VwGH Ra 2024/08/0005

VwGHRa 2024/08/000530.1.2025

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer und die Hofrätin Dr. Julcher als Richterinnen sowie den Hofrat Mag. Stickler als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Sasshofer, über die Revision des MMag. Dr. P R in W, vertreten durch Mag. Christoph Ulrich Kuhn, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Rotenturmstraße 19/1/1/30a, gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Juni 2023, W266 2265311‑1/17E, betreffend Einstellung eines Verfahrens in einer Angelegenheit der Notstandshilfe (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Arbeitsmarktservice Wien Währinger Gürtel), den Beschluss gefasst:

Normen

AVG §56
AVG §68 Abs1
B-VG Art133 Abs6
VwGG §33 Abs1
VwGG §34 Abs1
VwGVG 2014 §28 Abs1
VwRallg

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024080005.L00

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit Bescheid vom 19. Dezember 2022 stellte die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien Währinger Gürtel (AMS) die Notstandshilfe des Revisionswerbers ab 12. Dezember 2022 gemäß § 49 AlVG ein. Begründend stützte es sich darauf, dass der Revisionswerber am 12. Dezember 2022 einen Kontrollmeldetermin versäumt habe. Gegen diesen Bescheid erhob der Revisionswerber fristgerecht ‑ mit beim AMS am 2. Jänner 2023 eingelangtem Schriftsatz ‑ Beschwerde.

2 Mit Bescheid vom 18. Jänner 2023 sprach das AMS aus, dass der Revisionswerber gemäß § 49 AlVG für den Zeitraum 12. bis 19. Dezember 2022 keine Notstandshilfe erhalte. Er habe den Kontrollmeldetermin am 12. Dezember 2022 nicht eingehalten und daher nach § 49 Abs. 2 AlVG seinen Anspruch auf Notstandshilfe verloren. Der Bezug stehe erst wieder infolge der Geltendmachung des Fortbezuges ab 20. Dezember 2022 zu. Der Bescheid wurde dem Revisionswerber zugestellt, von diesem jedoch nicht bekämpft, sodass er in Rechtskraft erwuchs.

3 Mit dem nunmehr in Revision gezogenen Beschluss stellte das Bundesverwaltungsgericht das Verfahren hinsichtlich der Beschwerde gegen den Bescheid des AMS vom 19. Dezember 2022 ein. Die Revision erklärte es für nicht zulässig.

4 Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht nach Wiedergabe des Verfahrensganges aus, sowohl mit dem Bescheid vom 19. Dezember 2022 als auch mit Bescheid vom 18. Jänner 2023 habe der AMS über den Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe infolge Versäumung des Kontrollmeldetermins am 12. Dezember 2022 abgesprochen. Der spätere Bescheid vom 18. Jänner 2023 habe insoweit dem früheren derogiert. Infolge der Rechtskraft des Bescheides vom 18. Jänner 2023 entfalte der Bescheid vom 19. Dezember 2022 somit keine Rechtswirkungen mehr. Das Beschwerdeverfahren hinsichtlich dieses Bescheides sei daher einzustellen.

5 Nach Art. 133 Abs. 4 B‑VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B‑VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B‑VG).

6 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B‑VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

7 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

8 Zur Zulässigkeit der ‑ nach Ablehnung und Abtretung einer an den Verfassungsgerichtshof gerichteten Beschwerde ausgeführten ‑ Revision wird geltend gemacht, das AMS habe den Bescheid vom 18. Jänner 2023 während des bereits laufenden Beschwerdeverfahrens gegen den Bescheid vom 19. Dezember 2022 erlassen. Mit dieser Vorgehensweise werde das Beschwerdeverfahren „torpediert“. Die Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts verstoße gegen die erforderliche „Widerspruchsfreiheit der Rechtsnormen“.

9 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes lässt sich § 33 Abs. 1 VwGG entnehmen, dass der Gesetzgeber das Rechtsschutzbedürfnis als Prozessvoraussetzung für das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof versteht. Liegt diese Voraussetzung schon bei Einbringung einer Revision nicht vor, ist diese unzulässig, fällt die Voraussetzung erst nach Einbringung einer zulässigen Revision weg, so führt dies zu einer Einstellung des Verfahrens. Diese Überlegungen über das Bestehen eines Rechtsschutzinteresses als Voraussetzung für eine zulässige Beschwerdeerhebung sind ‑ nach nunmehr ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs ‑ auch auf das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht zu übertragen (vgl. etwa VwGH 19.10.2023, Ra 2021/02/0097 und 0098, mwN).

10 Das Rechtsschutzinteresse ist immer dann zu verneinen, wenn es (aufgrund der geänderten Umstände) für die Rechtsstellung des Revisionswerbers keinen Unterschied mehr macht, ob die angefochtene Entscheidung aufrecht bleibt oder aufgehoben wird bzw. wenn die Erreichung des Verfahrensziels für ihn keinen objektiven Nutzen mehr hat, den in der Revision aufgeworfenen Rechtsfragen somit insoweit nur mehr theoretische Bedeutung zukommt (vgl. etwa VwGH 8.10.2024, Ra 2022/22/0054, mwN).

11 Wird einem früheren Bescheid durch einen späteren derogiert, so entfaltet er ‑ ohne dass es dazu seiner förmlichen Aufhebung bedürfte ‑ keine Rechtswirkungen mehr (vgl. etwa VwGH 21.12.2011, 2011/12/0089, mwN). Identität der Sache, über die abgesprochen wurde, vorausgesetzt, tritt der spätere Bescheid zur Gänze an die Stelle des früheren (vgl. VwGH 22.5.2014, Ro 2014/15/0008, mwN). Hinsichtlich der Bekämpfung des früheren Bescheides ist damit das Rechtsschutzinteresse weggefallen (vgl. etwa VwGH 29.5.2001, 98/03/0007; 1.6.2023, Ra 2022/10/0207; jeweils mwN).

12 Die Revision zeigt nicht auf, dass das Bundesverwaltungsgericht zu Unrecht davon ausgegangen ist, dass dem bei ihm angefochtenen Bescheid des AMS vom 19. Dezember 2022 durch den späteren vom 18. Jänner 2023 derogiert worden ist. Sie vermag daher auch kein Abweichen von der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs darzustellen.

13 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B‑VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

Wien, am 30. Jänner 2025

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