VwGH Ro 2015/21/0010

VwGHRo 2015/21/001023.4.2015

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer als Richterin und die Hofräte Dr. Pelant und Dr. Sulzbacher als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Dobner, in der Revisionssache des N N in W, vertreten durch Mag. Thomas Braun, Rechtsanwalt in 1090 Wien, Berggasse 4/Stg.1/Top 7, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Wien, Büro II. Instanz, vom 28. November 2012, Zl. E1/417.169/2012, betreffend Zurückweisung eines Antrags auf Feststellung gemäß § 46a Abs. 1a FPG, den Beschluss gefasst:

Normen

B-VG Art144 Abs3;
FrPolG 2005 §46 Abs1a idF 2011/I/038;
FrPolG 2005 §46a Abs1a idF 2011/I/038;
VwGbk-ÜG 2013 §4;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §34 Abs3;
VwRallg;
B-VG Art144 Abs3;
FrPolG 2005 §46 Abs1a idF 2011/I/038;
FrPolG 2005 §46a Abs1a idF 2011/I/038;
VwGbk-ÜG 2013 §4;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §34 Abs3;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

Der Revisionswerber, seinen Angaben zufolge ein Staatsangehöriger von Sierra Leone, stellte am 25. April 2012 mit dem an die Landespolizeidirektion Wien gerichteten Schriftsatz (unter anderem) den gegenständlichen, auf § 46a Abs. 1a des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG) gestützten Antrag auf Erlassung eines Bescheides auf Feststellung der tatsächlichen Unmöglichkeit seiner Abschiebung.

Über diesen Antrag entschied die Landespolizeidirektion Wien, Büro II. Instanz, in Wahrnehmung ihrer Zuständigkeit infolge eines als berechtigt angesehenen Devolutionsantrages mit dem angefochtenen Bescheid vom 28. November 2012 dahin, dass der Antrag als unzulässig zurückgewiesen werde. In der vom Revisionswerber vorgelegten Ausfertigung dieses Bescheides wird zwar im vorgedruckten oberen Teil der ersten Seite die "Sicherheitsdirektion Wien" genannt, doch erfolgte die Unterfertigung "Für den Landespolizeipräsidenten", sodass kein Zweifel besteht, dass der Bescheid der Landespolizeidirektion Wien und nicht der - nicht mehr existenten (vgl. das am 1. September 2012 in Kraft getretene BVG Sicherheitsbehörden-Neustrukturierung 2012, BGBl. I Nr. 49) - Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien zuzurechnen ist.

Gegen diesen Bescheid erhob der Revisionswerber im Mai 2013 eine zur Zl. 2013/21/0104 protokollierte Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, der sie mit Beschluss vom 2. August 2013 mangels Erschöpfung des Instanzenzuges zurückwies. Zwar bestimme der - in der vorliegenden Konstellation maßgebliche - § 9 Abs. 1 Z 2 FPG (idF BGBl. I Nr. 49/2012), dass über Berufungen gegen Entscheidungen nach diesem Bundesgesetz die Landespolizeidirektionen in letzter Instanz entscheiden. Im gegenständlichen Fall wäre aber zu beachten gewesen, dass die Landespolizeidirektion Wien, Büro II. Instanz, bei Erlassung der bekämpften Entscheidung nicht als Rechtsmittelbehörde, sondern als die im Devolutionsweg zuständig gewordene Behörde tätig geworden war, weshalb die für Berufungen normierte Beschränkung des Instanzenzuges gemäß § 9 Abs. 1 Z 2 FPG nicht gelte. Der Rechtszug gehe in einem solchen Fall - so der Verwaltungsgerichtshof abschließend unter Bezugnahme auf Vorjudikatur - vielmehr an die Bundesministerin für Inneres, worauf auch in der Rechtsmittelbelehrung des bekämpften Bescheides hingewiesen worden sei.

Der Revisionswerber hatte gegen den genannten Bescheid vom 28. November 2012 schon im April 2013 auch eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben. Diese Beschwerde wies der Verfassungsgerichtshof - ihre Zulässigkeit ohne Weiteres ausdrücklich unterstellend - nach Abschluss eines Gesetzesprüfungsverfahrens betreffend § 46 Abs. 1a FPG (idF des FrÄG 2011) mit Erkenntnis vom 24. Februar 2015, B 77/2013-14, als unbegründet ab. Unter einem wurde die Beschwerde antragsgemäß dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.

Diese vom Verfassungsgerichtshof nach Ablauf des 31. Dezember 2013 dem Verwaltungsgerichtshof abgetretene Beschwerde gilt in analoger Anwendung des § 4 VwGbk-ÜG als (Übergangs‑)Revision, für deren Behandlung - mit einer hier nicht in Betracht kommenden Ausnahme - die Bestimmungen des VwGG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung sinngemäß anzuwenden sind (vgl. etwa das. hg. Erkenntnis vom 21. Jänner 2014, Ro 2014/10/0117 bis 0119).

Die somit als Revision anzusehende Beschwerde erweist sich schon aus den im dargestellten Beschluss vom 2. August 2013 betreffend die "erste" gegen denselben Bescheid gerichtete Verwaltungsgerichtshofbeschwerde angeführten Gründen als nicht zulässig. Demnach liegt mangels Erschöpfung des administrativen Instanzenzuges offenbare Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes vor, die gemäß § 34 Abs. 3 VwGG - ohne Bindung an die diesbezügliche Auffassung des Verfassungsgerichtshofes (vgl. etwa den eine gleichartige Konstellation betreffenden Beschluss vom 18. Dezember 2008, Zl. 2008/08/0245, mwH, und aus der letzten Zeit etwa den hg. Beschluss vom 27. August 2014, Ro 2014/19/0005 bis 0009) - in jeder Lage des Verfahrens wahrzunehmen ist. Es war daher auch die vorliegende Revision gemäß dem sinngemäß anzuwendenden § 34 Abs. 1 VwGG (in der genannten Fassung) ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

Bei diesem Ergebnis kann dahin gestellt bleiben, ob die gegenständliche Revision auch deshalb hätte zurückgewiesen werden müssen, weil mit der "ersten" Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof das "Beschwerderecht verbraucht" wurde.

Wien, am 23. April 2015

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