European Case Law Identifier: ECLI:AT:LVWGST:2024:LVwG.47.5.3910.2024
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin HR Dr. Miliker über die Beschwerde der Frau A, geb. am ****, C-Straße , A-Ort, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Hartberg-Fürstenfeld vom 02.09.2024, GZ: BHHF-260390/2021-33,
z u R e c h t e r k a n n t:
I. Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde mit der Maßgabe
abgewiesen
als die Höhe der zu Unrecht bezogenen und rückzuerstattenden Leistungen € 7.946,74 beträgt.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid hat die Bezirkshauptmannschaft Hartberg-Fürstenfeld (im Folgenden belangte Behörde) Frau A (im Folgenden Beschwerdeführerin) verpflichtet, die zu Unrecht bezogenen Leistungen der Sozialunterstützung im Ausmaß von insgesamt € 8.668,80 rückzuerstatten.
Begründet wurde diese Entscheidung im Wesentlichen damit, dass im Zuge eines Weitergewährungsantrag festgestellt worden sei, dass die Beschwerdeführerin in den Monaten Februar bis Juni 2024 über ein Vermögen, das über dem Schonvermögen liege, verfügt habe, wodurch eine Hilfsbedürftigkeit nicht vorgelegen sei. Die in diesem Zeitraum bezogenen Leistungen in Höhe von € 8.668,80 seien deshalb zu Unrecht in Anspruch genommen worden.
Gegen diesen Bescheid hat die Beschwerdeführerin fristgerecht und in formal zulässiger Weise Beschwerde erhoben und diese im Wesentlichen damit begründet, dass sie das Pflegegeld der Stufe 6 für ihren behinderten Sohn angespart habe, da dieser nie allein würde leben können und sie nicht wisse, was die Zukunft bringe. Sie wolle die Zukunft ihres Sohnes mit dem Ersparten absichern. Darüber hinaus hätte der zuständige Bearbeiter seiner Aufklärungspflicht nachkommen müssen und die Beschwerdeführerin bei ihren jährlichen Ansuchen informieren sollen.
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat erwogen:
Gemäß § 24 Abs 4 VwGVG konnte von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden, da die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegensteht.
Folgender Sachverhalt wird festgestellt:
Die Bedarfsgemeinschaft, bestehend aus der Beschwerdeführerin und ihrem Sohn B, geboren am ****, bezieht laut Aktenlage seit August 2021 Leistungen der Sozialunterstützung und wurde mit Bescheid vom 23.06.2023, GZ: BHHF-260390/2021-18, einem Weitergewährungsantrag der Beschwerdeführerin stattgegeben und Leistungen für den Zeitraum 01.07.2023 bis 30.06.2024 in Höhe von € 1.580,47 monatlich gewährt. Im Zeitraum 01.01.2024 bis 30.06.2024 hat die Beschwerdeführerin nach einer Indexanpassung Leistungen in Höhe von monatlich € 1.733,76 bezogen.
Der Sohn der Beschwerdeführerin erhält aufgrund seiner Behinderung ein Pflegegeld der Stufe 6 in Höhe von € 1.568,90 sowie die erhöhte Familienbeihilfe in Höhe von € 412,90 und beträgt sein monatlicher Unterhaltsanspruch derzeit € 415,00.
Im Zuge eines Weitergewährungsantrags vom 29.05.2024 wurden der belangten Behörde von der Beschwerdeführerin Kontoauszüge ihres Girokontos und ihres Onlinesparkontos sowie ein Sparbuch vorgelegt, woraus ersichtlich war, dass die Beschwerdeführerin in den nachstehenden Zeiträumen über folgendes Vermögen verfügt hatte:
Februar 2024 € 14.592,14
März 2024 € 16.192,04
April 2024 € 17.692,14
Mai 2024 € 19.152,54
Juni 2024 € 18.552,54
in der Folge erließ die belangte Behörde den nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid.
