Normen
B-VG Art133 Abs4;
GSpG 1989 §2 Abs4;
GSpG 1989 §54 Abs1;
GSpG 1989 §60 Abs25 Z2;
VwGbk-ÜG 2013 §4 Abs5;
VwGG §34 Abs1;
B-VG Art133 Abs4;
GSpG 1989 §2 Abs4;
GSpG 1989 §54 Abs1;
GSpG 1989 §60 Abs25 Z2;
VwGbk-ÜG 2013 §4 Abs5;
VwGG §34 Abs1;
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die revisionswerbende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Spruchpunkt 2. des angefochtenen Bescheides wies der Unabhängige Verwaltungssenat Wien die Berufung der Revisionswerberin gegen die auf der Grundlage des § 54 Abs. 1 Glücksspielgesetz (GSpG) ausgesprochene Einziehung zweier näher bezeichneter Glücksspielgeräte ab. Die Entscheidung wurde unmittelbar im Anschluss an die öffentliche mündliche Verhandlung vom 25. November 2013 mündlich verkündet. Die schriftliche Ausfertigung des Berufungsbescheides wurde am 9. Dezember 2013 abgefertigt und der Vertreterin der Revisionswerberin am 8. Jänner 2014 zugestellt.
Dagegen richtet sich die vorliegende Revision.
Im Rahmen der Zulässigkeitsbegründung führt die Revisionswerberin an Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung aus, es stelle sich verfahrensgegenständlich die Rechtsfrage, ob mit den gegenständlichen Glücksspielautomaten - insbesondere mit dem Spielprogramm "Sizzling Hot" - die "landesgesetzlich normierten Einsatz- und Gewinngrenzen" pro Spiel (Ausspielung) überschritten werden könnten. Dies sei vom Verwaltungsgerichtshof bis dato noch nicht entschieden worden. Darüber hinaus stelle sich die Frage, ob Actiongames, wie vom Unabhängigen Verwaltungssenat Wien behauptet, tatsächlich einen "Wert" von EUR 10,-- hätten bzw. ob diese nicht als eigenständige Ausspielung im glücksspielrechtlichen Sinn anzusehen seien. Eine dahingehende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs fehle. Zudem gehe der Unabhängige Verwaltungssenat Wien - entgegen der bisherigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs (Hinweis auf VwGH vom 28. Mai 2013, Zl. 2012/17/0195) - davon aus, dass es sich beim "Gambeln" nicht um eine zeitliche Verlängerungsmöglichkeit des Basisspiels handle, sondern um ein eigenständiges Spiel. Schlussendlich verneine der Unabhängige Verwaltungssenat Wien entgegen seiner bisherigen Spruchpraxis die "direkte Anwendung" der Übergangsbestimmung des § 60 Abs. 25 Z 2 GSpG. Auch hier fehle eine dahingehende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs. Da in der verfahrensgegenständlichen Angelegenheit hinsichtlich der dargestellten Rechtsfragen eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Teil fehle bzw. der Unabhängige Verwaltungssenat Wien von einer solchen abgewichen sei, lägen die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG vor und die Revision sei zulässig.
Bei der vorliegenden Rechtssache handelt es sich auf Grund der am 9. Dezember 2013 erfolgten Abfertigung und am 8. Jänner 2014 vollzogenen Zustellung des angefochtenen Bescheides an die revisionswerbende Partei um einen Fall iSd § 4 Abs. 2 iVm § 2 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz (VwGbk-ÜG). Für einen solchen ordnet § 4 Abs. 5 fünfter Satz VwGbk-ÜG an, dass für die Behandlung der Revision die Bestimmungen des VwGG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung sinngemäß mit der Maßgabe gelten, dass statt der Ablehnung der Beschwerde gemäß § 33a VwGG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung die Revision als unzulässig zurückgewiesen werden kann.
Eine Revision gemäß § 4 VwGbk-ÜG, welche sich - wie im vorliegenden Revisionsfall - gegen einen Bescheid eines unabhängigen Verwaltungssenates (einer unabhängigen Verwaltungsbehörde iSd § 2 Abs. 1 VwGbk-ÜG) richtet, ist gemäß § 4 Abs. 5 zweiter Satz VwGbk-ÜG unzulässig, wenn die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht vorliegen.
