Normen
AVG §33 Abs3;
AVG §6;
VwGbk-ÜG 2013 §2 Abs1;
VwGbk-ÜG 2013 §2 Abs2;
VwGbk-ÜG 2013 §2 Abs3;
VwGbk-ÜG 2013 §4 Abs1;
VwGbk-ÜG 2013 §4 Abs2;
VwGbk-ÜG 2013 §4 Abs5;
VwGG §26;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §62 Abs1;
VwRallg;
ZustG §2 Z7;
AVG §33 Abs3;
AVG §6;
VwGbk-ÜG 2013 §2 Abs1;
VwGbk-ÜG 2013 §2 Abs2;
VwGbk-ÜG 2013 §2 Abs3;
VwGbk-ÜG 2013 §4 Abs1;
VwGbk-ÜG 2013 §4 Abs2;
VwGbk-ÜG 2013 §4 Abs5;
VwGG §26;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §62 Abs1;
VwRallg;
ZustG §2 Z7;
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid des Vorstandes der Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten vom 17. Dezember 2013 wurde der Berufung des Revisionswerbers gegen den Bescheid des Kuratoriums der Wohlfahrtseinrichtungen vom 22. Oktober 2013 betreffend die Höhe der zuerkannten Pensionsleistung gemäß dem Statut der Wohlfahrtseinrichtungen der Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten keine Folge gegeben. Dieser Bescheid enthält (unter Verweis auf die Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetzes) u.a. einen Hinweis darauf, dass - sollte die sechswöchige Beschwerdefrist an den Verwaltungsgerichtshof mit Ende des 31. Dezember 2013 noch nicht abgelaufen sein - die Frist für die Einbringung der Revision beim Verwaltungsgerichtshof mit Ablauf des 12. Februar 2014 endet bzw. - für den Fall der Zustellung des Bescheides nach dem 31. Dezember 2013 - innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden kann.
Der angefochtene Bescheid wurde dem Revisionswerber laut eigenen Angaben am 2. Jänner 2014 zugestellt. Gegen diesen Bescheid erhob der Revisionswerber eine mit 6. Jänner 2014 datierte, an den "Bundes-Verwaltungsgerichtshof, Erdbergerstr. 192- 196, 1030 Wien" adressierte Revision. Mit Schreiben vom 12. März 2014 wurde diese Revision, die einen Eingangsstempel des Bundesverwaltungsgerichtes vom 7. März 2014 aufweist, vom Bundesverwaltungsgericht gemäß § 6 AVG iVm § 17 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes dem Verwaltungsgerichtshof weitergeleitet, weil es sich nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes vorliegend um eine Revision gemäß § 4 des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetzes (VwGbk-ÜG) handle.
Der Verwaltungsgerichtshof hat dem Revisionswerber diesen Umstand zur Kenntnis gebracht und ihm Gelegenheit gegeben, zur möglichen Verspätung seiner Revision Stellung zu nehmen. Der Revisionswerber hat mit Schreiben vom 7. April 2014 vorgebracht, aus der Wortwahl "Bundes-Verwaltungsgerichtshof" sei erkennbar, dass die Revision an den Verwaltungsgerichtshof gerichtet gewesen sei. Der postalischen Anschrift komme (diesbezüglich) keine Bedeutung zu.
Gemäß § 2 Abs. 2 VwGbk-ÜG gilt ein Bescheid einer anderen als in Abs. 1 genannten Verwaltungsbehörde, die mit Ende des 31. Dezember 2013 zur Erlassung dieses Bescheides zuständig, mit 1. Jänner 2014 zur Erlassung dieses Bescheides jedoch nicht mehr zuständig ist, gegenüber allen Parteien, denen gegenüber die Zustellung vor dem Ablauf des 31. Dezember 2013 veranlasst worden ist, als zugestellt, auch wenn der Bescheid bis zum Ablauf dieses Tages nicht gültig zugestellt worden ist (der darin angesprochene Abs. 1 des § 2 VwGbk-ÜG enthält eine gleichartige Regelung für bestimmte unabhängige Behörden sowie Vorstellungsbehörden). Dies trifft auf den hier angefochtenen Bescheid zu, weil der Vorstand der Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten bis zum 31. Dezember 2013 zur Erlassung des angefochtenen Bescheides zuständig war und angesichts der am 2. Jänner 2014 erfolgten Zustellung des mit 17. Dezember 2013 datierten und mit der Adresse des Revisionswerbers versehenen Bescheides an den Revisionswerber davon ausgegangen werden kann, dass die Zustellung vor Ablauf des 31. Dezember 2013 veranlasst worden ist.
