VwGH Ra 2025/10/0002

VwGHRa 2025/10/000222.4.2026

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Nedwed sowie die Hofräte Dr. Lukasser, Dr. Hofbauer und Dr. Eisner und die Hofrätin Mag. Zehetner als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Prendinger, über die Revision der Steiermärkischen Landesregierung gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom 21. November 2024, Zl. LVwG 47.5‑3910/2024‑7, betreffend Rückerstattung von Sozialunterstützung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Hartberg‑Fürstenfeld; mitbeteiligte Partei: N B), zu Recht erkannt:

Normen

SUG Stmk 2021 §17 Abs1
SUG Stmk 2021 §17 Abs2
SUG Stmk 2021 §5 Abs2
SUG Stmk 2021 §5 Abs3
SUG Stmk 2021 §5 Abs5
SUG Stmk 2021 §5 Abs5 Z3
VwRallg

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025100002.L00

 

Spruch:

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Begründung

1 Mit Bescheid der belangten Behörde vom 2. September 2024 wurde die Mitbeteiligte gemäß § 17 Steiermärkisches Sozialunterstützungsgesetz (StSUG) verpflichtet, zu Unrecht bezogene Leistungen der Sozialunterstützung in der Höhe von € 8.668,80 rückzuerstatten.

2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom 21. November 2024 wurde die dagegen erhobene Beschwerde der Mitbeteiligten mit der Maßgabe abgewiesen, dass die Höhe der zu Unrecht bezogenen und rückzuerstattenden Leistungen mit € 7.946,74 festgesetzt wurde (Spruchpunkt I.). Weiters wurde ausgesprochen, dass die Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG unzulässig sei (Spruchpunkt II.).

3 Das Verwaltungsgericht ging davon aus, dass „die Bedarfsgemeinschaft“, bestehend aus der Mitbeteiligten und ihrem im August 2012 geborenen Sohn, seit August 2021 Leistungen der Sozialunterstützung beziehe. Einem Weitergewährungsantrag der Mitbeteiligten sei mit Bescheid vom 23. Juni 2023 stattgegeben und Leistungen für den Zeitraum vom 1. Juli 2023 bis 30. Juni 2024 in Höhe von monatlich € 1.580,47 gewährt worden. Im Zeitraum vom 1. Jänner 2024 bis zum 30. Juni 2024 habe die Mitbeteiligte nach einer Indexanpassung Leistungen in Höhe von monatlich € 1.733,76 bezogen. Der mj. Sohn habe aufgrund seiner Behinderung Pflegegeld der Stufe 6 in Höhe von € 1.568,90 sowie die erhöhte Familienbeihilfe in Höhe von € 412,90 erhalten; sein monatlicher Unterhaltsanspruch betrage derzeit € 415,‑‑. Im Zuge eines Weitergewährungsantrages vom 29. Mai 2024 seien der belangten Behörde von der Mitbeteiligten Kontoauszüge eines Girokontos, eines Onlinesparkontos sowie eines Sparbuches vorgelegt worden, aus denen ersichtlich gewesen sei, dass die Mitbeteiligte „in den nachstehenden Zeiträumen“ über folgendes Vermögen verfügt habe: Februar 2024 € 14.592,14; März 2024 € 16.192,04; April 2024 € 17.692,14; Mai 2024 € 19.152,54; Juni 2024 € 18.552,54.

4 In seiner Beweiswürdigung führte das Verwaltungsgericht aus, der festgestellte Sachverhalt gründe sich auf die unbedenklichen Aktenunterlagen der belangten Behörde. Die Feststellungen hinsichtlich des Vermögens und dessen Höhe seien „durch die vorgelegten Kontoauszüge des Onlinesparkontos als auch des Sparbuchs nachgewiesen“ und von der Mitbeteiligten weder im behördlichen noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren bestritten worden.

