Normen
KriegsopferabgabeG Vlbg 1989 §2 Abs4 idF 2012/011;
WettenG Vlbg 2003 §1 Abs2 idF 2012/009;
WettenG Vlbg 2003 §1 Abs5 idF 2012/009;
WettenG Vlbg 2003 §16 Abs2 idF 2012/009;
WettenG Vlbg 2003 §16 Abs3 idF 2012/009;
WettenG Vlbg 2003 §16 Abs4 idF 2012/009;
WettenG Vlbg 2003 §16 idF 2012/009;
WettenG Vlbg 2003 §2 Abs1 idF 2012/009;
WettenG Vlbg 2003 §7b Abs2;
KriegsopferabgabeG Vlbg 1989 §2 Abs4 idF 2012/011;
WettenG Vlbg 2003 §1 Abs2 idF 2012/009;
WettenG Vlbg 2003 §1 Abs5 idF 2012/009;
WettenG Vlbg 2003 §16 Abs2 idF 2012/009;
WettenG Vlbg 2003 §16 Abs3 idF 2012/009;
WettenG Vlbg 2003 §16 Abs4 idF 2012/009;
WettenG Vlbg 2003 §16 idF 2012/009;
WettenG Vlbg 2003 §2 Abs1 idF 2012/009;
WettenG Vlbg 2003 §7b Abs2;
Spruch:
Die Revision wird als unbegründet abgewiesen.
Der Revisionswerber hat dem Land Vorarlberg Aufwendungen in der Höhe von EUR 616,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Kostenmehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
1.1. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde L als Abgabenbehörde erster Instanz vom 1. Oktober 2013 wurde der revisionswerbenden Partei für das Aufstellen oder den Betrieb von einem Wettterminal in den Monaten Oktober 2012 bis September 2013 in der Betriebsstätte U Straße 35 eine Kriegsopferabgabe von EUR 700,-- pro Wettterminal und Monat, somit in der Höhe von EUR 8.400,--, festgesetzt. Gleichzeitig wurde auf Grund der nicht fristgerecht entrichteten Kriegsopferabgabe ein Säumniszuschlag von 2 %, das sind EUR 168,--, festgesetzt.
Dabei ging die Abgabenbehörde davon aus, dass der in der U Straße 35 aufgestellte Wettterminal im Eigentum der revisionswerbenden Partei stehe und diese über diesen Wettterminal Wettkunden an einen näher bezeichneten Buchmacher in Malta vermittle. Vom 30. September 2011 bis zum 30. August 2012 sei der Revisionswerber im Besitz einer Gewerbeberechtigung zur Vermittlung von Kunden zu Buchmachern/Wettbüros unter Ausschluss der Tippannahme gewesen. Ab 19. März 2013 sei ihm neuerlich eine Gewerbeberechtigung gleichen Umfangs für den Aufstellungsort des verfahrensgegenständlichen Wettterminals ausgestellt worden. Das aufgestellte Gerät sei geeignet, einer Person ohne Dazwischentreten einer anderen Person die Teilnahme an einer Wette zu ermöglichen. Die Aufbuchung eines Guthabens auf eine sogenannte Cash-Card durch einen Lokalverantwortlichen sei unerheblich und könne nicht als erforderliches Dazwischentreten einer anderen Person qualifiziert werden. Der Wettkunde könne selbstständig die Wette auswählen, platzieren und abschließen, womit das Gerät in der U Straße 35 ein Wettterminal im Sinne des Wettengesetzes sei. Als solcher unterliege er der Abgabepflicht nach dem Kriegsopferabgabegesetz.
Gemäß § 2 Abs. 4 Kriegsopferabgabegesetz sei jene Person für das Aufstellen oder den Betrieb von Wettterminals abgabepflichtig, die hierfür eine Bewilligung nach dem Wettengesetz habe oder haben müsste. Entsprechend § 2 Abs. 1 Vorarlberger Wettengesetz hätte die revisionswerbende Partei im Besitz einer Bewilligung der Landesregierung nach dem Wettengesetz für den näher bezeichneten Standort sein müssen und sei somit abgabepflichtig. Eine Gewerbeberechtigung für die Vermittlung von Kunden zu Buchmachern/Wettbüros unter Ausschluss der Tippannahme sei nach den zitierten Bestimmungen des Vorarlberger Wettengesetzes nicht ausreichend.
