Normen
B-VG Art133 Abs4
StVO 1960 §20 Abs2
VStG §44a Z1
VwGG §34 Abs1
VwGVG 2014 §38
European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2024:RA2024020041.L00
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit dem Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Kärnten vom 11. September 2023 wurde der Revisionswerber schuldig erkannt, er habe am 22. April 2023, um 15:10 Uhr in „D., S.‑Straße 167, Osten/Richtung E. Richtung“ mit einem dem Kennzeichen nach bestimmten Personenkraftwagen die im Ortsgebiet zulässige Geschwindigkeit von 50 km/h um 41 km/h überschritten und dadurch § 20 Abs. 2 StVO verletzt, weshalb über ihn gemäß § 99 Abs. 2e StVO eine Geldstrafe von € 500,‑‑ (Ersatzfreiheitsstrafe 3 Tage und 16 Stunden) verhängt wurde.
2 Die dagegen erhobene Beschwerde des Revisionswerbers wies das Landesverwaltungsgericht Kärnten (Verwaltungsgericht) als unbegründet ab. Es verpflichtete den Revisionswerber zur Zahlung eines Beitrags zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens und sprach aus, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B‑VG unzulässig sei.
3 Dagegen richtet sich die vorliegende Revision.
4 Nach Art. 133 Abs. 4 B‑VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
5 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B‑VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
6 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
7 Die Revision rügt in ihrer Zulässigkeitsbegründung zunächst die mangelhafte Begründung des Ausspruches des Verwaltungsgerichtes über die Unzulässigkeit der Revision.
8 Dem ist entgegenzuhalten, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes selbst das Fehlen einer näheren Begründung des Ausspruches nach § 25a Abs. 1 VwGG für sich betrachtet nicht dazu führt, dass die Revision im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B‑VG zulässig wäre. Die Zulässigkeitsbegründung der außerordentlichen Revision muss vielmehr Gründe anführen, aufgrund derer anzunehmen wäre, dass die Lösung des Revisionsfalles von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abhinge (vgl. VwGH 27.4.2020, Ra 2019/02/0229, mwN).
9 Die Revision macht zur Begründung ihrer Zulässigkeit noch geltend, das angefochtene Erkenntnis weiche von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur möglichst präzisen Angabe des Tatortes ab (Hinweis auf VwGH 20.6.1990, 89/01/0350 bis 0351). Die hier erfolgte bloße Angabe, der Revisionswerber sei in „D., S.‑Straße 167, Osten/Richtung E. Richtung“ gefahren, könne ohne nähere Bezeichnung des Tatortes durch Straßenkilometer nicht zur Konkretisierung der als erwiesen angenommenen Tat genügen (Hinweis auf VwGH 16.3.1983, 82/03/0125) und setze den Revisionswerber der Gefahr einer Doppelbestrafung aus. Nach einer im angefochtenen Erkenntnis widergegebenen Aussage einer Zeugin seien sowohl ein Verkehrszeichen mit einer Geschwindigkeitsbeschränkung von 50 km/h als auch eine Ortstafel aufgestellt gewesen. Deshalb hänge die übertretene Bestimmung (§ 20 Abs. 2 oder § 52 lit. a Z 10a StVO) von der Angabe des Straßenkilometers ab. Das Verwaltungsstrafverfahren sei wegen Verstoßes gegen das Bestimmtheitsgebot des § 44a Z 1 VStG und im Falle des Vorwurfs der falschen Bestimmung einzustellen gewesen.
10 Gemäß § 44a Z 1 VStG hat der Spruch eines Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Das erfordert in aller Regel die Angabe von Tatort, Tatzeit sowie des wesentlichen Inhaltes des Tatgeschehens (vgl. VwGH 20.11.2018, Ra 2017/02/0242, mwN). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat sich die Umschreibung der als erwiesen angenommenen Tat am jeweils in Betracht kommenden Tatbild zu orientieren (vgl. VwGH 27.3.2015, Ra 2015/02/0025, mwN). Die Frage ihrer Übereinstimmung mit den Erfordernissen des § 44a Z 1 VStG ist folglich in jedem konkreten Fall einzeln zu beurteilen (vgl. VwGH 16.2.2023, Ra 2021/02/0170, mwN).
11 Im Allgemeinen verlangt § 44a Z 1 VStG eine möglichst präzise Angabe des Tatortes (vgl. Fister in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG³ § 44a Rz 3, mwN). Für einen Schuldspruch wegen der Übertretung nach § 20 Abs. 2 StVO ist zu der nach § 44a Z 1 erforderlichen Angabe des Tatortes die bloße Angabe eines Straßenzugs nicht ausreichend, es ist vielmehr eine Angabe, auf Höhe welcher Hausnummer oder im Bereich welches näher bezeichneten Straßenabschnittes oder dergleichen der Revisionswerber die ihm angelastete Verwaltungsübertretung begangen hat, erforderlich (vgl. VwGH 27.4.1983 82/03/0168 und 82/03/0170, mwN).
12 Diese Anforderungen erfüllt die Tatortangabe im Spruch des hier in Rede stehenden Straferkenntnisses, sodass von daher in der Begründung zur Zulässigkeit der Revision eine Abweichung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht aufgezeigt wird, zumal den vom Revisionswerber zitierten Erkenntnissen eine wesentlich ungenauere Beschreibung der Tatorte mit dem Baugelände der Pyhrnautobahn und mit der Bezeichnung des Ortes Wartberg/Krems (vgl. VwGH 20.6.1990, 89/01/0350 bis 0351) und „auf der B 76 durch das Ortsgebiet von T“ (vgl. VwGH 16.3.1983, 82/03/0125) zugrunde lag.
13 Soweit die Revision in diesem Zusammenhang auf die im angefochtenen Erkenntnis (S 10) wiedergegebene Aussage einer Zeugin hinweist und daraus Zweifel an dem vom Verwaltungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegten Tatort abzuleiten versucht, ist darauf hinzuweisen, dass nach dem Spruch des Straferkenntnisses die Tat im Ortsgebiet in einer bestimmten Straße auf Höhe eines mit der Hausnummer angegebenen Grundstücks mit Angabe der Fahrtrichtung begangen worden sei. Der Aussage der Zeugin lässt sich nicht entnehmen, wo die Ortstafel und das in Rede stehende Verkehrszeichen aufgestellt gewesen seien. Demgegenüber sagte ein anderer Zeuge aus (S 13 des angefochtenen Erkenntnisses), „vorher sei die Geschwindigkeitstafel und danach die Ortstafel aufgestellt gewesen“, und zwar von seinem Standpunkt aus gesehen 200 bis 300 m weiter in Richtung Osten. Nach dem Spruch des Straferkenntnisses habe der Revisionswerber sein Fahrzeug in Fahrtrichtung Osten gelenkt und gemäß der Aussage des Zeugen sei der Revisionswerber in Richtung des Messgeräts gefahren, sodass er aus der Fahrtrichtung Westen gekommen sei. Demnach zeigt die Begründung der Revision zur Zulässigkeit weder eine Unschlüssigkeit der vom Verwaltungsgericht vorgenommenen Beweiswürdigung auf (vgl. VwGH 28.4.2015, Ra 2015/02/0072 mwN) noch wäre die 200 bis 300 m nach dem Messbereich befindliche Beschilderung für den hier maßgeblichen Tatort von Relevanz. Inwiefern der Revisionswerber durch eine unpräzise Tatortumschreibung der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt sein könnte, legt die Revision nicht dar.
14 In der Revision werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B‑VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 5. März 2024
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