5 Im Rahmen seiner rechtlichen Beurteilung führte das Verwaltungsgericht ‑ soweit für das Revisionsverfahren von Interesse ‑ aus, im gegenständlichen Verfahren sei die Frage zu klären, ob die Mitbeteiligte Leistungen der Sozialunterstützung für den Zeitraum Februar 2024 bis Juni 2024 in Höhe von insgesamt € 8.668,80 zu Unrecht bezogen habe und ob diese Leistungen daher rechtmäßig von der Behörde zurückgefordert worden seien. Die Bedarfsgemeinschaft habe im Zeitraum vom Februar 2024 bis zum April 2024 Leistungen der Sozialunterstützung in Höhe von monatlich € 1.733,76 erhalten. Da die Revisionswerberin für ihren Sohn zusätzlich ein Pflegegeld der Stufe 6 in Höhe von € 1.568,90 sowie die erhöhte Familienbeihilfe in Höhe von € 412,90 bezogen habe, sei ihr monatlich ein Betrag in Höhe von € 4.130,56 zur Verfügung gestanden, wodurch es ihr möglich gewesen sei, einen gewissen Betrag von diesen Einkünften zu sparen. Die Intention der Mitbeteiligten, eine finanzielle Vorsorge für ihren behinderten Sohn zu schaffen, sei durchaus nachvollziehbar, jedoch entspreche der Aufbau von Vermögen keinesfalls den Zielsetzungen des StSUG. Gemäß § 5 Abs. 1 StSUG seien bei der Bemessung von Leistungen gemäß § 8 leg. cit. das Einkommen und das verwertbare Vermögen der Bezugsberechtigten zu berücksichtigen. Zwar zählten gemäß § 1 Abs. 3 Steiermärkische Sozialunterstützungsgesetz‑Durchführungsverordnung (StSUG‑DVO) das Pflegegeld und die erhöhte Familienbeihilfe nicht zum Einkommen und würden somit bei der Bemessung der Leistung auch nicht als Einkommen gewertet, jedoch würden gemäß § 5 Abs. 2 StSUG nicht verbrauchte Teile der Einkünfte dem Folgemonat als Vermögen zuwachsen; dieses Vermögen sei jedenfalls gemäß § 5 Abs. 1 StSUG als verwertbar zu betrachten, wobei das Schonvermögen (gemäß § 5 Abs. 5 Z 3 StSUG) unangetastet zu bleiben habe. Es könne der Behörde daher nicht entgegengetreten werden, wenn diese das Vermögen der Mitbeteiligten, welches das Schonvermögen übersteige, zur Leistungsberechnung herangezogen und dadurch einen unrechtmäßigen Leistungsbezug im verfahrensrelevanten Zeitraum festgestellt habe.

6 Jedoch unterliege die Behörde ‑ so das Verwaltungsgericht weiter ‑ einem Rechtsirrtum, wenn sie ein Vermögen zur Gänze zur Leistungsberechnung heranziehe, sobald dieses auch nur geringfügig über der Schonvermögensgrenze liege. Nach § 5 Abs. 5 Z 3 StSUG dürfe ein Vermögen weder angerechnet noch verwertet werden, soweit es das Sechsfache des Höchstsatzes gemäß § 8 Abs. 3 Z 1 leg. cit. nicht übersteige. Aus der Formulierung dieser gesetzlichen Bestimmung gehe klar hervor, dass nur jener Teil des Vermögens zur Leistungsberechnung herangezogen werden dürfe, der das Schonvermögen übersteige. Das Schonvermögen habe „der Bedarfsgemeinschaft“ jedenfalls zu verbleiben. Im gegenständlichen Fall habe das Schonvermögen „für die Bedarfsgemeinschaft“ € 13.870,08 betragen, wobei (nur) der diesen Betrag übersteigende Teil bei der Leistungsberechnung zu berücksichtigen sei. Es sei daher im Februar 2024 nur der das „der Bedarfsgemeinschaft zustehende“ Schonvermögen übersteigende Teil des Vermögens in der Höhe von € 722,06 als verwertbares Vermögen anzusehen, sodass in diesem Monat die zuerkannte Leistung nicht in voller Höhe zu Unrecht bezogen worden sei, sondern nur in Höhe von € 1.011,70. Der Gesamtbetrag der zu Unrecht bezogenen Leistungen betrage daher nur € 7.946,74.

7 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Amtsrevision der Steiermärkischen Landesregierung.

8 Das Verwaltungsgericht legte die Verfahrensakten vor.

9 Die belangte Behörde erstattete eine Revisionsbeantwortung mit dem Antrag, die Amtsrevision als unzulässig zurückzuweisen.

