VwGH Ra 2024/10/0145

VwGHRa 2024/10/01455.11.2024

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der Mag. pharm. A A in L, vertreten durch die Huber und Partner Rechtsanwälte GmbH in 4020 Linz, Schillerstraße 12, der gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich vom 22. Juli 2024, Zl. LVwG‑050260/23/MK/GSc‑050264/2, betreffend Konzession zum Betrieb einer neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Gmunden; mitbeteiligte Partei: T Apotheke Mag. pharm. H KG in G, vertreten durch Prof. Dr. Wolfgang Völkl, Rechtsanwalt in 1090 Wien, Nußdorferstraße 10‑12), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Normen

VwGG §30 Abs2

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2024:RA2024100145.L00

 

Spruch:

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antragnicht stattgegeben.

Begründung

1 Mit Spruchpunkt I. des angefochtenen Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich vom 22. Juli 2024 wurde der Antrag der Revisionswerberin auf Erteilung einer Konzession zum Betrieb einer neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke in O. abgewiesen. Weiters wurde ausgesprochen, dass die Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG unzulässig sei (Spruchpunkt III.).

2 Mit der gegen dieses Erkenntnis an den Verwaltungsgerichtshof erhobenen außerordentlichen Revision ist der Antrag verbunden, dieser die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

3 Begründet wird dieser Antrag im Wesentlichen damit, dass keine zwingenden öffentlichen Interessen der Bewilligung der aufschiebenden Wirkung entgegenstünden und der Vollzug des Erkenntnisses für die Revisionswerberin einen unverhältnismäßigen Nachteil zur Folge hätte, weil „für den verfahrensgegenständlichen Standort schlicht keine Konzession“ bestünde und „von Konkurrenten Anträge gestellt werden“ könnten. Würde aufschiebende Wirkung zuerkannt, „wäre Priorität nicht zu erlangen, weil noch ein Verfahren anhängig ist“.

4 Gemäß § 30 Abs. 2 erster Satz VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof ab Vorlage der Revision auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und der Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

5 Durch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 30 Abs. 2 VwGG können (lediglich) Rechtswirkungen des angefochtenen Erkenntnisses aufgeschoben werden. Das angefochtene Erkenntnis beseitigt aber die einem Konzessionsantrag gegenüber anderen Anträgen zukommende zeitliche Priorität nicht. Vielmehr beschränkt sich der normative Gehalt des angefochtenen Erkenntnisses auf die Abweisung des Konzessionsantrages der Revisionswerberin. Über die Rechtmäßigkeit dieser Abweisung ist im Revisionsverfahren zu entscheiden. Würde das angefochtene Erkenntnis aufgehoben, wäre das Verfahren über den Konzessionsantrag der Revisionswerberin wieder offen; ihrem Antrag käme nach wie vor Priorität gegenüber anderen Konzessionsanträgen zu, wenn die dafür maßgeblichen Voraussetzungen erfüllt sind (vgl. aus der ständigen, auch weiterhin maßgeblichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Rechtslage vor der Verwaltungsgerichtsbarkeits‑Novelle 2014 etwa VwGH 26.8.2013, AW 2013/10/0038; 27.3.2013, AW 2013/10/0008; 25.3.2013, AW 2013/10/0006; 3.12.2012, AW 2012/10/0052; 11.10.2012, AW 2012/10/0038; 2.5.2008, AW 2008/10/0003; 7.3.2008, AW 2008/10/0005).

6 Da die Revisionswerberin somit keinen aus dem sofortigen Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses resultierenden unverhältnismäßigen Nachteil dargetan hat, war dem Aufschiebungsantrag keine Folge zu geben.

Wien, am 5. November 2024

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte