angefochtenen Erkenntnisses im angefochtenen Umfang.

4 Die mitbeteiligte Partei erstattete eine Revisionsbeantwortung, in der sie die kostenpflichtige Zurückweisung der Revision, hilfsweise deren Abweisung beantragte.

5 Die Revision erweist sich aus nachstehenden Gründen als nicht zulässig.

6 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

7 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

8 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

9 Das Verwaltungsgericht begründete die Zulassung der Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG lediglich unter Hinweis auf das Vorliegen einer grundsätzlichen Rechtsfrage, die im vorliegenden Fall insbesondere deshalb zu lösen sei, weil eine "solche" Rechtsprechung fehle. Damit wird eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung nicht dargelegt.

10 Die Revision macht zur Begründung ihrer Zulässigkeit geltend, dass Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den Kriterien der Abgrenzung zwischen Mobilheimen im Sinn des Tiroler Campinggesetzes 2001 und baulichen Anlagen im Sinn der Tiroler Bauordnung 2011, insbesondere zur Frage der jederzeitigen Ortsveränderlichkeit derartiger Objekte und den sogenannten infrastrukturellen Anschlüssen (Energie, Wasser, Abwasser), fehle. Diese Abgrenzung sei für die Frage der Behördenzuständigkeit von wesentlicher Bedeutung, weil das Tiroler Campinggesetz 2001 die Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde und die Tiroler Bauordnung 2011 die Zuständigkeit des Bürgermeisters vorsähen. Derartige Objekte seien daher entweder als Mobilheime im Sinn der campingrechtlichen Bestimmungen oder als bauliche Anlagen im Sinn der baurechtlichen Bestimmungen zu qualifizieren.

11 Mit diesem Vorbringen gelingt es der Revision nicht, eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung aufzuzeigen.

12 Zunächst übersieht die Revision, dass auch Mobilheime bei entsprechender "Ortsunveränderlichkeit" als bauliche Anlagen im Sinn der Tiroler Bauordnung 2011 zu qualifizieren sind und lediglich gemäß § 1 Abs. 3 lit. r leg. cit. unter den dort genannten Voraussetzungen vom Anwendungsbereich der Tiroler Bauordnung 2011 ausgenommen sind (vgl. zur Tiroler Bauordnung 2001 das hg. Erkenntnis vom 23. November 2010, 2008/06/0135; vgl. zu einem "Mobilheim" im Anwendungsbereich des Tiroler Campingplatzgesetzes 1980 das hg. Erkenntnis vom 11. März 1983, 82/04/0144; siehe auch die "Mobilheime" betreffenden Ausführungen im hg. Erkenntnis vom 21. Februar 1979, 2131/76, VwSlg. A/9772; siehe zum Begriff des Mobilheims - auf das zuletzt genannte hg. Erkenntnis Bezug nehmend - die Erläuternden Bemerkungen zum Entwurf des Tiroler Campingplatzgesetzes 1980, insbesondere die Erläuterungen zu dessen § 22, VIII. Periode,

20. Tagung am 23. Mai 1978, sowie das hg. Erkenntnis vom 25. Jänner 1983, 82/05/0132). Die beiden in der Revision einander gegenübergestellten Begriffe des Mobilheims sowie der baulichen Anlage schließen einander somit nicht aus und ist eine Abgrenzung dieser Begriffe im Sinn eines konträren Begriffspaars nicht zu treffen.

13 Die Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde, die vom Verwaltungsgericht aufgrund der unter Spruchpunkt II. des Bescheides vom 4. Dezember 2015 erfolgten Zurückweisung des Antrags der mitbeteiligten Partei (ausschließlich) zu beurteilen war, hängt überdies nicht davon ab, ob es sich bei den in Rede stehenden Objekten um "Mobilheime" handelte, die gemäß § 1 Abs. 3 lit. r Tiroler Bauordnung 2011 unter den dort genannten Voraussetzungen nicht dem Anwendungsbereich der Tiroler Bauordnung 2011 unterlagen, oder um sonstige bauliche Anlagen, die in den Anwendungsbereich der Tiroler Bauordnung 2011 fielen (vgl. zur Rechtslage vor Inkrafttreten des Tiroler Campinggesetzes 2001 betreffend einen behördlichen Auftrag nach dem Tiroler Campingplatzgesetz 1980 im Zusammenhang mit einer baulichen Anlage (Mobilheim), deren Errichtung auf einem Campingplatz nicht gestattet war, das hg. Erkenntnis vom 11. März 1983, 82/04/0144; zu einer baulichen Anlage (Mobilheim), die sowohl dem Tiroler Campinggesetz 2001 als auch der Tiroler Bauordnung 2001 unterlag, siehe das hg. Erkenntnis vom 23. November 2010, 2008/06/0135).