10 Die Mitbeteiligte erstattete keine Revisionsbeantwortung.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

11 In der Zulässigkeitsbegründung der vorliegenden Amtsrevision wird unter anderem geltend gemacht, es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, ob Einkünfte, die gemäß § 1 Abs. 3 StSUG‑DVO kein Einkommen darstellten, aufgrund der Bestimmung des § 5 Abs. 2 StSUG „im Falle eines Nichtverbrauchs dieser Einkünfte im Folgemonat dem Vermögen“ zuwachsen würden. Das Verwaltungsgericht sei zwar davon ausgegangen, dass das Pflegegeld (§ 1 Abs. 3 Z 4 StSUG‑DVO) und die erhöhte Familienbeihilfe (§ 1 Abs. 3 Z 1 StSUG‑DVO) gemäß § 1 Abs. 3 StSUG‑DVO nicht zum Einkommen zählten, es verkenne allerdings „aufgrund der Nichtberücksichtigung“ der Erläuternden Bemerkungen zu § 5 Abs. 2 StSUG, dass die im Zuflussmonat nicht verbrauchten Teile des Pflegegeldes und der erhöhten Familienbeihilfe „auch nicht dem Vermögen zuwachsen“ könnten.

12 Die Revision ist mit Blick auf dieses Vorbringen zur Klarstellung der Rechtslage zulässig.

13 Das Steiermärkische Sozialunterstützungsgesetz ‑ StSUG, LGBl. Nr. 51/2021 idF LGBl. Nr. 90/2024, lautet auszugsweise:

§ 2

Begriffsbestimmungen

Im Sinn dieses Gesetzes bedeuten:

...

2. Bezugsberechtigte: Personen, die Leistungen nach diesem Gesetz beantragen und denen solche Leistungen gewährt werden;

3. Bedarfsgemeinschaft: Gesamtheit der Bezugsberechtigten, die eine Wirtschaftsgemeinschaft oder Teil einer Wirtschaftsgemeinschaft sind;

...

§ 4

Sachliche Voraussetzungen

(1) Leistungen der Sozialunterstützung sind nur Personen zu gewähren, die unterstützungsbedürftig sind.

(2) Leistungen der Sozialunterstützung sind subsidiär und nur soweit zu gewähren, als der jeweilige Bedarf nicht durch eigene Mittel (§ 5) oder durch Leistungen Dritter (§ 6) gedeckt werden kann.

...

§ 5

Einsatz der eigenen Mittel

(1) Bei der Bemessung von Leistungen gemäß § 8 sind das Einkommen und das verwertbare Vermögen der Bezugsberechtigten, jeweils auch im Ausland, zu berücksichtigen.

(2) Zum Einkommen zählen alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert, die in einem Kalendermonat tatsächlich zufließen. Im Zuflussmonat nicht verbrauchte Teile der Einkünfte wachsen ab dem Folgemonat dem Vermögen zu.

(3) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Vorschriften über den Einsatz des Einkommens zu erlassen, insbesondere wie weit Einkommen zu berücksichtigen sind oder anrechnungsfrei zu bleiben haben.

...

(5) Vermögen darf weder angerechnet noch verwertet werden,

1. wenn dadurch eine Notlage ausgelöst, verlängert oder deren Überwindung gefährdet werden könnte. Dies gilt insbesondere für

a) Gegenstände, die der Erwerbsausübung oder der Befriedigung angemessener geistig-kultureller Bedürfnisse dienen;

b) Gegenstände, die als Hausrat anzusehen sind;

c) Kraftfahrzeuge, die berufsbedingt oder auf Grund besonderer Umstände (insbesondere Behinderungen, unzureichende Infrastruktur) erforderlich sind;

2. wenn dieses der Deckung des unmittelbaren Wohnbedarfes der Bezugsberechtigten oder ihrer unterhaltsberechtigten Angehörigen dient (Wohnvermögen). Werden Leistungen durchgehend länger als drei Jahre bezogen, können Ersatzansprüche grundbücherlich sichergestellt werden (§ 20); Unterbrechungen des Leistungsbezuges von bis zu zwei Monaten hemmen den fortdauernden Bezug nicht;

3. soweit es das Sechsfache des Höchstsatzes gemäß § 8 Abs. 3 Z 1 nicht übersteigt (Schonvermögen).