Mit Vorlageantrag vom 09.10.2024 wurden die Beschwerde sowie der verfahrensgegenständliche Behördenakt dem Landesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
Beweiswürdigung:
Der festgestellte Sachverhalt gründet sich auf die unbedenklichen Aktenunterlagen der belangten Behörde.
Die Feststellungen hinsichtlich des Vermögens und dessen Höhe ist durch die vorgelegten Kontoauszüge des Onlinesparkontos als auch des Sparbuchs nachgewiesen und wurden von der Beschwerdeführerin weder im behördlichen noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren bestritten.
Rechtliche Beurteilung:
Art. 131 Abs 1 B-VG bestimmt, dass soweit sich aus Abs 2 und 3 dieser Bestimmung nicht anderes ergibt, über Beschwerden nach Art. 130 Abs 1 B-VG die Verwaltungsgerichte der Länder entscheiden.
Entsprechend der Bestimmung des Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Zu Spruchpunkt I.
Die maßgebenden Bestimmungen des Steiermärkischen Sozialunterstützungsgesetzes, LGBl. Nr. 51/2021 idF LGBl Nr. 90/2024 (im Folgenden StSUG) und der Durchführungsverordnung zum Steiermärkischen Sozialunterstützungsgesetz, LGBl Nr. 66/2021 idF LGBl Nr. 116/2023 (im Folgenden StSUG-DVO) lauten wie folgt:
§ 4 StSUG:
„Sachliche Voraussetzungen
(1) Leistungen der Sozialunterstützung sind nur Personen zu gewähren, die unterstützungsbedürftig sind.
(2) Leistungen der Sozialunterstützung sind subsidiär und nur soweit zu gewähren, als der jeweilige Bedarf nicht durch eigene Mittel (§ 5) oder durch Leistungen Dritter (§ 6) gedeckt werden kann.
(3) Leistungen der Sozialunterstützung sind bei arbeitsfähigen Personen, soweit in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt ist, von einer grundsätzlichen Verfügbarkeit am Arbeitsmarkt abhängig.“
§ 5 StSUG:
„ Einsatz der eigenen Mittel
(1) Bei der Bemessung von Leistungen gemäß § 8 sind das Einkommen und das verwertbare Vermögen der Bezugsberechtigten, jeweils auch im Ausland, zu berücksichtigen.
(2) Zum Einkommen zählen alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert, die in einem Kalendermonat tatsächlich zufließen. Im Zuflussmonat nicht verbrauchte Teile der Einkünfte wachsen ab dem Folgemonat dem Vermögen zu.
(3) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Vorschriften über den Einsatz des Einkommens zu erlassen, insbesondere wie weit Einkommen zu berücksichtigen sind oder anrechnungsfrei zu bleiben haben.
(4) Bezugsberechtigten, die während des Bezugs von Leistungen gemäß § 8 eine Erwerbstätigkeit aufnehmen oder eine Lehrausbildung beginnen, wird für eine Dauer von höchstens zwölf Monaten ein Freibetrag im Ausmaß von 35% des monatlichen Nettoerwerbseinkommens, höchstens jedoch 20% des Höchstsatzes gemäß § 8 Abs. 3 Z 1, gewährt. Eine erneute Gewährung des Freibetrages bei Beendigung der Erwerbstätigkeit oder Lehrausbildung während des Leistungsbezugszeitraumes ohne besonders berücksichtigungswürdige Gründe ist für die Dauer von 36 Monaten ausgeschlossen.
