VwGH Ro 2015/12/0003

VwGHRo 2015/12/000325.3.2015

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok, die Hofräte Dr. Zens und Dr. Pfiel sowie die Hofrätinnen Mag.a Nussbaumer-Hinterauer und Mag. Rehak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Artmann, über die ordentliche Revision des RS in W, vertreten durch Dr. Martin Riedl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz Josefs Kai 5, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 6. November 2014, Zl. W122 2000640-1/11E, betreffend Bescheidaufhebung i.A. Ruhegenussbemessung (vor dem Bundesverwaltungsgericht belangte Behörde: Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter), zu Recht erkannt:

Normen

AVG §66 Abs4 impl;
AVG §66 Abs4;
BPAÜG 2007 §1 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwGVG 2014 §28 Abs1;
VwGVG 2014 §28 Abs3;
VwGVG 2014 §28 Abs5;
VwRallg;
AVG §66 Abs4 impl;
AVG §66 Abs4;
BPAÜG 2007 §1 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwGVG 2014 §28 Abs1;
VwGVG 2014 §28 Abs3;
VwGVG 2014 §28 Abs5;
VwRallg;

 

Spruch:

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Zur Vorgeschichte wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die ausführliche Darstellung in den hg. Erkenntnissen vom 31. Jänner 2007, Zl. 2006/12/0108, und vom 4. September 2014, Zl. 2013/12/0246, verwiesen.

Hervorzuheben ist, dass mit Bescheid des Bundespensionsamtes vom 26. November 2002 der dem Revisionswerber vom 1. November 2002 an gebührende Ruhegenuss mit monatlich brutto EUR 2.421,10 bemessen wurde.

Gegen diesen Bescheid erhob der Revisionswerber Berufung.

Mit den beiden vorzitierten Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtshofes wurden Entscheidungen des Bundesministers für Finanzen vom 23. April 2004 bzw. vom 4. Dezember 2013 über diese Berufung jeweils wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes aufgehoben.

Das oben zweitzitierte Erkenntnis gelangte - zusammengefasst -

zum Ergebnis, dass das von der belangten Behörde eingeholte Gutachten eines Bewertungssachverständigen des Bundeskanzleramtes von falschen rechtlichen Prämissen ausgegangen und daher ergänzungsbedürftig sei.

Im fortgesetzten Verfahren über die nunmehr als Beschwerde gewertete Berufung des Revisionswerbers gegen den Bescheid des Bundespensionsamtes vom 26. November 2002 sprach das Bundesverwaltungsgericht wie folgt ab (Schreibweise im Original):

"A)

Der Bescheid des Bundespensionsamtes (nunmehr:

Versicherungsanstalt öffentlicher Bediensteter, Abteilung Pensionsservice) vom 26.11.2002 wird gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 5 VwGVG ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig."

In der Sache ging das Bundesverwaltungsgericht - ausgehend von der bindenden Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtshofes in dem oben zweitzitierten Erkenntnis - davon aus, dass das Verwaltungsverfahren ergänzungsbedürftig sei.

Zur gewählten Entscheidungsform sowie zur Ausgestaltung des Spruches seines Erkenntnisses führte das Bundesverwaltungsgericht Folgendes aus:

"§ 28 Abs. 5 VwGVG lautet: 'Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.'

Aus der Literatur ergibt sich, dass es sich bei einer Aufhebung gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG um eine materielle Erledigung der Rechtssache in Form eines Erkenntnisses handle. Diese Form der negativen Sachentscheidung ist von der Formalerledigung nach § 28 Abs. 3 2. Satz und Abs. 4 VwGVG zu unterscheiden. Eine neuerliche Entscheidung der Verwaltungsbehörde über den Gegenstand kommt bei ersatzloser Behebung regelmäßig nicht mehr in Betracht, wenngleich im Einzelfall über den zugrundeliegenden (unerledigten) Antrag dennoch abermals zu entscheiden sein kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, § 28 VwGVG Anm. 17, 18). Letzteres wird hier aufgrund der bescheidförmig zu erfolgenden Ermittlung des Ruhegenusses gemäß Pensionsgesetz 1965 der Fall sein."

Die Revision erachtete das Bundesverwaltungsgericht deshalb für zulässig, weil es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes "zur Abgrenzung zwischen § 28 Abs. 3 und Abs. 5 VwGVG" mangle.

Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die ordentliche Revision vor dem Verwaltungsgerichtshof. Der Revisionswerber macht inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Erkenntnisses mit dem Antrag geltend, der Verwaltungsgerichtshof möge in der Sache selbst entscheiden; hilfsweise wird die Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses beantragt.

