VwGH Ro 2014/03/0074

VwGHRo 2014/03/00741.9.2014

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Handstanger und Mag. Nedwed als Richter, unter Beiziehung des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Revision der revisionswerbenden Partei A S in L, vertreten durch Prof. Dipl. Ing. Mag. Andreas O. Rippel, Rechtsanwalt in 1130 Wien, Maxingstraße 34, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 19. März 2014, Zl LVwG- 2014/26/0190-4, betreffend die Ausstellung eines Waffenpasses, im Umlaufweg den Beschluss gefasst:

Normen

B-VG Art133 Abs4;
VwGG §34 Abs1;
WaffG 1996 §21 Abs2;
WaffG 1996 §22 Abs2;
B-VG Art133 Abs4;
VwGG §34 Abs1;
WaffG 1996 §21 Abs2;
WaffG 1996 §22 Abs2;

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Der Revisionswerber hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 553,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Nach Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Nach § 34 Abs 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art 133 Abs 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

Nach § 34 Abs 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs 3 VwGG) zu überprüfen.

Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde der Antrag des Revisionswerbers auf Ausstellung eines Waffenpasses (insbesondere) aus dem Bedarfsgrund seiner Tätigkeit als Tiroler Bergwächter im Instanzenzug abgewiesen. Das Landesverwaltungsgericht Tirol (LVwG) sprach aus, dass die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zulässig sei, weil zur Frage, ob Bergwächter in Ausübung ihres Bergwachtdienstes besonderen Gefahren ausgesetzt seien, die über das für jedermann bestehende Sicherheitsrisiko hinausgingen und denen am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden könne, keine höchstgerichtliche Rechtsprechung vorliege. Ob Waffenpässe aus dem Bedarfsgrund der Tätigkeit als Bergwachtorgan auszustellen seien, sei eine Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukomme. In der Sache selbst vertrat das LVwG mit näherer Begründung die Auffassung, dass die Organe der Bergwacht keinen Gefahren ausgesetzt seien, die die Ausstellung eines Waffenpasses rechtfertigen würden. Dem tritt der Revisionswerber in der vorliegenden Revision entgegen.

Entgegen dem Ausspruch des LVwG und unter Bedachtnahme auf das Vorbringen in der Revision wirft der gegenständliche Fall keine Rechtsfragen auf, denen im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.

Nach ständiger hg Rechtsprechung ist es allein Sache des Waffenpasswerbers, das Vorliegen eines Bedarfs zum Führen genehmigungspflichtiger Schusswaffen nachzuweisen und im Anwendungsbereich des § 22 Abs 2 WaffG die dort geforderte besondere Gefahrenlage, der am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann, glaubhaft zu machen. Der Waffenpasswerber hat daher im Verwaltungsverfahren konkret und in substanzieller Weise im Einzelnen darzutun, woraus er für seine Person die geforderte besondere Gefahrenlage ableite, dass diese Gefahr für ihn gleichsam zwangsläufig erwachse und dass es sich hierbei um eine solche qualifizierte Gefahr handle, der am zweckmäßigsten mit Waffengewalt - dh unter Einsatz einer Waffe, für deren Führung ein Waffenpass erforderlich ist - wirksam begegnet werden könne. Bloße Vermutungen und Befürchtungen einer möglichen Bedrohung reichen zur Dartuung einer Gefährdung nicht aus, solange sich Verdachtsgründe nicht derart verdichten, dass sich schlüssig eine konkrete Gefährdung ergibt. Es reicht also nicht aus, dass in bestimmten Situationen das Führen einer genehmigungspflichtigen Schusswaffe zweckmäßig sein kann, vielmehr ist zum einen glaubhaft zu machen, dass in derartigen Situationen eine genehmigungspflichtige Schusswaffe geradezu erforderlich ist und dass auf andere Weise der Bedarf nicht befriedigt, das bedarfsbegründende Ziel nicht erreicht werden kann; zum anderen ist erforderlich, dass der Antragsteller selbst mit einer hohen Wahrscheinlichkeit in die bedarfsbegründende Situation kommt (vgl etwa VwGH vom 19. Dezember 2013, 2013/03/0017, mwN).

Unter Beachtung dieser in der hg Rechtsprechung bereits klargestellten Grundsätze hat die Waffenbehörde anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls zu beurteilen, ob ein Bedarf zum Führen genehmigungspflichtiger Schusswaffen im Sinne des § 21 Abs 2 iVm § 22 Abs 2 WaffG vorliegt. Diese Einzelfallbeurteilung (mag sie auch einen Waffenpasswerber aus einer Berufsgruppe betreffen, zu der bislang keine Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergangen ist) begründet in der Regel keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, soweit das LVwG dabei von den Leitlinien der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abgewichen ist. Dass eine solche Abweichung im vorliegenden Fall gegeben wäre, wird vom Revisionswerber nicht dargelegt.

Die Revision war daher gemäß § 34 Abs 1 VwGG zurückzuweisen.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG, insbesondere auf § 51 VwGG, in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl II Nr 518.

Wien, am 1. September 2014

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