(5) Vermögen darf weder angerechnet noch verwertet werden,
1. wenn dadurch eine Notlage ausgelöst, verlängert oder deren Überwindung gefährdet werden könnte. Dies gilt insbesondere für
a) Gegenstände, die der Erwerbsausübung oder der Befriedigung angemessener geistig-kultureller Bedürfnisse dienen;
b) Gegenstände, die als Hausrat anzusehen sind;
c) Kraftfahrzeuge, die berufsbedingt oder auf Grund besonderer Umstände (insbesondere Behinderungen, unzureichende Infrastruktur) erforderlich sind;
2. wenn dieses der Deckung des unmittelbaren Wohnbedarfes der Bezugsberechtigten oder ihrer unterhaltsberechtigten Angehörigen dient (Wohnvermögen). Werden Leistungen durchgehend länger als drei Jahre bezogen, können Ersatzansprüche grundbücherlich sichergestellt werden (§ 20); Unterbrechungen des Leistungsbezuges von bis zu zwei Monaten hemmen den fortdauernden Bezug nicht;
3. soweit es das Sechsfache des Höchstsatzes gemäß § 8 Abs. 3 Z 1 nicht übersteigt (Schonvermögen).“
§ 8 Abs. 1-3 StSUG:
„ Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts und des Wohnbedarfs
(1) Leistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts werden als monatliche pauschalierte Geldleistungen erbracht; Leistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfes werden, sofern dies nicht unwirtschaftlich oder unzweckmäßig ist, in Form von monatlichen Sachleistungen, sonst in Form von monatlichen pauschalierten Geldleistungen erbracht. Sachleistungen sind im Ausmaß ihrer angemessenen Bewertung auf Geldleistungen anzurechnen. Alle Monate werden mit 30 Tagen berechnet.
(1a) Geldleistungen können weder gepfändet noch verpfändet werden.
(2) Die Landesregierung hat den Höchstsatz gemäß Abs. 3 Z 1 ausgehend vom Ausgleichszulagenrichtsatz nach § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG abzüglich des Beitrages zur gesetzlichen Krankenversicherung betragsmäßig durch Verordnung festzusetzen. Dieser Höchstsatz ist zu Beginn des Kalenderjahres an die jeweilige Änderung des Ausgleichzulagenrichtsatzes abzüglich des Beitrages zur gesetzlichen Krankenversicherung anzupassen und durch Verordnung der Landesregierung kundzumachen.
(3) Der Bemessung der zuzuerkennenden Leistungen sind folgende Höchstsätze und Zuschläge zu Grunde zu legen:
1. Höchstsatz für Alleinstehende und Alleinerziehende 100%
2. Höchstsatz für in Wirtschaftsgemeinschaft lebende volljährige
Bezugsberechtigte
a) für die erste und zweite/für den ersten und zweiten 70%
b) ab der/dem dritten 45%
3. Höchstsatz für in Wirtschaftsgemeinschaft lebende
minderjährige Bezugsberechtigte
a) für die erste, zweite und dritte/für den ersten, zweiten und 21%
dritten
b) ab der/dem vierten 17,5%
4. Zuschläge für Alleinerziehende gemäß § 2 Z 5 zur
Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts für
minderjährige Kinder, für die Familienbeihilfe bezogen wird
a) für die erste/den ersten 12%
b) für die zweite/den zweiten 9%
c) für die dritte/den dritten 6%
d) für jeden weiteren 3%
5. Zuschläge zur Unterstützung des allgemeinen 18%
Lebensunterhalts je Bezugsberechtigter/Bezugsberechtigten
mit Behinderung (§ 40 Abs. 1 und 2 Bundesbehindertengesetz)“
§ 17 StSUG:
„ Anzeige- und Rückerstattungspflicht
(1) Der Behörde sind unverzüglich, längstens binnen zwei Wochen, anzuzeigen:
1. von den Bezugsberechtigten jede ihnen bekannte Änderung der für die Gewährung der Sozialunterstützung maßgeblichen Umstände, insbesondere der Vermögens-, Einkommens-, Familien- oder Wohnverhältnisse sowie Aufenthalte gemäß § 8 Abs. 9;
2. von den Erbinnen/Erben und dem ruhenden Nachlass alle für Ersatzansprüche gemäß § 19 maßgeblichen Umstände.
(2) Leistungen gemäß § 8 und § 10, die wegen Verletzung der Anzeigepflicht nach Abs. 1, wegen bewusst unwahrer Angaben oder bewusster Verschweigung wesentlicher Tatsachen zu Unrecht in Anspruch genommen wurden oder die trotz rechtzeitiger Bekanntgabe der Änderung durch den Bezugsberechtigten vor Auszahlung von der Behörde nicht mehr herabgesetzt oder eingestellt werden konnten, sind von den Bezugsberechtigten rückzuerstatten. Darüber hat die Behörde mit Bescheid zu entscheiden.