...

§ 8

Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts und des Wohnbedarfs

(1) Leistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts werden als monatliche pauschalierte Geldleistungen erbracht; Leistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfes werden, sofern dies nicht unwirtschaftlich oder unzweckmäßig ist, in Form von monatlichen Sachleistungen, sonst in Form von monatlichen pauschalierten Geldleistungen erbracht. Sachleistungen sind im Ausmaß ihrer angemessenen Bewertung auf Geldleistungen anzurechnen. Alle Monate werden mit 30 Tagen berechnet.

...

(2) Die Landesregierung hat den Höchstsatz gemäß Abs. 3 Z 1 ausgehend vom Ausgleichszulagenrichtsatz nach § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG abzüglich des Beitrages zur gesetzlichen Krankenversicherung betragsmäßig durch Verordnung festzusetzen. Dieser Höchstsatz ist zu Beginn des Kalenderjahres an die jeweilige Änderung des Ausgleichzulagenrichtsatzes abzüglich des Beitrages zur gesetzlichen Krankenversicherung anzupassen und durch Verordnung der Landesregierung kundzumachen.

(3) Der Bemessung der zuzuerkennenden Leistungen sind folgende Höchstsätze und Zuschläge zu Grunde zu legen:

1. Höchstsatz für Alleinstehende und Alleinerziehende 100 %

2. Höchstsatz für in Wirtschaftsgemeinschaft lebende volljährige Bezugsberechtigte

a) für die erste und zweite/für den ersten und zweiten 70 %

...

3. Höchstsatz für in Wirtschaftsgemeinschaft lebende minderjährige Bezugsberechtigte

a) für die erste, zweite und dritte/für den ersten, zweiten und dritten 21 %

...

§ 17

Anzeige‑ und Rückerstattungspflicht

(1) Der Behörde sind unverzüglich, längstens binnen zwei Wochen, anzuzeigen:

1. von den Bezugsberechtigten jede ihnen bekannte Änderung der für die Gewährung der Sozialunterstützung maßgeblichen Umstände, insbesondere der Vermögens‑, Einkommens‑, Familien‑ oder Wohnverhältnisse sowie Aufenthalte gemäß § 8 Abs. 9;

...

(2) Leistungen gemäß § 8 und § 10, die wegen Verletzung der Anzeigepflicht nach Abs. 1, wegen bewusst unwahrer Angaben oder bewusster Verschweigung wesentlicher Tatsachen zu Unrecht in Anspruch genommen wurden oder die trotz rechtzeitiger Bekanntgabe der Änderung durch den Bezugsberechtigten vor Auszahlung von der Behörde nicht mehr herabgesetzt oder eingestellt werden konnten, sind von den Bezugsberechtigten rückzuerstatten. Darüber hat die Behörde mit Bescheid zu entscheiden.

...“

14 Die Steiermärkische Sozialunterstützungsgesetz‑Durchführungsverordnung - StSUG‑DVO, LGBl. Nr. 66/2021 idF LGBl. Nr. 116/2023, lautet auszugsweise:

§ 1

Einkommen

(1) Als Einkommen gelten alle der/dem Bezugsberechtigten zufließenden Einkünfte, insbesondere:

...

(3) Nicht zum Einkommen zählen:

1. die Familienbeihilfe gemäß § 8 Familienlastenausgleichsgesetz sowie der Mehrkindzuschlag gemäß § 9 Familienlastenausgleichsgesetz;

2. der Kinderabsetzbetrag gemäß § 33 Abs. 3 EStG;

3. Absetzbeträge für Alleinerziehende, Alleinverdienende und bestimmte Gruppen von Unterhalt leistenden Personen gemäß § 33 Abs. 4 EStG;

4. das Pflegegeld nach dem Bundespflegegeldgesetz oder nach gleichartigen gesetzlichen Bestimmungen oder andere pflegebezogene Geldleistungen;

...“

15 Die Materialien zur Stammfassung des StSUG (RV 1113/1 BlgLT 18. GP 15 ff) lauten auszugsweise:

Zu § 5 (Einsatz der eigenen Mittel):