Die vor dem Bundesverwaltungsgericht belangte Behörde erklärte, von der Erstattung einer Revisionsbeantwortung Abstand zu nehmen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

§ 28 Abs. 1 bis 5 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013 (im Folgenden: VwGVG; Stammfassung), lautet:

"4. Abschnitt

Erkenntnisse und Beschlüsse

Erkenntnisse

§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts

    durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

(4) Hat die Behörde bei ihrer Entscheidung Ermessen zu üben, hat das Verwaltungsgericht, wenn es nicht gemäß Abs. 2 in der Sache selbst zu entscheiden hat und wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen ist, den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

(5) Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen."

Gemäß § 1 Abs. 1 des Bundespensionsamtsübertragungs-Gesetzes, BGBl. I Nr. 89/2006 (Stammfassung), hat die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter mit Wirkung vom 1. Jänner 2007 im übertragenen Wirkungsbereich alle am 31. Dezember 2006 vom Bundespensionsamt wahrgenommenen Aufgaben zu vollziehen. Hiezu zählt insbesondere auch die Ruhegenussbemessung als erstinstanzliche Behörde.

Die Revision ist - wovon sowohl das Bundesverwaltungsgericht als auch der Revisionswerber ausgehen - zulässig, weil sich das Bundesverwaltungsgericht bezüglich der von ihm gewählten Entscheidungsform bzw. der von ihm gewählten Ausgestaltung des Spruches seines Erkenntnisses nicht auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu stützen vermag.

Der Revisionswerber vertritt - zusammengefasst - die Rechtsauffassung, das Bundesverwaltungsgericht wäre im Hinblick auf die Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes und der nach wie vor strittigen Frage der Höhe der Bemessung seines Ruhegenusses nicht berechtigt gewesen, den Bescheid vom 26. November 2002 ersatzlos zu beheben.

Mit diesem Vorbringen ist der Revisionswerber im Recht:

Vorliegendenfalls hat das Bundesverwaltungsgericht - wiewohl es davon ausgegangen ist, dass eine Ruhegenussbemessung durch die Verwaltungsbehörde noch zu erfolgen hat - den Bescheid des Bundespensionsamtes vom 26. November 2002 gemäß § 28 Abs. 1 und 5 VwGVG "ersatzlos behoben".

Zur entsprechenden Formulierung eines auf § 66 Abs. 4 AVG gestützten Berufungsbescheides vertrat der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass die Unterbehörde diesfalls über den Verfahrensgegenstand grundsätzlich nicht mehr neuerlich entscheiden dürfe (vgl. hiezu etwa die bei Hengstschläger/Leeb, AVG III, § 66 AVG, Rz 108, wiedergegebene Rechtsprechung).

Dieser Grundsatz ist auch auf einen entsprechend formulierten Spruch in einem Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes zu übertragen. Ein solcherart gefasster Spruch stellt eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtes in der Sache selbst dar, welche eine neuerliche Entscheidung über den Verfahrensgegenstand durch die Verwaltungsbehörde grundsätzlich ausschließt.

Wenn sich das Bundesverwaltungsgericht in Ansehung der Formulierung des Spruches des angefochtenen Erkenntnisses in diesem Zusammenhang auf Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, Rz 17 und 18 zu § 28 VwGVG, und den dort enthaltenen Verweis auf die Ausführungen bei Hengstschläger/Leeb, AVG III, § 66, Rz 97, 108 ff, zu ersatzlosen Bescheidaufhebungen durch Berufungsbehörden gemäß § 66 Abs. 4 AVG beruft, ist es zunächst auf das oben umschriebene grundsätzliche Verständnis der Wirkungen solcher Bescheidaufhebungen in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen.

Es mag nun durchaus zutreffen, dass von dem oben umschriebenen Grundsatz, wonach als Folge einer ersatzlosen Bescheidaufhebung durch die Berufungsbehörde jedwede Entscheidung in der Verwaltungssache, durch welche erstinstanzliche Behörde auch immer, ausgeschlossen ist, Ausnahmen bestehen:

Der wichtigste Fall einer solchen Ausnahme ist die ersatzlose Aufhebung des Bescheides einer Unterbehörde infolge ihrer Unzuständigkeit. Diesfalls beendet der entsprechende Berufungsbescheid lediglich das Verfahren vor dieser Unterbehörde endgültig, wodurch freilich eine Entscheidung der in Wahrheit zuständigen Behörde in derselben Sache nicht ausgeschlossen wird.