(3) Die Rückerstattung kann in maximal sechs Teilbeträgen bewilligt werden, wenn sie der rückerstattungspflichtigen Person auf andere Weise nicht zumutbar ist.
(4) Von der Rückerstattung kann abgesehen werden, wenn
1. durch sie die Erreichung der Ziele gemäß § 1 gefährdet wäre oder
2. sie zu besonderen Härten für die rückerstattungspflichtige Person führen würde oder
3. das Rückerstattungsverfahren mit einem Aufwand verbunden wäre, der in keinem Verhältnis zu der zu Unrecht gewährten Sozialunterstützung steht.
(5) Rückerstattungsansprüche unterliegen nicht der Verjährung.“
§ 1 StSUG-DVO:
„ Einkommen
(1) Als Einkommen gelten alle der/dem Bezugsberechtigten zufließenden Einkünfte, insbesondere:
1. folgende Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 2 Einkommensteuergesetzes 1988 – EStG 1988, BGBl. Nr. 400/1988, in der Fassung BGBl. I 98/2018:
a) Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft (§ 21 EStG 1988);
b) Einkünfte aus selbständiger Arbeit (§ 22 EStG 1988);
c) Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 23 EStG 1988);
d) Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§ 25 EStG 1988);
e) Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 27 EStG 1988);
f) Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (§ 28 EStG 1988);
g) sonstige Einkünfte im Sinne des § 29 EStG 1988;
2. Wochengeld;
3. Kinderbetreuungsgeld;
4. Arbeitslosengeld;
5. Notstandshilfe;
6. Pensionsvorschuss;
7. erhaltene Unterhaltszahlungen;
8. Sonderzahlungen;
9. Leistungen gemäß § 9 und § 20 StBHG.
(2) Als Einkommen von nicht alleinstehenden minderjährigen Bezugsberechtigten gelten alle zufließenden Einkünfte bis zur Höhe des Höchstsatzes gemäß § 8 Abs. 3 Z 3 in Verbindung mit Abs. 4 Z 2 Steiermärkisches Sozialunterstützungsgesetz – StSUG. Zum Einkommen zählt auch jener Teil des Einkommens, der den Höchstsatz gemäß § 8 Abs. 3 Z 2 lit. a StSUG übersteigt.
(3) Nicht zum Einkommen zählen:
1. die Familienbeihilfe gemäß § 8 Familienlastenausgleichsgesetz sowie der Mehrkindzuschlag gemäß § 9 Familienlastenausgleichsgesetz;
2. der Kinderabsetzbetrag gemäß § 33 Abs. 3 EStG;
3. Absetzbeträge für Alleinerziehende, Alleinverdienende und bestimmte Gruppen von Unterhalt leistenden Personen gemäß § 33 Abs. 4 EStG;
4. das Pflegegeld nach dem Bundespflegegeldgesetz oder nach gleichartigen gesetzlichen Bestimmungen oder andere pflegebezogene Geldleistungen;
5. Einkünfte von Schülerinnen/Schülern aus Ferialbeschäftigung und Pflichtpraktika;
6. sach- und zweckbezogene Leistungen der Gemeinden und des Landes, welche anlassfallbezogen gewährt werden und der Abdeckung eines echten Mehraufwands dienen (insbesondere Heizkostenzuschüsse);
7. Leistungen des Sozialentschädigungsrechts nach bundesrechtlichen und landesrechtlichen Vorschriften, soweit es sich dabei nicht um einkommensabhängige Leistungen mit Sozialunterstützungscharakter handelt (insbesondere Rentenleistungen nach dem Heimopferrentengesetz);
8. das Hausgeld und Rücklagen gemäß § 54 Abs. 1, 2 und 5 Strafvollzugsgesetz;
9. Leistungen, die der Bund zur Deckung krisenbedingter Sonder- und Mehrbedarfe gewährt;
10. der Ausbildungsbeitrag gemäß § 3 Pflegeausbildungs-Zweckzuschussgesetz.