Zu Abs. 1:

§ 3 Abs. 2 iVm § 7 SH‑GG bestimmt, dass Sozialhilfe nur soweit zu gewähren ist, als der Bedarf nicht durch eigene Mittel abgedeckt werden kann. Dieser Vorgabe entsprechend sind das Einkommen und das verwertbare Vermögen des/der Bezugsberechtigten im In‑ und Ausland bei der Zuerkennung von Leistungen, soweit Abs. 4 und 5 keine Ausnahmen vorsehen, zu berücksichtigen. Die Behörde hat folglich nach Maßgabe der ihr zur Verfügung stehenden Möglichkeiten das Einkommen und verwertbare Vermögen zu ermitteln, bedarf dazu aber der besonderen Mitwirkung der Bezugsberechtigten (siehe vorzulegende Einkommens‑ und Vermögensnachweise gemäß § 13 Abs. 5).

Zu Abs. 2:

Für die Frage, ob Geld und Geldeswert (alles, was dem Wert von Geld gleichzusetzen ist) dem Einkommen oder dem Vermögen zuzurechnen sind, ist der Zeitpunkt des Zuflusses an die Bezugsberechtigten entscheidend. Erfolgt der Zufluss im Leistungszeitraum, so ist er Einkommen. Der nach Ablauf des Zuflussmonats nicht verbrauchte Teil der Einkünfte wächst dem Vermögen zu.

Einkünfte, die gemäß der Verordnung nach Abs. 3 nicht zum Einkommen zählen, können auch nicht dem Vermögen zuwachsen; bspw. zählen Rentenleistungen nach dem Heimopferrentengesetz nicht zum Einkommen, weshalb im Zuflussmonat nicht verbrauchte Rentenleistungen auch nicht zum Vermögen im Sinne des StSUG gezählt werden dürfen.

...

Zu Abs. 3:

Während in Abs. 2 das Zuflussprinzip geregelt wird, sollen die näheren Vorschriften über den Einsatz des Einkommens, insbesondere wie weit Einkommen zu berücksichtigen sind oder anrechnungsfrei zu bleiben haben, durch eine Verordnung der Landesregierung geregelt werden: Einerseits soll demonstrativ geregelt werden, was als Einkommen gilt, andererseits taxativ aufzählt werden, was nicht zum Einkommen zählt. Hierbei sind die Vorgaben des SH‑GG zu beachten. Gemäß § 7 Abs. 3 SH‑GG sind Leistungen auf Grund des AlVG auf Leistungen der Sozialunterstützung jedenfalls anzurechnen. Gemäß § 7 Abs. 4 SH‑GG sind die Familienbeihilfe (§ 8 FLAG), der Kinderabsetzbetrag (§ 33 Abs. 3 EStG) und Absetzbeträge gemäß § 33 Abs. 4 EStG jedenfalls nicht anzurechnen.

...

Zu Abs. 5:

Gemäß § 3 Abs. 3 SH‑GG ist der Bezug von Leistungen davon abhängig zu machen, dass zuvor das vorhandene Vermögen verwertet wird, sodass der hieraus erzielte Erlös für die Deckung des Wohnbedarfs und des allgemeinen Lebensunterhalts zur Verfügung steht. Voraussetzung ist jedoch, dass das Vermögen verwertbar ist. Verwertbarkeit kann nicht angenommen werden, wenn die Verwertung wirtschaftlich unsinnig wäre, weil diese etwa im Einzelfall mit großen Verlusten verbunden wäre. Zu den geschützten, nicht zu verwertenden Vermögensbestandteilen gehören auf jeden Fall Vorsorgeversicherungen und versicherungsartige Sparformen, die armutspräventiv wirken, bspw. Versicherungen für die Risiken Alter und Pflegebedürftigkeit, und für Bildung. Bei der Verwertung dieser Vermögensbestandteile ist Abs. 2 anzuwenden.

...

Zu Z 3:

Sonstiges Vermögen (z. B. Bargeld, Sparbücher, Schmuck) der Bezugsberechtigten ist nur soweit anzurechnen bzw. zu verwerten, als es das Sechsfache des Höchstsatzes für Alleinstehende/Alleinerziehende (§ 8 Abs. 3 Z 1) übersteigt. Dieses Schonvermögen hat jeder/jedem Bezugsberechtigten der Bedarfsgemeinschaft zu verbleiben.