1.2. Dagegen erhob die revisionswerbende Partei Berufung, in der sie ausführte, sie betreibe ihre Tätigkeit auf Grund einer erteilten Gewerbeberechtigung und sei demnach berechtigt, das Gewerbe der Vermittlung von Kunden zu Buchmachern/Wettbüros unter Ausschluss der Tippannahme auszuüben. Daher müsse sie für diese Tätigkeit auch keine Berechtigung nach dem Vorarlberger Landesgesetz haben. Im Übrigen handle es sich beim gegenständlichen Gerät nicht um einen Wettterminal, sondern um eine Wettannahmestelle. Diese ermögliche dem Kunden nicht unmittelbar die Teilnahme an einer Wette.
1.3. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 9. Dezember 2013 sprach die belangte Behörde aus, dass der Berufung keine Folge gegeben werde.
Dabei ging sie im Wesentlichen von dem von der Abgabenbehörde erster Instanz festgestellten Sachverhalt aus.
Rechtlich setzte sich die belangte Behörde zum einen mit dem Einwand der fehlenden Abgabenschuldnereigenschaft des Revisionswerbers infolge der Gewerbeberechtigung zur Vermittlung von Kunden zu Buchmachern/Wettbüros unter Ausschluss der Tippannahme, zum anderen mit dem Einwand der ungerechtfertigten Qualifikation als Wettterminal im Sinne des Wettengesetzes auseinander.
In Bezug auf die erteilte Gewerbeberechtigung hielt die belangte Behörde fest, der Revisionswerber habe in der Zeit vom 30. September 2011 bis 30. August 2012 und ab 19. März 2013 über eine Gewerbeberechtigung mit dem Wortlaut "Vermittlung von Kunden zu Buchmachern/Wettbüros unter Ausschluss der Tippannahme" am Standort U Straße 35 in L verfügt.
Gemäß § 1 Abs. 2 Vorarlberger Wettengesetz sei Wettunternehmer, wer Wetten gewerbsmäßig abschließe (Buchmacher), wer Wetten gewerbsmäßig vermittle (Totalisateur) oder wer Wettkunden gewerbsmäßig vermittle (Vermittler von Wettkunden). Gemäß § 2 Abs. 1 Vorarlberger Wettengesetz bedürfe die Tätigkeit eines Wettunternehmers in einer oder mehreren Betriebsstätten im Land einer Bewilligung der Landesregierung.
Nach den Ausführungen in der Beilage 135 aus dem Jahr 2011 des XXIX. Vorarlberger Landtages zur Novelle LGBl. Nr. 9/2012 zur Änderung des Wettengesetzes, LGBl. Nr. 18/2003, habe die Vermittlung von Wettkunden dann keiner Bewilligung nach dem Vorarlberger Wettengesetz bedurft, wenn diese Tätigkeit auf Grund einer Gewerbeberechtigung ausgeübt worden sei. Durch die Novelle LGBl. Nr. 9/2012 zum Wettengesetz sei dies geändert worden. Der "Befreiungstatbestand" im Wettengesetz sei aufgehoben worden, sodass nunmehr die Abgabenpflicht auch für das Aufstellen/den Betrieb von Wettterminals auf Grund einer gewerberechtlichen Bewilligung bestehe.
Der Abgabenzeitraum (Oktober 2012 bis September 2013) unterliege nicht mehr der sechsmonatigen Übergangsfrist des § 16 Abs. 2 iVm Abs. 4 Wettengesetz idF der Novelle LGBl. Nr. 9/2012. Dass der Revisionswerber eine Bewilligung nach dem Wettengesetz beantragt habe, habe er nicht behauptet.
