VwGH Ro 2014/10/0048

VwGHRo 2014/10/004825.5.2016

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stöberl und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Lukasser, Dr. Hofbauer und Dr. Fasching als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Uhlir, über die Revision der H S in Z, vertreten durch die Kinberger-Schuberth-Fischer Rechtsanwälte-GmbH in 5700 Zell/See, Salzachtal Bundesstraße 13, gegen den Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 27. Dezember 2013, Zl. 21301-RI/979/2-2013, betreffend naturschutzbehördlicher Entfernungsauftrag, zu Recht erkannt:

Normen

NatSchG Slbg 1999 §46 Abs1;
NatSchG Slbg 1999 §46 Abs1;

 

Spruch:

Die Revision wird als unbegründet abgewiesen.

Die Revisionswerberin hat dem Land Salzburg Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1 Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Zell am See vom 14. März 2013 wurde der Revisionswerberin gemäß § 46 Salzburger Naturschutzgesetz 1999 (Sbg. NSchG) die ersatzlose Entfernung der Gartenhütte im Bereich der Liegenschaft Thumersbach, Grundstück Nr. XX der KG Zell/See, Stadtgemeinde Zell/See, im Landschaftsschutzgebiet Zeller See, aufgetragen.

2 Mit dem angefochtenen Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 27. Dezember 2013 wurde die dagegen von der Revisionswerberin erhobene Berufung als unbegründet abgewiesen.

3 Begründend führte die belangte Behörde nach Darstellung des Verfahrensganges und Wiedergabe der maßgeblichen Rechtsvorschriften im Wesentlichen aus, die verfahrensgegenständliche Gartenhütte sei ohne naturschutzrechtliche Bewilligung im Jahr 1986 errichtet worden, obwohl eine naturschutzrechtliche Bewilligung einzuholen gewesen wäre. Auf Flugbildern aus dem Jahr 1981 sei ein Bestand der Hütte nicht sichtbar. Es handle sich um keinen Altbestand. Vom naturschutzfachlichen Amtssachverständigen sei (zu ergänzen: ihm Rahmen eines im Jahr 2008 durchgeführten Bewilligungsverfahrens) ein wesentlicher Widerspruch zu den grundsätzlichen Zielsetzungen der Schutzgebietsverordnung festgestellt worden. Da sohin eine bewilligungslose Gartenhütte vorliege, sei der Auftrag zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes zu Recht ergangen, sodass die Berufung abzuweisen gewesen sei.

4 Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Übergangsrevision (§ 4 Abs. 1 erster Satz Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz - VwGbk-ÜG).

5 Das Landesverwaltungsgericht Salzburg legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der es die Abweisung der Revision beantragte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

6 Vorauszuschicken ist, dass gemäß § 4 Abs. 5 VwGbk-ÜG die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Bestimmungen des VwGG sinngemäß weiter anzuwenden sind.

7 Die im Revisionsfall maßgebliche Bestimmung des Salzburger Naturschutzgesetzes 1999 - Sbg. NSchG, LGBl. Nr. 73/1999 idF LGBl. Nr. 32/2013, lautet auszugsweise:

"Wiederherstellung

§ 46

(1) Wurden bewilligungspflichtige oder anzeigepflichtige Vorhaben ohne Bewilligung oder unrechtmäßig ausgeführt oder wurden in Bescheiden verfügte Bedingungen, Befristungen oder Auflagen oder auferlegte Ausgleichsmaßnahmen nach § 3a Abs. 4 bzw § 51 nicht eingehalten, kann die Behörde unabhängig von einer Bestrafung demjenigen, der das Vorhaben rechtswidrig ausgeführt hat oder ausführen hat lassen, oder dessen Rechtsnachfolger mit Bescheid auftragen, binnen angemessener Frist auf seine Kosten den vorherigen Zustand in einer von ihr als sachgemäß bezeichneten Weise wieder herzustellen bzw den bescheidmäßigen Zustand herzustellen oder, wenn dies nicht möglich ist, den geschaffenen Zustand in einer Weise abzuändern, dass den Interessen des Naturschutzes möglichst weitgehend Rechnung getragen wird. Kann ein zur Beseitigung Verpflichteter nicht ermittelt werden, obliegt die Wiederherstellung dem Land, welchem hieraus ein Anspruch gegen den zur Beseitigung Verpflichteten auf Ersatz des Aufwandes erwächst.