(4) Freiwillige Geldleistungen der freien Wohlfahrtspflege oder von Dritten zählen nicht zum Einkommen, ausgenommen sie werden bereits für einen ununterbrochenen Zeitraum von vier Monaten gewährt oder erreichen ein Ausmaß, dass Leistungen der Sozialunterstützung nicht erforderlich sind.“
Im gegenständlichen Verfahren ist die Frage zu klären, ob die Beschwerdeführerin Leistungen der Sozialunterstützung für den Zeitraum Februar 2024 bis Juni 2024 in Höhe von insgesamt € 8.668,80 zu Unrecht bezogen hat und ob diese Leistungen daher rechtmäßig von der Behörde zurückgefordert wurden.
Die Bedarfsgemeinschaft erhielt im Zeitraum Februar 2024 bis April 2024 Leistungen der Sozialunterstützung in Höhe von monatlich € 1.733,76. Da die Beschwerdeführerin für ihren Sohn B zusätzlich ein Pflegegeld der Stufe 6 in Höhe von € 1.568,90 sowie die erhöhte Familienbeihilfe in Höhe von € 412,90 bezog, stand ihr monatlich ein Betrag in Höhe von € 4.130,56 zur Verfügung, wodurch es ihr möglich war, einen gewissen Betrag von diesen Einkünften zu sparen.
Unstrittig steht fest, dass die Beschwerdeführerin über ein Vermögen in Form eines Sparbuches und Onlinesparkontos verfügte, dessen Gesamthöhe
im Februar 2024 € 14.592,14,
im März 2024 € 16.192,04,
im April 2024 € 17.692,14,
im Mai 2024 € 19.152,54 und
im Juni 2024 € 18.552,54
betrug.
Für den gegenständlichen Fall ist grundsätzlich festzuhalten, dass Leistungen der Sozialunterstützung auf dem Subsidiaritätsprinzip basieren und sich demnach elementar von einem bedingungslosen Grundeinkommen unterscheiden (Erläuterungen zur Stammfassung, LGBl Nr. 51/2021, XVIII. GPStLT RV EZ 1113/1).
Die Intention der Beschwerdeführerin, eine finanzielle Vorsorge für ihren behinderten Sohn zu schaffen, ist durchaus nachvollziehbar, jedoch entspricht der Aufbau von Vermögen keinesfalls den Zielsetzungen des Sozialunterstützungsgesetzes. Dies lässt sich nicht zuletzt sowohl aus dem Gesetzestext selbst als auch aus den zu diesem Gesetz ergangenen Materialien insofern ableiten, als ein Vermögen – sofern es sich beispielsweise nicht um berufsbedingt notwendige Kraftfahrzeuge oder um Wohnvermögen zur Deckung des unmittelbaren Wohnbedarfs handelt – ab Übersteigen des Schonvermögens (das Sechsfache des Höchstsatzes gemäß § 8 Abs. 3 Z 1 StSUG jede Person der Bedarfsgemeinschaft) bei der Bemessung von Leistungen zu berücksichtigen ist.
Gemäß § 5 Abs. 1 StSUG sind bei der Bemessung von Leistungen gemäß § 8 leg. cit. das Einkommen und das verwertbare Vermögen der Bezugsberechtigten zu berücksichtigen. Zwar zählen gemäß § 1 Abs. 3 StSUG-DVO das Pflegegeld und die erhöhte Familienbeihilfe nicht zum Einkommen und werden somit bei der Bemessung der Leistung auch nicht als Einkommen gewertet, jedoch wachsen gemäß § 5 Abs. 2 StSUG nicht verbrauchte Teile der Einkünfte dem Folgemonat als Vermögen zu und ist dieses Vermögen jedenfalls gemäß § 5 Abs. 1 StSUG als verwertbar zu betrachten, wobei – wie bereits erwähnt – das Schonvermögen unangetastet zu bleiben hat.