Zur Qualifikation der aufgestellten Einrichtung als Wettterminal verwies die belangte Behörde zunächst darauf, dass der Kunde für die Bedienung des als Wettterminal verwendeten Touchscreen-Bildschirms zuvor beim Wettlokalbetreiber seinen Gesamteinsatz leiste. Der Lokalbetreiber buche den Einsatz auf den Wettterminal auf, von wo aus der Kunde selbstständig die Wette aufrufen, platzieren und abschließen könne. Für den Wettabschluss werde dem Kunden direkt am Bildschirm ein Wettschein ausgedruckt. Zur Ermittlung des allfälligen Wettgewinns scanne der Kunde entweder seinen Wettschein mittels eines Scangerätes ein oder gebe am Bildschirm den Ticketcode ein. Daraufhin scheine das Wettergebnis auf. Der Kunde könne sich eine Quittung des Gewinnes ausdrucken und lege diese dem Lokalbetreiber zur Auszahlung vor.
Unter Bezugnahme auf die Materialien zur Änderung des Wettengesetzes durch LGBl. Nr. 9/2012 kam die belangte Behörde zu dem Ergebnis, dass das Hinzutreten des Lokalbetreibers als dritte Person bei der Wettabgabe ausschließlich darin bestehe, den Einsatz des Wettkunden auf den Wettterminal zu laden, der dem Wettkunden in weiterer Folge die unmittelbare Teilnahme an Wetten ermögliche, weshalb es sich dabei lediglich um ein technisch nicht erforderliches Dazwischentreten einer anderen Person handle. Im Ergebnis werde über die Zwischenschaltung des Lokalbetreibers nur der Wetteinsatz im Vorhinein vom Wettkunden an den Lokalbetreiber bezahlt. Die sogenannte Cash-Card werde am Terminal eingescannt, wodurch das vom Kunden gewünschte Guthaben für die gewünschte Wette aufgeladen werde. Sobald der Einsatz auf den Wettterminal gebucht bzw. geladen werde, sei eine unmittelbare Teilnahme des Wettkunden an der Wette über das Gerät möglich. Es handle sich daher um einen Wettterminal im Sinne des Vorarlberger Wettengesetzes.
1.4. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Revision, mit der dessen inhaltliche Rechtswidrigkeit geltend gemacht wird.
1.5. Das gemäß § 9 Abs. 1 VwGbk-ÜG iVm Art. 151 Abs. 51 Z 9 B-VG eingetretene Landesverwaltungsgericht Vorarlberg legte die Verwaltungsakten vor und beantragte in seiner Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Revision.
2. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
2.1. Bei der vorliegenden Rechtssache handelt es sich auf Grund der am 17. Dezember 2013 erfolgten Zustellung des angefochtenen Bescheides an die revisionswerbende Partei um einen Fall im Sinn des § 4 Abs. 1 VwGbk-ÜG. Für einen solchen ordnet § 4 Abs. 5 VwGbk-ÜG im Falle von Bescheiden einer sonstigen Verwaltungsbehörde an, dass für die Behandlung der Revision die Bestimmungen des VwGG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung sinngemäß gelten.
2.2.1. Das Gesetz über die Einhebung einer Kriegsopferabgabe im Lande Vorarlberg (Kriegsopferabgabegesetz), LGBl. Nr. 40/1989 in der hier anzuwendenden Fassung durch die Novelle LGBl. Nr. 11/2012, lautet wie folgt (auszugsweise):
"§ 1
Gegenstand der Abgabe
(1) Für die in Vorarlberg stattfindenden gesellschaftlichen Veranstaltungen und für das nichtöffentliche Abspielen von Laufbildern, die auf Bildträgern aufgezeichnet sind, ist eine Abgabe zu entrichten, sofern nicht gemäß Abs. 2 eine Befreiung gewährt ist.
...
§ 2
Abgabepflichtige und einhebepflichtige Personen
...