Besteht eine Bedarfsgemeinschaft aus zwei volljährigen Personen und einer minderjährigen Person sind von deren Gesamtvermögen 1.800% des Höchstsatzes als Schonvermögen zu betrachten; übersteigt das Gesamtvermögen aller Bezugsberechtigten die 1.800%, haben diese keinen Anspruch auf Sozialunterstützung und ist der Antrag abzuweisen.“

16 Die Amtsrevisionswerberin nimmt ‑ wie erwähnt ‑ den Standpunkt ein, das Verwaltungsgericht sei zwar davon ausgegangen, dass das Pflegegeld (§ 1 Abs. 3 Z 4 StSUG‑DVO) und die erhöhte Familienbeihilfe (§ 1 Abs. 3 Z 1 StSUG‑DVO) gemäß § 1 Abs. 3 StSUG‑DVO nicht zum Einkommen zählten, es verkenne allerdings „aufgrund der Nichtberücksichtigung“ der Erläuternden Bemerkungen zu § 5 Abs. 2 StSUG, dass die im Zuflussmonat nicht verbrauchten Teile des Pflegegeldes und der erhöhten Familienbeihilfe „auch nicht dem Vermögen zuwachsen“ könnten. Die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach nicht maßgeblich sei, aus welchen Quellen sich Ersparnisse zusammensetzten und somit Vermögen auch dann verwertbar sein könne, wenn es aus Leistungen erspart worden sei, die bei der Feststellung der Unterstützungsbedürftigkeit nicht als Einkommen zu qualifizieren gewesen seien (Verweis auf VwGH 13.8.2024, Ra 2023/10/0385; 27.5.2014, Ro 2014/10/0064; 29.1.2009, 2006/10/0060) sei auf das StSUG nicht anwendbar, da „§ 5 Abs. 2 StSUG iVm. den EB“ regle, dass „Leistungen, die nicht als Einkommen zu qualifizieren“ seien, nicht dem Vermögen zuwachsen könnten.

17 Dem vermag der Verwaltungsgerichtshof nicht zu folgen:

18 Nach § 5 Abs. 1 StSUG sind bei der Bemessung von Leistungen das Einkommen und das verwertbare Vermögen der Bezugsberechtigten zu berücksichtigen. Nach § 5 Abs. 2 erster Satz StSUG zählen zum Einkommen alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert, die in einem Kalendermonat tatsächlich zufließen. Nach § 5 Abs. 2 zweiter Satz StSUG wachsen im Zuflussmonat nicht verbrauchte Teile der Einkünfte ab dem Folgemonat dem Vermögen zu. Nach § 5 Abs. 3 StSUG hat die Landesregierung durch Verordnung nähere Vorschriften über den Einsatz des Einkommens zu erlassen, insbesondere wie weit Einkommen zu berücksichtigen sind oder anrechnungsfrei zu bleiben haben. § 5 Abs. 5 StSUG regelt (in den Ziffern 1 bis 3) jene Fälle, in denen Vermögen weder angerechnet noch verwertet werden darf.

