VwGH Ra 2023/19/0029

VwGHRa 2023/19/002914.3.2023

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pfiel sowie die Hofrätin Dr. Funk‑Leisch und den Hofrat Dr. Eisner als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Seiler, in den Revisionssachen 1. des N B, 2. der G S, 3. der N B, 4. des J B und 5. des S B, alle vertreten durch Dr. Karl‑Heinz Plankel, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Bartensteingasse 16/11, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. September 2021, 1. L518 2223963‑1/11E, 2. L518 2223966‑1/11E, 3. L518 2223961‑1/8E, 4. L518 2223960‑1/8E und 5. L518 2223964‑1/8E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Normen

BFA-VG 2014 §9
B-VG Art133 Abs4
FrPolG 2005 §52
MRK Art8
VwGG §34 Abs1

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023190029.L00

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Der Erstrevisionswerber und die Zweitrevisionswerberin sind miteinander verheiratet und Eltern der minderjährigen Dritt- bis Fünftrevisionswerber. Alle sind Staatsangehörige Georgiens. Am 14. März 2018 beziehungsweise am 8. Oktober 2018 stellten sie Anträge auf internationalen Schutz, die sie damit begründeten, dass der Viertrevisionswerber an lymphoblastischer Leukämie leide und in Georgien nicht ausreichend behandelt werden könne.

2 Mit Bescheiden vom 19. Juli 2018 beziehungsweise 5. Dezember 2018 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) die Anträge der Revisionswerber hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten ab, erkannte ihnen den Status der subsidiär Schutzberechtigten zu und erteilte ihnen befristete Aufenthaltsberechtigungen.

3 Mit Bescheiden vom 29. beziehungsweise 30. August 2019 erkannte das BFA den Revisionswerbern den Status der subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen ab, entzog ihnen die erteilten Aufenthaltsberechtigungen als subsidiär Schutzberechtigte, erteilte ihnen keine Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005, erließ gegen sie Rückkehrentscheidungen, stellte fest, dass ihre Abschiebung nach Georgien zulässig sei, und legte eine Frist für die freiwillige Ausreise fest.

4 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die dagegen erhobenen Beschwerden der Revisionswerber nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab und sprach aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG nicht zulässig sei.

5 Begründend führte das BVwG ‑ soweit hier wesentlich ‑ aus, beim Viertrevisionswerber sei in Georgien lymphoblastische Leukämie diagnostiziert worden. Mittlerweile habe er die in Österreich durchgeführte Chemo- und Erhaltungstherapie erfolgreich beendet. Derzeit erfolge alle drei Monate eine Blutuntersuchung. Aufgrund von ‑ während der Chemotherapie aufgetretenen ‑ Knochennekrosen mache der Viertrevisionswerber außerdem eine Physiotherapie. Aus den Länderinformationen zum Herkunftsstaat ergebe sich, dass die derzeitige medizinische Behandlung des Viertrevisionswerbers auch in Georgien möglich sei. Zudem sei davon auszugehen, dass die Revisionswerber ‑ sei es selbst oder mit finanzieller Unterstützung durch die Familie ‑ für die notwendigen Behandlungskosten des Viertrevisionswerbers aufkommen könnten. Die Umstände, weshalb den Revisionswerbern subsidiärer Schutz gewährt worden sei, hätten sich daher maßgeblich geändert, weshalb den Revisionswerbern der Status der subsidiär Schutzberechtigten abzuerkennen gewesen sei. Zu den Rückkehrentscheidungen hielt das BVwG fest, dass sich die Revisionswerber in Anbetracht ihres Alters erst kurze Zeit in Österreich aufhalten würden. Eine über das normale Maß hinausgehende Integration sei nicht erkennbar. Die Revisionswerber hätten nahezu ihr gesamtes Leben in Georgien verbracht und seien dort sozialisiert worden, weshalb von einem Überwiegen der öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung gegenüber den privaten Interessen der Revisionswerber an einem Verbleib im Bundesgebiet auszugehen sei.

6 Mit Beschluss vom 28. November 2022, E 3840‑3844/2021‑7, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der gegen dieses Erkenntnis gerichteten Beschwerde ab und trat die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.

7 Nach Art. 133 Abs. 4 B‑VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

8 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B‑VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

9 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

10 Die Revision, die sich ausschließlich gegen die Erlassung der Rückkehrentscheidungen wendet, bringt zu ihrer Zulässigkeit im Wesentlichen vor, das BVwG habe verkannt, dass die Revisionswerber eine berücksichtigungswürdige Integration im Bundesgebiet aufweisen würden. Die Eltern hätten sich intensiv und zuletzt erfolgreich um die Selbsterhaltungsfähigkeit der Familie bemüht. Das BVwG hätte insbesondere auf die Interessen der minderjährigen Revisionswerber Bedacht nehmen müssen, deren sozialer und schulischer Lebensmittelpunkt sich in Österreich befinde. Die Revisionswerber hätten im Herkunftsland de facto keine sozialen und gesellschaftlichen Anknüpfungspunkte mehr.