Insofern kann der Behörde grundsätzlich nicht entgegengetreten werden, wenn sie das Vermögen der Beschwerdeführerin, welches das Schonvermögen übersteigt, zur Leistungsberechnung herangezogen und dadurch einen unrechtmäßigen Leistungsbezug im verfahrensrelevanten Zeitraum festgestellt hat.
Jedoch unterliegt die Behörde einem Rechtsirrtum, wenn sie ein Vermögen zur Gänze zur Leistungsberechnung heranzieht, sobald dieses auch nur geringfügig über der Schonvermögensgrenze liegt, wenn in diesem Fall das gesetzlich garantierte Schonvermögen nicht mehr vollständig verbleibt.
Wie in § 5 Abs. 5 Z 3 StSUG ausgeführt ist, darf ein Vermögen weder angerechnet noch verwertet werden, soweit es das Sechsfache des Höchstsatzes gemäß § 8 Abs. 3 Z 1 leg. cit. nicht übersteigt. Aus der Formulierung dieser gesetzlichen Bestimmung geht ganz klar hervor, dass nur jener Teil des Vermögens zur Leistungsberechnung herangezogen werden darf, der das Schonvermögen übersteigt. Das Schonvermögen hat der Bedarfsgemeinschaft jedenfalls zu verbleiben.
Im gegenständlichen Fall beträgt das Schonvermögen für die Bedarfsgemeinschaft € 13.870,08 (€ 6.935,04 pro Person), wobei der diesen Betrag übersteigende Teil bei der Leistungsberechnung zu berücksichtigen ist.
Im Februar 2024 überstieg das Vermögen der Beschwerdeführerin das der Bedarfsgemeinschaft zustehende Schonvermögen um € 722,06, wodurch nur dieser Betrag der Bedarfsgemeinschaft als verwertbares Vermögen zugerechnet werden darf. Im Konkreten bedeutet dies nun, dass im Februar 2024 der das Schonvermögen übersteigende Teil des Vermögens in Höhe von € 722,06 als verwertbares Vermögen zu betrachten ist, wodurch die für diesen Monat zustehende Leistung der Sozialunterstützung um diesen Betrag zu reduzieren ist. Die im Monat Februar 2024 zuerkannte Leistung wurde somit nicht in voller Höhe (€ 1.733,76) zu Unrecht bezogen, sondern ist der Bedarfsgemeinschaft nur der (das Schonvermögen übersteigende) Vermögensteil in Höhe von € 722,06 als verwertbares Vermögen zuzurechnen. Dadurch ist für den Februar 2024 ein Betrag in Höhe von € 1.011,70 als zu Unrecht bezogene Leistung zu werten, wodurch sich der Gesamtbetrag der zu Unrecht bezogenen Leistungen auf € 7.946,74 verringert.
Zum Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach der zuständige Bearbeiter seiner Aufklärungspflicht nachkommen und die Beschwerdeführerin bei ihren jährlichen Ansuchen informieren hätte müssen, ist auszuführen, dass sich die Beschwerdeführerin bereits im Antrag auf Sozialunterstützung unter Punkt „Erklärungen, Verpflichtungen und Kenntnisnahme“ verpflichtet hatte, ihr „Einkommen und verwertbares Vermögen bei der Bemessung der Leistung einzusetzen“. Auch in den jeweiligen Zuerkennungsbescheides ist unter „ Hinweise angeführt, dass Bezugsberechtigte jede Ihnen bekannte Änderung der für die Leistung maßgeblichen Umstände insbesondere (u.a.) der Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Behörde unverzüglich, längstens binnen zwei Wochen ab Eintritt der Änderung, bekanntzugeben haben.
Bei gehöriger Aufmerksamkeit hätte der Beschwerdeführerin von vorneherein klar sein müssen, dass sie ihr Vermögen der Behörde bekanntzugeben und bei der Bemessung der Leistung einzusetzen hatte.
Aus den genannten Gründen musste der Beschwerde ein Erfolg versagt bleiben und es war spruchgemäß zu entscheiden.
Zu Spruchpunkt II.
Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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