19 Entgegen der Ansicht der Amtsrevisionswerberin ist § 5 Abs. 2 zweiter Satz StSUG nicht zu entnehmen, dass im Zuflussmonat nicht verbrauchte Teile von bestimmten Einkünften ‑ etwa jenen, die in der in § 5 Abs. 3 StSUG genannten Verordnung nicht als Einkommen zu berücksichtigen seien ‑ ab dem Folgemonat nicht dem Vermögen zuwachsen würden. Derartiges ist auch § 5 Abs. 5 StSUG ‑ der regelt, welches Vermögen weder angerechnet noch verwertet werden darf ‑ nicht zu entnehmen. Soweit daher in den oben wiedergegebenen Materialien zum StSUG darauf verwiesen wird, dass „Einkünfte, die gemäß der Verordnung nach Abs. 3 nicht zum Einkommen zählen“, auch „nicht dem Vermögen zuwachsen“ können, so steht dies mit dem Gesetzeswortlaut des § 5 Abs. 2 zweiter Satz StSUG ‑ der auch nicht etwa auf im Zuflussmonat nicht verbrauchte Teile des Einkommens, sondern auf im Zuflussmonat nicht verbrauchte Teile der Einkünfte abstellt ‑ nicht im Einklang. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist aber einer am eindeutigen Gesetzeswortlaut orientierten Interpretation gegenüber den damit in Widerspruch stehenden Materialien der Vorzug zu geben (vgl. VwGH 13.6.2024, Ra 2023/10/0352; 4.4.2024, Ra 2023/01/0259; 10.6.2002, 2001/17/0206; 5.11.1999, 99/19/0171, 0172). Das angefochtene Erkenntnis erweist sich daher entgegen der Ansicht der Amtsrevisionswerberin nicht schon deshalb als rechtswidrig, weil keine Feststellungen dazu getroffen wurden, ob das in Rede stehende Vermögen aus nicht verbrauchten Teilen des Pflegegeldes und der erhöhten Familienbeihilfe gebildet wurde.

20 Die Amtsrevision macht allerdings in der vorliegenden Revision auch geltend, der Sachverhalt sei vom Verwaltungsgericht in einem wesentlichen Punkt aktenwidrig angenommen worden.

21 Das Verwaltungsgericht habe in seinen Feststellungen zum Vermögen der Mitbeteiligten (vgl. Rz 3) unberücksichtigt gelassen, dass dieses durch eine aktenkundige Auszahlung vom Sparbuch am 24. Mai 2024 von € 12.000,‑‑ reduziert worden sei. Die Feststellungen des Verwaltungsgerichts zu den Beträgen am Sparbuch ab 24. Mai 2024 seien deshalb aktenwidrig erfolgt.

22 Es trifft nun zu, dass den vorgelegten Verfahrensakten hinsichtlich des Sparbuchs lediglich ein Kontoauszug zu entnehmen ist, dessen letzter Eintrag eine Auszahlung am 24. Mai 2024 von € 12.000,‑‑ und ein restliches Guthaben von € 1.551,97 ausweist. Da das Verwaltungsgericht seine diesbezüglichen Feststellungen zur Höhe des Vermögens lediglich auf die vorgelegten Kontoauszüge des Onlinesparkontos und des Sparbuchs stützt, erweisen sich diese Feststellungen zur Höhe des Vermögens für Mai und Juni 2024 als aktenwidrig.

23 Ein näheres Eingehen darauf erübrigt sich hier aber schon deshalb, weil sich das angefochtene Erkenntnis aus einem weiteren Grund als rechtswidrig erweist:

24 Die Mitbeteiligte wurde im Grunde des § 17 Abs. 2 StSUG zur Rückerstattung verpflichtet, weil sie als Bezugsberechtigte die Änderung der für die Gewährung der Sozialunterstützung maßgeblichen Umstände, insbesondere (hier) der Vermögensverhältnisse, nicht gemäß § 17 Abs. 1 StSUG (rechtzeitig) bekanntgegeben habe.

25 Diese Bestimmungen stellen unmissverständlich auf eine Änderung der für die Gewährung der Sozialunterstützung maßgeblichen Umstände in Ansehung des jeweiligen Bezugsberechtigten ab, sodass es einerseits auf eine Änderung des Vermögens des jeweiligen Bezugsberechtigten (unter Berücksichtigung des für diesen vorgesehenen Schonvermögens nach § 5 Abs. 5 Z 3 StSUG), andererseits auf dessen Bezug von Sozialunterstützung ankommt (siehe dazu das zur insoweit vergleichbaren Rechtslage nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz ergangene Erkenntnis VwGH 29.9.2022, Ra 2021/10/0170, mwN). Die (sowohl dem behördlichen Bescheid als auch) dem angefochtenen Erkenntnis zugrundeliegende Ansicht, es komme auf die Leistungen der Sozialunterstützung, die „die Bedarfsgemeinschaft“ (insgesamt) bezogen habe, bzw. auf ein „Schonvermögen für die Bedarfsgemeinschaft“ an, entspricht damit nicht dem Gesetz.

26 Das angefochtene Erkenntnis war daher schon aus dem zuletzt genannten Grund gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Wien, am 22. April 2026

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