(4) Für das Aufstellen oder den Betrieb von Wettterminals ist jene Person abgabepflichtig, die hiefür eine Bewilligung nach dem Wettengesetz hat oder haben müsste.
§ 3
Höhe der Abgabe
...
(4) Die Abgabe für das Aufstellen oder den Betrieb von Wettterminals beträgt für jeden einzelnen Wettterminal 700 Euro für jeden Kalendermonat, in dem der Wettterminal aufgestellt ist oder betrieben wird.
...
§ 6
Abgabenerklärung, Abgabenentrichtung
...
(6) Die Abgabe für das Aufstellen oder den Betrieb von Wettterminals ist von der abgabepflichtigen Person für jeden Kalendermonat bis zum 15. des Folgemonats an die Gemeinde abzuführen."
2.2.2. Das Vorarlberger Gesetz über den Abschluss und die Vermittlung von Wetten sowie die Vermittlung von Wettkunden (Wettengesetz), LGBl. Nr. 18/2003 in der hier anzuwendenden Fassung durch die Novelle LGBl. Nr. 9/2012, lautet wie folgt (auszugsweise):
"1. Abschnitt
Allgemeines
§ 1
Geltungsbereich, Begriffe
(1) Dieses Gesetz regelt den Abschluss und die Vermittlung von Wetten sowie die Vermittlung von Wettkunden durch Wettunternehmer.
(2) Wettunternehmer ist, wer Wetten gewerbsmäßig abschließt (Buchmacher), wer Wetten gewerbsmäßig vermittelt (Totalisateur) oder wer Wettkunden gewerbsmäßig vermittelt (Vermittler von Wettkunden).
...
(5) Wettterminal im Sinne dieses Gesetzes ist eine technische Einrichtung in einer Betriebsstätte, die geeignet ist, einer Person unmittelbar die Teilnahme an einer Wette zu ermöglichen.
...
2. Abschnitt
Bewilligung und Anzeige
§ 2
Bewilligungs- und Anzeigepflicht
(1) Die Tätigkeit eines Wettunternehmers in einer oder mehreren Betriebsstätten im Land bedarf einer Bewilligung der Landesregierung.
(2) Die Verlegung einer Betriebsstätte, die Hinzunahme einer neuen Betriebsstätte oder die Hinzunahme oder der Austausch eines Wettterminals bedürfen der Anzeige an die Landesregierung.
...
§ 16
Übergangsbestimmungen
...
(2) Eine Bewilligung, die nach den bisher geltenden Vorschriften erteilt wurde und zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes über eine Änderung des Wettengesetzes, LGBl. Nr. 9/2012, aufrecht ist, berechtigt zur Ausübung der Tätigkeit des Buchmachers oder Totalisateurs über Wettterminals nur bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Inkrafttreten des Gesetzes über eine Änderung des Wettengesetzes, LGBl. Nr. 9/2012. Die Abs. 5 und 6 bleiben unberührt.
(3) Sofern innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten des Gesetzes über eine Änderung des Wettengesetzes, LGBl. Nr. 9/2012, ein Antrag auf Bewilligung nach § 3 Abs. 1 oder 2 in Verbindung mit Abs. 3 gestellt wird, so berechtigt eine Bewilligung nach Abs. 2 zur Ausübung der Tätigkeit über Wettterminals bis zur Entscheidung über diesen Antrag.
(4) Die Abs. 2 und 3 gelten sinngemäß für Vermittler von Wettkunden, die diese Tätigkeit zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes über eine Änderung des Wettengesetzes, LGBl. Nr. 9/2012, aufgrund einer gewerberechtlichen Berechtigung ausüben.
..."
2.3.1. Der Anwendungsbereich des Vorarlberger Wettengesetzes, das vor der am 24. Februar 2012 in Kraft getretenen Novelle LGBl. Nr. 9/2012 den Abschluss und die Vermittlung von Wetten durch Buchmacher und Totalisateure regelte, wurde mit dieser Novelle um die "Vermittlung von Wettkunden durch Wettunternehmer" erweitert.