..."

8 Die Zeller-See-Landschaftsschutzverordnung, LGBl. Nr. 28/1981 idF LGBl. Nr. 86/2011, lautet auszugsweise:

"§ 1

(1) Das in den Gemeindegebieten von Maishofen und Zell am See liegende Gebiet zwischen der Bahnlinie im Westen, der Nordgrenze des Naturschutzgebietes im Süden sowie einer Linie im Norden und Osten, die 500 m landeinwärts parallel zum Ufer verläuft, wird einschließlich der Seefläche des Zeller Sees, jedoch mit Ausnahme zweier geschlossen verbauter Bereiche in Thumersbach und Schüttdorf sowie des Bereiches des Allgemeinen Öffentlichen Krankenhauses Zell am See zu einem Landschaftsschutzgebiet (‚Zeller-See-Landschaftsschutzgebiet') erklärt.

...

§ 1a

Diese Verordnung dient der Erhaltung:

1. der besonderen landschaftlichen Schönheit des im § 1 festgelegten Gebietes (lang gestreckter See mit teilweise ausgedehnten Verlandungsmooren);

2. der besonderen Bedeutung für die Erholungsnutzung der charakteristischen Seenlandschaft sowie Uferbereiche mit reizvollen Ausblicksmöglichkeiten auf die Gletscherregion der Hohen Tauern und Kalkgrate der Kalkhochalpen.

§ 2

In dem gemäß § 1 festgelegten Landschaftsschutzgebiet findet die Allgemeine Landschaftsschutzverordnung Anwendung."

9 Die Salzburger Allgemeine Landschaftsschutzverordnung 1995 - Sbg. ALV, LGBl. Nr. 89/1995 idF LGBl. Nr. 32/2001, lautet auszugsweise:

"Bewilligungspflichtige Maßnahmen

§ 2

Folgende Maßnahmen sind nur mit einer naturschutzbehördlichen Bewilligung zulässig, wenn im Einzelfall nicht eine der Ausnahmen des § 3 zutrifft:

3. die Errichtung oder wesentliche Änderung von baulichen Anlagen;

4. die Errichtung, die nicht nur kurzfristige Aufstellung oder Verankerung oder die wesentliche Änderung von nicht unter

Z. 1 fallenden Anlagen;

..."

10 Die Revisionswerberin bestreitet nicht, dass die gegenständliche Gartenhütte im Jahr 1986 ohne Einholung einer naturschutzrechtlichen Bewilligung errichtet wurde. Sie behauptet auch nicht, dass eine derartige Bewilligung nachträglich erteilt wurde. Sie macht vielmehr geltend, das in Rede stehende Grundstück Nr. XX, KG Zell am See, befinde sich "im Bereich des Allgemein(en) Öffentlichen Krankenhauses Zell am See (Luftlinie ca. 150 m)". Die belangte Behörde habe keine Feststellungen getroffen, ob die Liegenschaft dem (in § 1 Abs. 1 Zeller-See-Landschaftsschutzverordnung genannten) Ausnahmegebiet zugehöre oder nicht. Die Revisionswerberin vertrete die Meinung, dass sich die Liegenschaft in diesem Ausnahmegebiet befinde.

11 Mit diesem Vorbringen kann schon deshalb keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufgezeigt werden, weil Derartiges im Verwaltungsverfahren nicht behauptet wurde. Das nunmehrige Beschwerdevorbringen stellt daher eine im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof unbeachtliche Neuerung dar. Im Übrigen ist aber darauf hinzuweisen, dass nach § 1 Abs. 1 Zeller-See-Landschaftsschutzverordnung (u.a.) der Bereich des Allgemeinen Öffentlichen Krankenhauses Zell am See vom Schutzgebiet ausgenommen ist. Dass die gegenständliche Liegenschaft - die nach den vorgelegten Verwaltungsakten eine Seeparzelle darstellt, die von jener Liegenschaft, auf der sich das Krankenhaus befindet, durch eine Straße getrennt ist - einen Teil des Allgemeinen Öffentlichen Krankenhauses Zell am See darstellte, wird von der Revisionswerberin aber nicht behauptet.