Diese "Ausnahme" wird wohl auch im Falle der ersatzlosen Aufhebung eines vor dem Verwaltungsgericht angefochtenen Bescheides durch dieses wegen Unzuständigkeit der bescheiderlassenden Verwaltungsbehörde Platz greifen. Indes liegt eine solche Aufhebung wegen Unzuständigkeit des Bundespensionsamtes hier nicht vor und wäre der Sache nach auch nicht geboten. Daran ändert auch der nach Erlassung des vor dem Verwaltungsgericht angefochtenen Bescheides erfolgte Übergang der Zuständigkeit vom Bundespensionsamt auf die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter durch § 1 des Bundespensionsamtübertragungs-Gesetzes, BGBl. I Nr. 89/2006, mit Wirkung vom 1. Jänner 2007 nichts, weil für die Beurteilung der Zuständigkeit die Rechtslage im Zeitpunkt der Bescheiderlassung maßgeblich war (vgl. hiezu etwa das hg. Erkenntnis vom 27. Juni 2013, Zl. 2012/12/0115).

Auch die sonstigen von Hengstschläger/Leeb, AVG III, § 66, Rz 109, genannten "Ausnahmen" von den zu § 66 Abs. 4 AVG entwickelten Grundsätzen (in dreiinstanzlichen Verfahren und in Fällen der Zurückweisung von Anträgen mangels Parteistellung) sind auf die hier in Rede stehende Konstellation der Überprüfung eines in erster Instanz ergangenen, eine amtswegige inhaltliche Feststellung in einem Einparteienverfahren treffenden Bescheides einer Dienstbehörde durch das Bundesverwaltungsgericht nicht übertragbar.

Aus dem Vorgesagten folgt, dass die vom Bundesverwaltungsgericht gebrauchte Formulierung eine neuerliche Entscheidung über die Ruhegenussbemessung ausschlösse, wiewohl eine solche, auch zur Wahrung der Rechte des Revisionswerbers (vgl. hiezu auch das hg. Erkenntnis vom 27. September 2011, Zl. 2010/12/0131), geboten ist.

Die Entscheidungsgründe des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes sowie die Zulassung der ordentlichen Revision zeigen, dass der gebrauchte Wortlaut des Spruches des Erkenntnisses bewusst gewählt wurde und daher schon deshalb keinesfalls als bloßes "Vergreifen im Ausdruck" gewertet werden kann.

Eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes in der Sache selbst hätte daher vorliegendenfalls nicht durch ersatzlose Aufhebung des bei ihm angefochtenen verwaltungsbehördlichen Bescheides erfolgen dürfen; sie hätte vielmehr im Wege einer inhaltlichen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Höhe des dem Revisionswerber gebührenden Ruhegenusses zu bestehen gehabt.

Bei Vorliegen der hiefür in § 28 Abs. 3 VwGVG umschriebenen Voraussetzungen wäre es dem Bundesverwaltungsgericht freigestanden, anstelle der sonst gebotenen Entscheidung in der Sache eine Aufhebung des Bescheides mit Beschluss vorzunehmen und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides "an die Behörde" zurückzuverweisen. In der hier vorliegenden Konstellation, in welcher das Bundespensionsamt im Zeitpunkt der Bescheiderlassung zuständige Verwaltungsbehörde war, wobei diese Zuständigkeit jedoch vor Ergehen der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes verloren ging, ist unter der "Behörde", an welche zurückzuverweisen ist, die nunmehr (auf Grund des am 1. Jänner 2007 eingetretenen Zuständigkeitswechsels) zuständig gewordene Behörde, also die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, zu verstehen.

§ 28 Abs. 5 VwGVG regelt Rechtsfolgen von Bescheidaufhebungen durch das Verwaltungsgericht, bietet jedoch im vorliegenden Fall der Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes keine von § 28 Abs. 3 VwGVG unabhängige Rechtsgrundlage für eine Bescheidaufhebung durch das Verwaltungsgericht zwecks Eröffnung einer neuen Entscheidungsmöglichkeit durch die Verwaltungsbehörde.

Indem das Bundesverwaltungsgericht diese Rechtslage verkannte, belastete es das angefochtene Erkenntnis mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit. Da sich der Verwaltungsgerichtshof zu einer Entscheidung in der Sache selbst nicht veranlasst sieht, war es daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aus diesem Grunde aufzuheben.

Die Kostenentscheidung gründet auf die §§ 47 f VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 518/2013.

Wien, am 25. März 2015

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