Kompetenzrechtlich hat der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 2. Oktober 2013, B 1316/2012, ausgeführt, dass nicht nur die Tätigkeit eines Buchmachers oder Totalisateurs und die damit im Zusammenhang stehende Vermittlung von Wetten der Landeskompetenz zuzuordnen ist, sondern auch die Vermittlung von Wettkunden an Buchmacher und Totalisateure. Denn auch die letztgenannte Tätigkeit sei im Rahmen eines einheitlichen Lebenssachverhalts der Tätigkeit der Totalisateure und Buchmacher vorgeschaltet und in diesem Sinne untrennbar mit einer Veranstaltung im Sinne der von der Gewerbeordnung ausgenommenen Unternehmungen öffentlicher Belustigungen und Schaustellungen aller Art (Art. 15 Abs. 3 B-VG) verbunden.
Der Verfassungsgerichtshof sah daher im zugrunde liegenden Anlassfall in der Zurückweisung der Anmeldung des Gewerbes "Vermittlung von Kunden zu Buchmachern/Wettbüros unter Ausschluss der Tippannahme" wegen Unzuständigkeit der Gewerbebehörde keine Verletzung im Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter.
Vor diesem Hintergrund bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken hinsichtlich der Erfassung der Tätigkeit der Vermittlung von Wettkunden durch das Vorarlberger Wettengesetz.
2.3.2. Der Auffassung des Revisionswerbers, es handle sich bei dem von ihm betriebenen Gerät nicht um einen Wettterminal, sondern um eine Wettannahmestelle, kann aus folgenden Gründen nicht gefolgt werden:
Gemäß § 1 Abs. 5 Wettengesetz handelt es sich bei einem Wettterminal im Sinne dieses Gesetzes um eine technische Einrichtung in einer Betriebsstätte, die geeignet ist, einer Person unmittelbar die Teilnahme an einer Wette zu ermöglichen. Diese Definition des Wettengesetzes ist für die Auslegung des § 2 Abs. 4 Kriegsopferabgabegesetz maßgeblich, nimmt diese Bestimmung doch ausdrücklich auf das Wettengesetz Bezug.
Zur Definition des Wettterminals gemäß § 1 Abs. 5 Wettengesetz führen die Erläuterungen (135. Beilage im Jahre 2011 des XXIX. Vorarlberger Landtages, S. 13 f) Folgendes aus:
"Als Wettterminal ist jede technische Einrichtung in einer Betriebsstätte des Wettunternehmers anzusehen, die (auf Grund ihrer Art und Beschaffenheit) geeignet ist, einer Person unmittelbar - d.h. grundsätzlich ohne Dazwischentreten einer anderen Person in der Betriebsstätte - die Teilnahme an einer Wette zu ermöglichen. Ein Wettterminal hat die Eignung, unmittelbar die Wettteilnahme zu ermöglichen, wenn der Kunde an der technischen Einrichtung den Wettgegenstand und den Wetteinsatz bestimmen kann. Ob die Entrichtung des Wetteinsatzes losgelöst davon an eine natürliche Person (allenfalls auch im Nachhinein) erfolgt, ist unerheblich. In den Fällen, in denen der Wettterminal beispielsweise ausschließlich durch Personal des Wettunternehmers bedient wird und diese technische Einrichtung in einer Betriebsstätte in einem Bereich aufgestellt ist, der für den Kunden nicht bestimmt und nicht zugänglich ist, handelt es sich um kein Wettterminal im Sinne dieser Bestimmung.
Wenn eine technische Einrichtung die Eigenschaften besitzt, die eine Wettteilnahme (Bestimmung des Wettgegenstandes und des Wetteinsatzes) durch den Wettkunden selbst ermöglicht, so handelt es sich um ein Wettterminal im Sinne dieser Bestimmung. Das Abstellen auf die abstrakte Eignung einer solchen Einrichtung zur Wettteilnahme ist notwendig, um eine Umgehung durch ein technisch nicht erforderliches Dazwischentreten einer anderen Person zu vermeiden.
..."
