VwGH AW 2013/10/0006

VwGHAW 2013/10/000625.3.2013

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der Mag. pharm. Karin D, vertreten durch S Rechtsanwälte GmbH, der gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich vom 19. Dezember 2012, Zl. Senat-AB-12-0134, betreffend Konzession zur Errichtung und zum Betrieb einer neuen öffentlichen Apotheke erhobenen und zur hg. Zl. 2013/10/0068 protokollierten Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Normen

ApG 1907 §19a;
VwGG §30 Abs2;
ApG 1907 §19a;
VwGG §30 Abs2;

 

Spruch:

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich vom 19. Dezember 2012 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung der Konzession zur Errichtung und zum Betrieb einer neuen öffentlichen Apotheke in B abgewiesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die zur hg. Zl. 2013/10/0068 protokollierte Beschwerde, mit der der Antrag verbunden ist, aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Die Beschwerdeführerin begründet ihren Antrag im Wesentlichen damit, dass sie mit den Konzessionswerberinnen Mag. pharm. K und Mag. pharm. S in einer Verfahrensgemeinschaft stehe; die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verhindere den Verlust ihrer "Parteistellung in der gegenständlich bestehenden Verfahrensgemeinschaft". Aus einem derartigen Verlust drohe ihr insofern ein unverhältnismäßiger Nachteil, als sie ihre prioritäre Rechtsposition im hinsichtlich der Konzessionswerberinnen Mag. pharm. K und Mag. pharm. S fortgesetzten Verfahren nicht wahren könnte. Die Tatsache, dass der Bedarf an der angesuchten Apotheke bereits festgestellt worden sei, lasse eine schnelle Entscheidung im fortgesetzten Konzessionsverfahren erwarten. Sollte der angefochtene Bescheid nach Beendigung des fortgesetzten Konzessionsverfahrens aufgehoben werden, so müsste die Beschwerdeführerin die Priorität ihres Ansuchens allenfalls durch Wiederaufnahme geltend zu machen versuchen. Dies wäre mit einer signifikanten Verfahrensdauer, mit erheblichen Mühen und Kosten und mit einem ungewissen Ausgang verbunden. Insbesondere im Hinblick darauf, dass es der konzessionsinnehabenden Mitbewerberin gemäß § 19a Apothekengesetz möglich sei, ihre einmal in Betrieb genommene Apotheke auch ohne Konzession weiter zu betreiben, würde ein allfälliger Erfolg der Beschwerde faktisch vereitelt, wenn dieser nicht die aufschiebende Wirkung zuerkannt werde.

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Durch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 30 Abs. 2 VwGG können (lediglich) Rechtswirkungen des angefochtenen Bescheides aufgeschoben werden. Der angefochtene Bescheid beseitigt aber die nach Auffassung der Beschwerdeführerin ihrem Konzessionsantrag gegenüber anderen Anträgen zukommende Priorität nicht. Vielmehr beschränkt sich der normative Gehalt des angefochtenen Bescheides auf die Abweisung des Konzessionsantrages der Beschwerdeführerin. Über die Rechtmäßigkeit dieser Abweisung ist im Beschwerdeverfahren zu entscheiden. Würde der angefochtene Bescheid in diesem Verfahren wegen Rechtswidrigkeit gemäß § 42 Abs. 2 VwGG aufgehoben, wäre das Verfahren über den Konzessionsantrag der Beschwerdeführerin wiederum offen; ihrem Antrag käme nach wie vor Priorität gegenüber anderen Konzessionsanträgen zu, wenn die dafür maßgeblichen Voraussetzungen erfüllt sind (vgl. dazu etwa den hg. Beschluss vom 11. Oktober 2012, Zl. AW 2012/10/0038, mit Verweis auf die hg. Beschlüsse vom 7. März 2008, Zl. AW 2008/10/0005, und vom 2. Mai 2008, Zl. AW 2008/10/0003).

Dem Aufschiebungsantrag war daher schon aus diesem Grund keine Folge zu geben.

Wien, am 25. März 2013

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