12 Soweit die Revision Ausführungen zum Zweck der Zeller-See-Landschaftsschutzverordnung sowie zur Bewilligungsfähigkeit der gegenständlichen Gartenhütte enthält, genügt es darauf hinzuweisen, dass mit dem angefochtenen Bescheid nicht über die Frage der (nachträglichen) naturschutzrechtlichen Bewilligung abgesprochen wurde. Aus diesem Grund kommt auch den geltend gemachten Begründungsmängeln in Ansehung der Frage, ob im Falle der Gartenhütte ein wesentlicher Widerspruch zu den grundsätzlichen Zielsetzungen der Schutzgebietsverordnung anzunehmen sei, keine Relevanz zu. Hinzuweisen ist darauf, dass ein Antrag auf nachträgliche Bewilligung eines Vorhabens der Erlassung eines Entfernungsauftrages gemäß § 46 Abs. 1 Sbg. NSchG nicht hindernd entgegensteht (vgl. das hg. Erkenntnis vom 4. November 2002, Zl. 2001/10/0061).

13 Die Revision macht auch geltend, die Revisionswerberin habe in ihrer Berufung einen Lokalaugenschein beantragt. Dieser Antrag sei auch als Antrag auf Durchführung einer Berufungsverhandlung zu werten. Die belangte Behörde hätte daher eine Verhandlung durchführen müssen, was aber unterblieben sei. Ein Lokalaugenschein hätte dazu führen können, dass die belangte Behörde zur Auffassung gelangte, dass "die gegenständliche kleine und der Umgebung angepasste Bauweise der Gartenhütte nicht dem landschaftsästhetischen Sinn" widerspreche.

14 Zu diesem Vorbringen ist zunächst darauf hinzuweisen, dass der Berufung der Revisionswerberin kein Antrag auf Durchführung eines Lokalaugenscheines zu entnehmen ist. Die Berufung enthält in dieser Hinsicht lediglich das Ersuchen, die Angelegenheit noch einmal zu prüfen, sowie eine Einladung zu einem persönlichem

Augenschein ("Ich ... lade Sie gern ein zu einem persönlichen

Augenschein."). Davon abgesehen besteht kein Rechtsanspruch einer Partei auf Durchführung des Ermittlungsverfahrens in einer bestimmten Art und Weise, insbesondere zur Durchführung eines Lokalaugenscheines (vgl. das hg. Erkenntnis vom 27. März 2014, Zl. 2011/10/0001).

15 Es bestand auch kein Recht der Revisionswerberin auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung im verwaltungsbehördlichen Verfahren. Auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Sinne von §§ 40 bis 44 AVG hätte der Beschwerdeführer gemäß § 39 Abs. 2 AVG nur dann Anspruch, wenn die zur Anwendung kommenden Verwaltungsvorschriften eine mündliche Verhandlung ausdrücklich anordneten. Eine solche Vorschrift enthält das Sbg. NSchG aber nicht. Hinsichtlich dieser Rechtslage bestehen im vorliegenden Zusammenhang auch keine Bedenken im Lichte des Art. 6 EMRK (vgl. dazu das zum Oö. NSchG 2001 ergangene, aber insoweit übertragbare hg. Erkenntnis vom 3. Oktober 2008, Zl. 2005/10/0078, mwN).

16 Die Revision war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

17 Der Ausspruch über den Kostenersatz gründet sich auf die die §§ 47 VwGG in Verbindung mit der (auf "Übergangsfälle" gemäß § 4 iVm § 3 Z. 1 der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 518/2013 idF BGBl. II Nr. 8/2014 weiter anzuwendenen) VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Wien, am 25. Mai 2016

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