Maßgeblich für das Vorliegen eines Wettterminals im Sinne des Vorarlberger Wettengesetzes ist demnach, dass die technische Einrichtung die Eignung besitzt, dem Wettkunden unmittelbar die Wettteilnahme zu ermöglichen, wobei unter Wettteilnahme die Bestimmung des Wettgegenstandes und des Wetteinsatzes zu verstehen ist.
Nach den unbestrittenen Feststellungen im angefochtenen Bescheid kann ein Wettkunde beim Lokalbetreiber seinen Gesamteinsatz leisten und erhält dafür eine Cash-Card, deren Guthaben am verfahrensgegenständlichen Gerät durch Einscannen aufgebucht wird. Dadurch wird der Kunde in die Lage versetzt, an der in Rede stehenden technischen Einrichtung selbstständig eine Wette aufzurufen, zu platzieren und abzuschließen.
Die Bestimmung des Wettgegenstandes und des dafür verwendeten Wetteinsatzes kann somit unmittelbar vom Wettkunden an der technischen Einrichtung selbst vorgenommen werden. Daran vermag der Umstand nichts zu ändern, dass der Kunde, bevor er Zugang zur technischen Einrichtung erhält, seinen Gesamteinsatz beim Lokalbetreiber (oder einer anderen dafür verantwortlichen Person) zu leisten hat. Die Eingabe der eine Wettteilnahme bestimmenden Elemente des Wettgegenstandes und Wetteinsatzes ist nämlich jedenfalls unmittelbar dem Wettkunden möglich.
Dem Revisionsvorbringen, ein Wettterminal liege deshalb nicht vor, weil anlässlich der Entgegennahme des Wetteinsatzes durch den Lokalverantwortlichen auch eine Personenkontrolle hinsichtlich der Berechtigung zur Teilnahme an Wetten vorgenommen werde, steht in Bezug auf die behauptete Personenkontrolle das Neuerungsverbot des § 41 Abs. 1 VwGG entgegen. Vollständigkeitshalber sei darauf hingewiesen, dass die gesetzlich vorgeschriebene (s. § 7b Abs. 2 Wettengesetz) Kontrolle der Wettkunden nicht dazu führt, dass die Unmittelbarkeit der Wettteilnahme beseitigt wird, ändert doch eine solche - der Wettteilnahme vorgeschaltete - Kontrolle nichts daran, dass der Wettkunde selbst die Auswahl des Wettgegenstandes und des Wetteinsatzes unmittelbar am Wettterminal vornehmen kann.
Die belangte Behörde ist daher zutreffend davon ausgegangen, dass es sich bei der gegenständlichen Einrichtung um einen Wettterminal handelt.
2.3.3. Gemäß § 2 Abs. 4 Kriegsopferabgabegesetz ist für das Aufstellen oder den Betrieb von Wettterminals jene Person abgabepflichtig, die hiefür eine Bewilligung nach dem Wettengesetz hat oder haben müsste.
Nach § 2 Abs. 1 Wettengesetz bedarf die Tätigkeit eines Wettunternehmers in einer oder mehreren Betriebsstätten im Land einer Bewilligung der Landesregierung. Wettunternehmer ist gemäß § 1 Abs. 2 leg. cit., wer Wetten gewerbsmäßig abschließt, wer Wetten gewerbsmäßig vermittelt oder wer Wettkunden gewerbsmäßig vermittelt.
Das Aufstellen oder der Betrieb von Wettterminals ist zweifellos eine Tätigkeit im Rahmen der gewerbsmäßigen Vermittlung von Wettkunden, sodass diese Tätigkeit gemäß § 2 Abs. 1 iVm § 1 Abs. 2 Wettengesetz einer Bewilligung der Landesregierung bedarf. Wer aber eine Bewilligung nach dem Wettengesetz haben müsste, unterliegt gemäß § 2 Abs. 4 Kriegsopferabgabegesetz der Abgabepflicht.
