VwGH AW 2012/10/0052

VwGHAW 2012/10/00523.12.2012

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des Mag. pharm. G, vertreten durch P-M Rechtsanwälte GmbH, der gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenats Wien vom 10. Juli 2012, Zl. UVS-MIX/42/7731/2012-4, betreffend Apothekenkonzession (mitbeteiligte Parteien: 1. Mag. pharm. T und sechs weitere Parteien), erhobenen und zur hg. Zl. 2012/10/0170 protokollierten Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Normen

VwGG §30 Abs2;
VwGG §30 Abs2;

 

Spruch:

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 10. Juli 2012 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung der Konzession zur Errichtung und zum Betrieb einer neuen öffentlichen Apotheke im 15. Wiener Gemeindebezirk abgewiesen.

Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, dass ohne Zuerkennung von aufschiebender Wirkung sein Konzessionsantrag als rechtskräftig abgewiesen gelten würde, was zur Folge hätte, dass das Verfahren über einen späteren Antrag eines anderen Bewerbers um eine Konzession für denselben Standort ohne Rücksicht auf die Priorität des Antrages des Beschwerdeführers fortgesetzt würde. Nach Konzessionserteilung an diesen anderen Bewerber, käme die Bewilligung einer weiteren Apotheke für diesen Standort nicht in Betracht.

Die Dritt-, Viert und Fünftmitbeteiligten Parteien sprachen sich in ihren Stellungsnahmen gegen die Zuerkennung von aufschiebender Wirkung aus.

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Durch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 30 Abs. 2 VwGG können (lediglich) Rechtswirkungen des angefochtenen Bescheides aufgeschoben werden. Der angefochtene Bescheid beseitigt aber die einem Konzessionsantrag gegenüber anderen Anträgen zukommende zeitliche Priorität nicht. Vielmehr beschränkt sich der normative Gehalt des angefochtenen Bescheides auf die Abweisung des Konzessionsantrages des Beschwerdeführers. Über die Rechtmäßigkeit dieser Abweisung ist im Beschwerdeverfahren zu entscheiden. Würde der angefochtene Bescheid aufgehoben, wäre das Verfahren über den Konzessionsantrag des Beschwerdeführers wieder offen; seinem Antrag käme nach wie vor Priorität gegenüber anderen Konzessionsanträgen zu, wenn die dafür maßgeblichen Voraussetzungen erfüllt sind (vgl. die hg. Beschlüsse vom 7. März 2008, Zl. AW 2008/10/0005, vom 2. Mai 2008, Zl. AW 2008/10/0003, und vom 11. Oktober 2012, Zl. AW 2012/10/0038).

Da der Beschwerdeführer somit keinen aus dem sofortigen Vollzug des angefochtenen Bescheides resultierenden unverhältnismäßigen Nachteil dargetan hat, war dem Aufschiebungsantrag keine Folge zu geben.

Wien, am 3. Dezember 2012

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