14 Insoweit hat sich für den Anwendungsbereich des Tiroler Campinggesetzes 2001 gegenüber der Rechtslage vor Inkrafttreten der Tiroler Bauordnung 2011 keine Änderung ergeben. § 1 Abs. 3 lit. r Tiroler Bauordnung 2011 schränkt ausschließlich den Anwendungsbereich der Tiroler Bauordnung 2011 ein. Eine Einschränkung des Anwendungsbereichs des Tiroler Campinggesetzes 2001 im Hinblick auf Objekte, auf die (auch) die Bestimmungen der Tiroler Bauordnung 2011 anzuwenden sind, enthält weder das Tiroler Campinggesetz 2001 noch die Tiroler Bauordnung 2011.

15 Auch die auf einem Campingplatz geplante Errichtung von Objekten, die dem Anwendungsbereich der Tiroler Bauordnung 2011 unterliegen (z.B. bauliche Anlagen, die nicht gemäß § 1 Abs. 3 Tiroler Bauordnung 2011 vom Geltungsbereich der Tiroler Bauordnung 2011 ausgenommen sind), kann im Rahmen einer Anzeige nach § 4 Abs. 1 Tiroler Campinggesetz 2001 die Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde zur Beurteilung des jeweiligen Vorhabens unter Gesichtspunkten des Tiroler Campingrechts begründen.

16 Somit ist die Frage, ob die in Rede stehenden Objekte als "Mobilheime" zu qualifizieren und vom Anwendungsbereich der Tiroler Bauordnung 2011 gemäß § 1 Abs. 3 lit. r leg. cit. ausgenommen sind, auch nicht für die Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde in einem Anzeigeverfahren nach § 4 Abs. 1 Tiroler Campinggesetz 2001 maßgeblich. Die zur Anzeige gebrachte Errichtung der in Rede stehenden Objekte führte selbst für den Fall, dass es sich bei diesen Objekten nicht um mobile Unterkünfte im Sinn des Tiroler Campinggesetzes 2001 handelte, nicht dazu, dass die Bezirkshauptmannschaft zur Entscheidung über das angezeigte Vorhaben nicht zuständig wäre.

17 Die Frage der Qualifikation der in Rede stehenden Objekte als "Mobilheime" wäre gegebenenfalls im Rahmen der nach § 5 Tiroler Campinggesetz 2001 vorzunehmenden Beurteilung der angezeigten wesentlichen Änderung des Campingplatzes relevant. Eine (inhaltliche) Entscheidung über die Anzeige der mitbeteiligten Partei hat die revisionswerbende Behörde im Hinblick auf die in Rede stehenden Objekte aber nicht getroffen, weil sie sich hinsichtlich dieser Objekte für unzuständig erachtete. Ein inhaltlicher Abspruch über die vorliegende Anzeige im Zusammenhang mit den "Mobilheimen 1, 3 und 4" war daher nicht

Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens im Fall der Zurückweisung des verfahrenseinleitenden Antrages durch die Behörde die hg. Erkenntnisse vom 19. Oktober 2016, Ro 2016/12/0009, sowie vom 9. September 2016, Ro 2016/12/0002).

18 Zur Frage, ob im vorliegenden Fall die Voraussetzungen für die Anwendung der Bestimmung des § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG vorlagen und inwiefern aufgrund der gemäß § 28 Abs. 3 letzter Satz VwGVG bestehenden Bindungswirkung der Behörde eine Rechtsansicht des Verwaltungsgerichts überbunden wurde, die ihrerseits von der Lösung einer Rechtsfrage im Sinn von Art. 133 Abs. 4 B-VG abhing, enthält die Revision in ihrer allein maßgeblichen Zulässigkeitsbegründung kein Vorbringen.

19 Aus den dargelegten Erwägungen erweist sich die Revision mangels Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG als nicht zur Behandlung geeignet. Sie war daher gemäß § 34 Abs. 1 und Abs. 3 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

20 Von der Durchführung der in der Revision beantragten Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 1 beziehungsweise Z 6 VwGG abgesehen werden.

21 Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 518/2013.

Wien, am 24. Oktober 2017

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