Zu der von der revisionswerbenden Partei aufgeworfenen Frage der Auswirkung einer gewerberechtlichen Bewilligung zur Vermittlung von Kunden zu Buchmachern/Wettbüros unter Ausschluss der Tippannahme auf die hier in Rede stehende Abgabepflicht ist auszuführen, dass auch eine im Abgabenzeitraum aufrechte - nach den Ausführungen unter Pkt. 2.3.1. wohl unter Verletzung der Zuständigkeitsvorschriften erteilte - Gewerbeberechtigung zur Vermittlung von Wettkunden eine nach dem Vorarlberger Wettengesetz bestehende und verfassungsrechtlich zulässige Bewilligungspflicht nicht berührt.
Einer solchen gewerberechtlichen Bewilligung kommt nur insoweit Bedeutung zu, als die Übergangsbestimmungen des Wettengesetzes in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 9/2012 damit Berechtigungen nach dem Wettengesetz statuieren.
Zur Übergangsbestimmung des § 16 Abs. 4 Wettengesetz führen die Erläuterungen (135. Beilage im Jahre 2011 des XXIX. Vorarlberger Landtages, S. 23) Folgendes aus:
"Die Vermittler von Wettkunden, die diese Tätigkeit zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Novelle aufgrund einer aufrechten gewerberechtlichen Berechtigung ausüben, dürfen diese Tätigkeit - ohne entsprechende Bewilligung nach dem Wettengesetz - ebenfalls noch für die Dauer von sechs Monaten ausüben. Über diesen Zeitpunkt hinaus ist dies jedoch nur mehr gestattet, wenn sie innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieser Novelle einen Antrag nach § 3 Abs. 1 (oder im Falle einer juristischen Person oder eingetragenen Personengesellschaft nach Abs. 2) und Abs. 3 gestellt haben."
Nach dem Willen des Gesetzgebers ist demnach für die Ausübung der Tätigkeit des Vermittlers von Wettkunden auch bei im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle aufrechter gewerberechtlicher Bewilligung zwar ein Fortbetrieb zulässig, aber in der Folge eine Genehmigung nach dem Wettengesetz erforderlich, die innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten der Novelle LGBl. Nr. 9/2012 zu beantragen ist. Nur innerhalb dieser sechs Monate bzw. bis zur rechtskräftigen Entscheidung über einen innerhalb der Frist gestellten Antrag soll die Vermittlung von Wettkunden (ob § 16 Abs. 4 iVm Abs. 2 und 3 Wettengesetz sich nur auf die Vermittlung von Wettkunden über Wettterminals oder aber auf alle Formen der Vermittlung bezieht, braucht vorliegendenfalls nicht untersucht zu werden, da dem Verfahren ein Wettterminal zugrunde liegt) ohne entsprechende Bewilligung nach dem Wettengesetz, d.h. ohne eine nach § 2 Wettengesetz erforderliche Bewilligung der Landesregierung, erfolgen dürfen, wenn sie zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 9/2012 aufgrund einer aufrechten gewerberechtlichen Bewilligung ausgeübt wird. Für den genannten Zeitraum leitet sich somit gemäß § 16 Abs. 4 iVm Abs. 2 Wettengesetz aus der im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle aufrechten gewerberechtlichen Bewilligung gleichzeitig eine Berechtigung nach dem Wettengesetz ab (§ 16 Abs. 2 Wettengesetz: "... berechtigt zur Ausübung der Tätigkeit ..."). Damit knüpft der Landesgesetzgeber an die gewerberechtliche Bewilligung die Berechtigung zur Ausübung der Tätigkeit eines Vermittlers von Wettkunden, also eines Wettunternehmers iSd § 1 Abs. 2 Wettengesetz, innerhalb eines bestimmten Übergangszeitraums.