Gemäß § 2 Abs. 3 erster Satz VwGbk-ÜG beginnt in den Fällen, in denen durch die Zustellung der Lauf einer Frist bestimmt wird, diese Frist mit jenem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Bescheid gemäß den Bestimmungen des Zustellgesetzes als zugestellt gelten würde.
Gemäß § 4 Abs. 1 erster Satz VwGbk-ÜG kann gegen den vorliegenden Bescheid, der gemäß § 2 Abs. 2 VwGbk-ÜG als bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 zugestellt (und damit erlassen) gilt, in sinngemäßer Anwendung des Art. 133 Abs. 1 Z 1 B-VG Revision beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. § 4 Abs. 2 VwGbk-ÜG bestimmt, dass § 4 Abs. 1 VwGbk-ÜG in den Fällen des § 2 Abs. 1 VwGbk-ÜG mit der Maßgabe gilt, dass die Revision innerhalb von sechs Wochen ab dem in § 2 Abs. 3 VwGbk-ÜG genannten Zeitpunkt erhoben werden kann. Auch wenn diese Vorschrift ihrem Wortlaut nach nur auf die Fälle des § 2 Abs. 1 VwGbk-ÜG abstellt, ist sie auf den hier vorliegenden Fall des Abs. 2 des § 2 VwGbk-ÜG analog anzuwenden. Die unterbliebene Einbeziehung der (erst im Plenum des Nationalrates eingefügten) in § 2 Abs. 2 VwGbk-ÜG geregelten Konstellationen ist als planwidrige Lücke anzusehen. Da der angefochtene Bescheid nach den Bestimmungen des Zustellgesetzes als am 2. Jänner 2014 zugestellt gelten würde, endete die sechswöchige Revisionsfrist am 13. Februar 2014.
Nach § 4 Abs. 5 VwGbk-ÜG sind Revisionen gemäß den Abs. 1 bis 3 (des § 4 VwGbk-ÜG) unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Für die Behandlung derartiger Revisionen gelten - mit einer fallbezogen nicht maßgeblichen Ausnahme - die Bestimmungen des VwGG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung sinngemäß.
Im vorliegenden Fall ist unstrittig, dass die nicht beim Verwaltungsgerichtshof, sondern beim Bundesverwaltungsgericht eingebrachte Revision des Revisionswerbers vom Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 12. März 2014 - und somit nach Ablauf der Revisionsfrist - gemäß § 6 AVG an den Verwaltungsgerichtshof weitergeleitet wurde.
Für die Fristberechnung gelten infolge § 62 Abs. 1 VwGG die Bestimmungen der §§ 32 f AVG. Nach § 33 Abs. 3 AVG werden die Tage von der Übergabe an einen Zustelldienst iSd § 2 Z 7 des Zustellgesetzes zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser (Postlauf) in die Frist nicht eingerechnet. Dies gilt jedoch nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur dann, wenn der Postlauf durch die richtige Adressierung an die zuständige Stelle in Gang gesetzt wurde (vgl. das hg. Erkenntnis vom 14. September 2004, Zl. 2004/10/0097, und die weiteren Nachweise bei Hengstschläger/Leeb, AVG I2 (2014) § 33 Rz. 10; siehe auch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 25. Februar 2003, VfSlg. 16.794/2003). Diese Voraussetzung ist bei einer unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringenden Revision - abgesehen von der unklaren Behördenbezeichnung - entgegen der Auffassung des Revisionswerbers schon angesichts der falschen Angabe der Adresse mit "Erdbergerstr. 192-196, 1030 Wien" nicht erfüllt. § 33 Abs. 3 AVG kommt dem Revisionswerber gegenständlich daher nicht zugute.
Die Revision war daher wegen Versäumung der Revisionsfrist zurückzuweisen (vgl. auch die hg. Beschlüsse vom 28. März 2014, Zl. Ro 2014/02/0081, und vom 3. April 2014, Zl. Ro 2014/05/0034).
Wien, am 29. April 2014
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