Gemäß Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG (in der Fassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51) ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Entsprechend § 4 Abs. 5 dritter Satz VwGbk-ÜG hat die Revision gesondert die Gründe zu enthalten, warum die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG vorliegen. Ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist, ist gemäß § 4 Abs. 5 vierter Satz VwGbk-ÜG vom Verwaltungsgerichtshof zu beurteilen. Diese Beurteilung hat im Rahmen der für eine Zulässigkeit nach Art. 133 Abs. 4 B-VG in der Revision vorgebrachten Gründe zu erfolgen (vgl. zum Ganzen etwa die hg. Beschlüsse vom 20. Februar 2014, Zl. Ro 2014/07/0016, und vom 25. Juni 2014, Zl. Ro 2014/05/0034).
Die Revision ist aus den nachstehenden Erwägungen unzulässig:
Die Revisionswerberin irrt, wenn sie davon ausgeht, es läge keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Auslegung der Übergangsbestimmung des § 60 Abs. 25 Z 2 GSpG vor. Wie der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 18. Dezember 2013, Zl. 2013/17/0685, ausgesprochen hat, ist diese Bestimmung dahin zu verstehen, dass Glücksspielautomaten, für die eine aufrechte landesrechtliche Bewilligung gemäß § 4 Abs. 2 in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 73/2010 vorliegt, längstens bis zum 31. Dezember 2014 betrieben werden dürfen. Durch diese gesetzliche Regelung wird keine Verlängerung landesrechtlicher Bewilligungen, die nach Inkrafttreten des § 60 Abs. 25 Z 2 GSpG während der Übergangszeit ablaufen, bewirkt (vgl. auch das hg. Erkenntnis vom 20. März 2014, Zl. 2013/17/0800). Von dieser Rechtsprechung ist der Unabhängige Verwaltungssenat Wien nicht abgewichen. Die Revision erweist sich daher in Hinblick auf die Anwendung der Übergangsbestimmung des § 60 Abs. 25 Z 2 GSpG als unzulässig.
Wenn der Unabhängige Verwaltungssenat Wien aber zu Recht davon ausgehen durfte, dass im gegenständlichen Fall die landesrechtliche Bewilligung zum Betrieb der verfahrensgegenständlichen Glücksspielapparate zum Kontrollzeitpunkt am 26. April 2013 bereits abgelaufen war und die zitierte Übergangsbestimmung des § 60 Abs. 25 Z 2 GSpG keine Verlängerung dieser Bewilligung bis 31. Dezember 2014 bewirkt, dann hängt das rechtliche Schicksal der vorliegenden Revision nicht von der Lösung der weiteren behaupteten Rechtsfragen ab:
Die ersten drei Revisionsfragen wollen beantwortet wissen, welche Vorgänge als "ein Spiel" anzusehen seien und welche Einsatz- und Gewinnhöhen für bestimmte Spiele anzunehmen wären. Die Revision zielt damit auf die Einhaltung der "landesgesetzlich normierten Einsatz- und Gewinngrenzen" ab. Ist aber eine landesgesetzliche Bewilligung (die nur bei Einhaltung solcher Betragsgrenzen erteilt werden könnte) bereits abgelaufen und keine Verlängerung bzw. Neuerteilung einer (landes- oder bundesgesetzlichen) Bewilligung zum Betrieb der gegenständlich eingezogenen Glücksspielautomaten erfolgt, kann der Beurteilung des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien, mit diesen Automaten seien verbotene Ausspielungen iSd § 2 Abs. 4 GSpG erfolgt, nicht entgegengetreten werden. Für diese Qualifikation spielen nämlich die Fragen, welche konkreten Einsatz- und Gewinnhöhen pro Spiel möglich gewesen sind und worin jeweils der Beginn und das Ende konkreter Spiele zu sehen wären, keine Rolle.
Mangels Vorliegens einer aufrechten landesgesetzlichen Bewilligung käme auch der Aufklärung, ob die auf den beiden Glücksspielautomaten angebotenen Spiele von dieser Bewilligung gedeckt wären, nur theoretische Bedeutung zu.
Vor diesem Hintergrund ist zu verneinen, dass das rechtliche Schicksal der Revision von der Lösung der aufgeworfenen Rechtsfragen abhängt.
Die vorliegende Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG iVm § 4 Abs. 5 VwGbk-ÜG als unzulässig zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG aF in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455/2008 (§ 4 VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 518/2013, in der Fassung BGBl. II Nr. 8/2014).
Wien, am 28. Oktober 2014
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