Ausgehend davon stellt eine gewerberechtliche Berechtigung zur Vermittlung von Wettkunden aufgrund der damit verknüpften Berechtigung nach dem Wettengesetz im zeitlichen Anwendungsbereich der Übergangsbestimmung des § 16 Abs. 4 iVm Abs. 2 und 3 Wettengesetz inhaltlich eine Bewilligung nach dem Wettengesetz iSd § 2 Abs. 4 Kriegsopferabgabegesetz dar, sodass für den Bewilligungsinhaber eine Abgabepflicht besteht. § 2 Abs. 4 Kriegsopferabgabegesetz hat nämlich zum Ziel, jene Person mit der Abgabe zu belasten, die den wirtschaftlichen Nutzen aus dem Betrieb eines Wettterminals zieht (vgl. die Erläuterungen
117. Beilage im Jahre 2010 des XXIX. Vorarlberger Landtages,
S. 4), sei es rechtmäßig aufgrund einer Bewilligung nach dem Wettengesetz, sei es aufgrund einer unrechtmäßig ohne Bewilligung ausgeübten Tätigkeit.
Als Ergebnis ist daher festzuhalten, dass die Ausübung der Tätigkeit der Vermittlung von Wettkunden aufgrund einer entsprechenden gewerberechtlichen Bewilligung den Bewilligungsinhaber in keinem Fall von der Abgabepflicht nach dem Kriegsopferabgabegesetz wegen der Aufstellung oder des Betriebes eines Wettterminals befreit, weshalb eine nähere Auseinandersetzung mit der der revisionswerbenden Partei zukommenden Gewerbeberechtigung unterbleiben kann:
Wurde die Vermittlungstätigkeit zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle des Wettengesetzes, LGBl. Nr. 9/2012, am 24. Februar 2012 aufgrund einer damals aufrechten gewerberechtlichen Bewilligung ausgeübt, so liegt nach dem Vorgesagten für den Übergangszeitraum des § 16 Abs. 2 und 3 Wettengesetz inhaltlich eine Bewilligung nach dem Wettengesetz iSd § 2 Abs. 4 Kriegsopferabgabegesetz vor und es besteht deshalb eine Abgabepflicht nach dieser Bestimmung. Lag eine gewerberechtliche Bewilligung für die ausgeübte Vermittlungstätigkeit dagegen zum Stichtag nicht vor, so greift die Übergangsbestimmung nicht, der Vermittler verfügt über keine aus der Gewerbeberechtigung abgeleitete Genehmigung nach dem Wettengesetz und es besteht Abgabepflicht, weil der Wettunternehmer für das Aufstellen oder den Betrieb von Wettterminals eine Bewilligung nach dem Wettengesetz haben müsste.
Entgegen der Auffassung des Revisionswerbers beseitigt § 16 Abs. 4 iVm Abs. 2 und 3 des Wettengesetzes nicht die gewerberechtliche Bewilligung nach Ablauf des Übergangszeitraums, sondern knüpft an diese vielmehr innerhalb dieses Zeitraums ex lege die Berechtigung (nach dem Wettengesetz) zur Ausübung der Vermittlung von Wettkunden im gesetzlichen Umfang.
Der Umstand, dass der Landesgesetzgeber (nach dem Vorgesagten kompetenzrechtlich zulässigerweise) für eine bestimmte Tätigkeit eine Bewilligung vorsieht, besagt noch nichts für die Wirksamkeit allfälliger früher erteilter bundesrechtlicher Bewilligungen für diese Tätigkeit (die im vorliegenden Fall nicht nach dem Kumulationsprinzip ebenfalls zulässig sind, sondern sich als kompetenzwidrig erweisen).
Die vom Revisionswerber geäußerte kompetenzrechtliche Problematik, dass der Landesgesetzgeber eine bundesgesetzlich erteilte Bewilligung außer Kraft setze, liegt daher nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes nicht vor; der Anregung, beim Verfassungsgerichtshof einen Gesetzesprüfungsantrag hinsichtlich § 16 Abs. 4 Wettengesetz zu stellen, wird nicht nähergetreten.
2.3.4. Die Revision war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
2.4. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG aF in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455/2008 (§ 4 VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 518/2013, in der Fassung BGBl. II Nr. 8/2014).
Wien, am 21. August 2014
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