VwGH Ro 2015/07/0042

VwGHRo 2015/07/004228.6.2017

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger und die Hofräte Dr. N. Bachler und Mag. Haunold als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Schubert-Zsilavecz, über die Revision der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf in 2230 Gänserndorf, Schönkirchner Straße 1, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 24. März 2015, Zl. LVwG-GF-13-0070, betreffend Abschöpfung nach dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (mitbeteiligte Partei: M B in G, vertreten durch die Rechtsanwaltspartnerschaft Kolarz & Augustin in 2000 Stockerau, Schießstattgasse 21), den Beschluss gefasst:

Normen

B-VG Art133 Abs4;
VwGG §25a Abs1;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Der Bund hat der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.046,88 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1 Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf (BH) vom 29. Oktober 2013 wurden über die mitbeteiligte Partei Verwaltungsstrafen wegen Übertretungen (u.a.) des § 79 Abs. 2 AWG 2002 verhängt. Gleichzeitig wurde gemäß § 80 Abs. 3 AWG 2002 eine Abschöpfung in Höhe von EUR 16.021,22 festgesetzt.

2 Gegen dieses Straferkenntnis erhob die mitbeteiligte Partei eine mit 1. Jänner 2014 als Beschwerde zu behandelnde Berufung, in der sie beantragte, das Strafverfahren einzustellen und von einer Abschöpfung gemäß § 80 Abs. 3 AWG 2002 abzusehen.

3 In der vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich (LVwG) durchgeführten mündlichen Verhandlung zog die mitbeteiligte Partei die Beschwerde gegen die Bestrafung wegen Übertretung des AWG 2002 zurück; die Beschwerde gegen die Festsetzung der Abschöpfung wurde aufrechterhalten.

4 Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Beschluss gab das LVwG der Beschwerde insoweit statt, als der von der BH zum Zwecke der Abschöpfung gemäß § 80 Abs. 3 AWG 2002 vorgeschriebene Betrag von EUR 16.021,22 ersatzlos entfällt. Die Revision gegen dieses Erkenntnis wurde für zulässig erklärt. Dies wurde damit begründet, dass im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen gewesen sei, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukomme, insbesondere, weil es hinsichtlich der Bestimmung des § 80 Abs. 3 AWG 2002 und deren Auslegung keine Rechtsprechung gebe.

5 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende Revision mit dem Antrag, das Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts aufzuheben.

6 Die mitbeteiligte Partei erstattete eine Revisionsbeantwortung und beantragte, die Revision zurückzuweisen, eventualiter abzuweisen. Weiters wurde die Zuerkennung von Aufwandersatz begehrt.

7 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

8 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

9 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden.

10 Das LVwG hat die Zulässigkeit der Revision damit begründet, dass eine Rechtsfrage zu lösen gewesen sei, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukomme, insbesondere weil Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 80 Abs. 3 AWG 2002 fehle. Dieser bloß formelhafte Hinweis auf eine nicht näher bezeichnete Rechtsfrage entspricht nicht den gesetzlichen Anforderungen des § 25a Abs. 1 VwGG, wonach der Ausspruch über die Zulässigkeit der Revision kurz zu begründen ist, also die für den Ausspruch maßgeblichen Entscheidungsgründe offenzulegen sind, und zeigt damit keine Rechtsfrage auf, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes den Beschluss vom 5. August 2015, Ro 2015/17/0016, sowie den ebenfalls die Frage der Abschöpfung nach dem AWG 2002 betreffenden Beschluss vom 30. Mai 2017, Ro 2015/07/0035, jeweils mwN).

11 Wenn das Verwaltungsgericht - wie im vorliegenden Revisionsfall - infolge bloß formelhafter Begründung zur Zulässigkeit der Revision keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufzeigt, hat der Revisionswerber auch bei Erhebung einer ordentlichen Revision von sich aus die Zulässigkeit der Revision (gesondert) darzulegen (vgl. den hg. Beschluss vom 22. Februar 2017, Ro 2016/10/0009, und die dort angeführte Vorjudikatur, sowie den bereits zitierten Beschluss Ro 2015/07/0035). Die Revision enthält aber keine Formulierung einer grundsätzlichen Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG. Sie verwies lediglich darauf, dass vom LVwG die Zulässigkeit der ordentlichen Revision erkannt worden sei.

12 Weder das angefochtene Erkenntnis noch die Revision werfen somit Rechtsfragen auf, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

13 Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich - im Rahmen des geltend gemachen Begehrens - auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 518/2013 idF BGBl. II Nr. 8/2014.

Wien, am 28. Juni 2017

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