VwGH Ro 2015/06/0013

VwGHRo 2015/06/001328.2.2018

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Köhler und die Hofrätinnen Dr. Bayjones und Mag. Rehak als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Schreiber, über die Revision des W W in T, vertreten durch Dr. Michael E. Sallinger, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Sillgasse 21/III, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 10. Juli 2015, LVwG- 2014/36/2436-2, betreffend Abweisung eines Bauansuchens (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Stadtmagistrat der Landeshauptstadt Innsbruck; weitere Partei: Tiroler Landesregierung), den Beschluss gefasst:

Normen

ROG Tir 1997 §61 Abs6 ;
ROG Tir 1997 §62 Abs4;

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2018:RO2015060013.J00

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Auch in der ordentlichen Revision hat der Revisionswerber von sich aus die unter dem erwähnten Gesichtspunkt maßgeblichen Gründe für die Zulässigkeit der Revision aufzuzeigen, sofern er der Ansicht ist, dass die Begründung des Verwaltungsgerichtes für die Zulässigkeit der Revision nicht ausreicht oder er andere Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung für relevant erachtet (vgl. etwa VwGH 22.11.2017, Ro 2016/06/0005, mwN).

4 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol (im Folgenden: Verwaltungsgericht) wurde die Beschwerde des Revisionswerbers gegen den Bescheid des Stadtmagistrates der Stadt Innsbruck vom 24. Juni 2014, mit welchem sein Ansuchen auf Erteilung der Baubewilligung für den Abbruch des teilausgebauten Dachbodens und den Ausbau des gesamten Dachraumes mit zwei Geschoßen auf einer näher bezeichneten Liegenschaft der KG W. abgewiesen worden war, als unbegründet abgewiesen. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass gegen dieses Erkenntnis eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig sei.

5 Das Verwaltungsgericht stützte die Abweisung des gegenständlichen Bauansuchens auf eine Überschreitung sowohl der im maßgeblichen Bebauungsplan festgelegten straßenseitigen Höchstwandhöhe als auch des darin für die Bauhöhe festgelegten obersten Punktes des Gebäudes durch das vorliegende Bauprojekt, wobei es unter Hinweis auf VwGH 8.6.2011, 2009/06/0215, mit eingehender Begründung zu dem Schluss gelangte, dass jeweils als unterer Bezugspunkt nicht das Niveau der Fußbodenunterkante, sondern das an die Außenwand anschließende Gelände heranzuziehen sei.

6 Den Zulässigkeitsausspruch begründete das Verwaltungsgericht dahingehend, dass höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Frage der Auslegung der Festlegung "Bauhöhe oberster Punkt des Gebäudes" in dem im Revisionsfall maßgeblichen Bebauungsplan im Hinblick auf den unteren Bezugspunkt bei der Berechnung der Bauhöhe fehle.

7 Da das angefochtene Erkenntnis auf einer tragfähigen Alternativbegründung beruht, nämlich dem Überschreiten der im maßgeblichen Bebauungsplan festgelegten straßenseitigen Höchstwandhöhe, wird mit den Zulässigkeitsausführungen des Verwaltungsgerichtes keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG dargelegt (vgl. etwa VwGH 1.6.2017, Ra 2017/06/0097 und 0098, mwN).

8 Der Revisionswerber führt in den für die Zulässigkeit der vorliegenden Revision vorgetragenen Gründen darüber hinaus aus, dass keine Rechtsprechung zu der Frage vorliege, inwieweit die Bestimmung des § 62 Abs. 4 Tiroler Raumordnungsgesetz 1997 (im Folgenden: TROG 1997) für die Ermittlung der Höhenlage heranzuziehen sei, wenn eine solche im Bebauungsplan nicht festgelegt worden sei. Die Beurteilung der Bewilligungsfähigkeit des eingereichten Bauvorhabens sei von dieser Rechtsfrage abhängig.

9 In diesem Zusammenhang übersieht der Revisionswerber, dass der Verwaltungsgerichtshof diese Rechtsfrage in Bezug auf die Ermittlung der Wandhöhe bereits in seinem vom Verwaltungsgericht zitierten Erkenntnis vom 8. Juni 2011 - welchem auch die im Revisionsfall anzuwendende Rechtslage zugrunde lag - geklärt und ausgesprochen hat, dass für den Fall, dass im Bebauungsplan Wandhöhen festgelegt worden seien, aber keine maßgebliche Höhenlage gemäß § 62 Abs. 4 TROG 1997 bestimmt worden sei, die in § 61 Abs. 6 letzter Satz TROG 1997 vorgesehene Regelung maßgeblich sei, wonach für den Fall, dass die Höhenlage des Geländes durch die Bauführung oder im Hinblick auf eine beabsichtigte Bauführung verändert worden sei, von der Höhenlage vor dieser Veränderung auszugehen sei. Im Übrigen ist nicht erkennbar, inwiefern das Schicksal der Revision von der Beantwortung dieser vom Revisionswerber aufgeworfenen Rechtsfrage abhängen soll, zumal es nicht darum geht, wie die Höhenlage gemäß § 62 Abs. 4 TROG 1997 in der genannten Fassung zu bestimmen ist, sondern darum, ob die so bestimmte Höhenlage auch für die Beurteilung der Einhaltung der Festlegungen nach § 62 Abs. 1 und 2 TROG 1997 in dieser Fassung maßgeblich ist. Zur Lösung abstrakter Rechtsfragen ist der Verwaltungsgerichtshof auf Grund von Revisionen gemäß Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG nicht zuständig (vgl. etwa VwGH 1.8.2017, Ra 2017/06/0134, mwN).

Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 28. Februar 2018

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