VwGH Ro 2014/17/0040

VwGHRo 2014/17/004021.8.2014

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Holeschofsky, Hofrat Dr. Köhler und die Hofrätin Dr. Leonhartsberger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schubert-Zsilavecz, über die Revision des A K in B, vertreten durch Dr. Helmut Grubmüller, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Weyrgasse 5/7, gegen den Bescheid der Vorarlberger Landesregierung vom 31. Dezember 2013, Zl. IIIa-241.196, betreffend Festsetzung einer Kriegsopferabgabe für den Zeitraum August 2012 bis Juli 2013, zu Recht erkannt:

Normen

WettenG Vlbg 2003 §1 Abs5 idF 2012/009;
WettenG Vlbg 2003 §7b Abs2;
WettenG Vlbg 2003 §1 Abs5 idF 2012/009;
WettenG Vlbg 2003 §7b Abs2;

 

Spruch:

Die Revision wird als unbegründet abgewiesen.

Der Revisionswerber hat dem Land Vorarlberg Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Kostenmehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt B als Abgabenbehörde erster Instanz vom 23. Oktober 2013 wurde gegenüber der revisionswerbenden Partei für das Aufstellen von zahlenmäßig bestimmten Wettterminals an drei näher angeführten Standorten in B in den Monaten August 2012 bis Juli 2013 (Anmerkung: der im Spruch dargestellten Tabelle ist zu entnehmen, in welchem Monat an welchem Standort wieviele Geräte aufgestellt waren), eine Kriegsopferabgabe von EUR 700,-- pro Wettterminal und Monat, somit in der Höhe von insgesamt EUR 16.800,--, festgesetzt. Gleichzeitig wurde auf Grund der nicht fristgerecht entrichteten Kriegsopferabgabe ein Säumniszuschlag von 2 %, das sind EUR 336,-- , festgesetzt.

Dagegen erhob die revisionswerbende Partei Berufung, in der sie ausführte, sie betreibe ihre Tätigkeit auf Grund einer erteilten Gewerbeberechtigung, sodass sie an den verfahrensgegenständlichen Standorten weder eine Bewilligung nach dem Wettengesetz habe noch eine solche haben müsste. Im Übrigen handle es sich bei den gegenständlichen Geräten nicht um Wettterminals, sondern um Wettannahmestellen. Diese ermöglichten den Kunden nicht unmittelbar die Teilnahme an einer Wette. Der Lokalverantwortliche übe grundsätzlich hierbei eine Kontrolle dahingehend aus, ob der jeweilige Kunde überhaupt wetten dürfe (Mindestalter, Wettsucht, etc.).

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 31. Dezember 2013 sprach die belangte Behörde aus, dass der Berufung keine Folge gegeben werde.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Revision, mit der dessen inhaltliche Rechtswidrigkeit geltend gemacht wird.

Das gemäß § 9 Abs. 1 VwGbk-ÜG iVm Art. 151 Abs. 51 Z 9 B-VG eingetretene Landesverwaltungsgericht Vorarlberg legte die Verwaltungsakten vor und beantragte in seiner Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Revision.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Gemäß § 2 Abs. 2 iVm § 4 Abs. 2 VwGbk-ÜG handelt es sich bei der vorliegenden Rechtssache auf Grund der noch am 31. Dezember 2013 veranlassten Zustellung des angefochtenen Bescheides an die revisionswerbende Partei um einen Fall im Sinn des § 4 Abs. 1 VwGbk-ÜG (vgl. § 1 VwGbk-ÜG). Zwar erklärt § 4 Abs. 2 VwGbk-ÜG nach seinem Wortlaut Abs. 1 leg. cit. nur auf die Fälle des § 2 Abs. 1 VwGbk-ÜG anwendbar, doch ist diese Bestimmung auch auf den hier vorliegenden Fall des Abs. 2 des § 2 VwGbk-ÜG analog anzuwenden (vgl. den hg. Beschluss vom 29. April 2014, Zl. Ro 2014/04/0040).

Für einen Fall des § 4 Abs. 1 VwGbk-ÜG ordnet § 4 Abs. 5 fünfter Satz leg. cit. für Bescheide der Landesregierung an, dass für die Behandlung der Revision die Bestimmungen des VwGG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung sinngemäß gelten.

Die im Revisionsfall einschlägigen Bestimmungen des Gesetzes über die Einhebung einer Kriegsopferabgabe im Lande Vorarlberg (Kriegsopferabgabegesetz), LGBl. Nr. 40/1989, und des Gesetzes über den Abschluss und die Vermittlung von Wetten sowie die Vermittlung von Wettkunden (Wettengesetz), LGBl. Nr. 18/2003, sind im hg. Erkenntnis vom heutigen Tag zur Zl. Ro 2014/17/0033 wiedergegeben.

Der vorliegende Revisionsfall gleicht hinsichtlich des entscheidungswesentlichen Sachverhalts und hinsichtlich der maßgeblichen Rechtsfragen demjenigen, den der Verwaltungsgerichtshof mit dem zitierten Erkenntnis vom heutigen Tag entschieden hat. Auf die Entscheidungsgründe dieses Erkenntnisses wird gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen.

Aus den im genannten Erkenntnis dargelegten Erwägungen ergibt sich, dass die revisionswerbende Partei durch den angefochtenen Bescheid in ihren Rechten weder wegen der geltend gemachten noch wegen einer vom Verwaltungsgerichtshof aus eigenem aufzugreifenden Rechtswidrigkeit verletzt worden ist.

Wenn der Revisionswerber vermeint, ein Wettterminal liege deshalb nicht vor, weil anlässlich der Entgegennahme des Wetteinsatzes durch den Lokalverantwortlichen auch eine Personenkontrolle hinsichtlich der Berechtigung zur Teilnahme an Wetten vorgenommen werde, so ist ihm entgegenzuhalten, dass die gesetzlich vorgeschriebene (s. § 7b Abs. 2 Wettengesetz) Kontrolle der Wettkunden nicht dazu führt, dass die Unmittelbarkeit der Wettteilnahme beseitigt wird, ändert doch eine solche - der Wettteilnahme vorgeschaltete - Kontrolle nichts daran, dass der Wettkunde selbst die Auswahl des Wettgegenstandes und des Wetteinsatzes unmittelbar am Wettterminal vornehmen kann.

Die Revision war infolgedessen gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG aF in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455/2008 (§ 4 VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 518/2013, in der Fassung BGBl. II Nr. 8/2014.

Wien, am 21. August 2014

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