11 Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls in Form einer Gesamtbetrachtung durchgeführte Interessenabwägung im Sinn des Art. 8 EMRK im Allgemeinen ‑ wenn kein revisibler Verfahrensmangel aufgezeigt wird und sie in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde ‑ nicht revisibel ist (vgl. VwGH 21.9.2022, Ra 2022/19/0225, mwN).

12 Die Beurteilung, ob die Erlassung einer Rückkehrentscheidung einen unverhältnismäßigen Eingriff in die nach Art. 8 EMRK geschützten Rechte eines Fremden darstellt, hat unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles stattzufinden. Dabei muss eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA‑VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA‑VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorgenommen werden (vgl. VwGH 21.11.2022, Ra 2021/19/0457, mwN).

13 In diesem Zusammenhang hat der Verwaltungsgerichtshof wiederholt die Notwendigkeit der Auseinandersetzung mit den Auswirkungen einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme auf das Kindeswohl bei der nach § 9 BFA‑VG vorzunehmenden Interessenabwägung betont (vgl. VwGH 19.6.2020, Ra 2019/19/0475, mwN). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind bei einer Rückkehrentscheidung, von welcher Kinder bzw. Minderjährige betroffen sind, die Interessen und das Wohlergehen dieser Kinder, insbesondere das Maß an Schwierigkeiten, denen sie im Heimatstaat begegnen, sowie die sozialen, kulturellen und familiären Bindungen sowohl zum Aufenthaltsstaat als auch zum Heimatstaat zu berücksichtigen. Maßgebliche Bedeutung kommt hinsichtlich der Beurteilung des Kriteriums der Bindungen zum Heimatstaat nach § 9 Abs. 2 Z 5 BFA‑VG dabei den Fragen zu, wo die Kinder geboren wurden, in welchem Land und in welchem kulturellen und sprachlichen Umfeld sie gelebt haben, wo sie ihre Schulbildung absolviert haben, ob sie die Sprache des Heimatstaats sprechen, und insbesondere, ob sie sich in einem anpassungsfähigen Alter befinden (vgl. erneut VwGH 21.11.2022, Ra 2021/19/0457, mwN).

14 Das BVwG hat im Rahmen der Interessenabwägung alle entscheidungswesentlichen Umstände berücksichtigt, darunter auch die Integrationsbemühungen der Revisionswerber, wie die Teilnahme an Werte- und Orientierungskursen, die sozialen und freundschaftlichen Kontakte der minderjährigen Revisionswerber sowie deren schulische Leistungen und Empfehlungsschreiben. Das BVwG nahm auch auf die Auswirkungen der aufenthaltsbeendenden Maßnahmen auf das Kindeswohl hinreichend Bedacht. Die Revisionswerber würden weiterhin starke Bindungen zum Herkunftsstaat aufweisen. Sie seien in Georgien sozialisiert worden und würden Georgisch in Schrift und Sprache beherrschen. Alle Familienmitglieder seien gleichermaßen von der Erlassung von Rückkehrentscheidungen betroffen. Zudem würden den Revisionswerbern neben familiären Anknüpfungspunkten diverse Unterstützungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen. Im Ergebnis sei eine Verletzung des Kindeswohls daher nicht ersichtlich.

15 Dass die erfolgte Beurteilung des BVwG als unvertretbar anzusehen wäre, zeigt die Revision nicht auf.

16 Einer Berücksichtigung der mit der Revision vorgelegten Unterlagen, zum Nachweis der Integrationserfolge der Revisionswerber, die erst nach dem Entscheidungszeitpunkt des BVwG datieren, steht das Neuerungsverbot des § 41 VwGG entgegen (vgl. VwGH 29.9.2021, Ra 2021/19/0223, mwN).

17 Die Revision bringt auch vor, das BVwG hätte keine aufenthaltsbeendenden Maßnahmen erlassen dürfen, weil sich der Viertrevisionswerber nach wie vor in ärztlicher Behandlung befinde und in Georgien keinen Zugang zur notwendigen medizinischen Versorgung habe.

18 Dieses Vorbringen entfernt sich vom ‑ unter Einbeziehung aktueller Länderberichte ‑ festgestellten Sachverhalt (ohne vom Verwaltungsgerichtshof aufzugreifende Fehler bei dessen Ermittlung wirksam aufzuzeigen), dem zufolge der Viertrevisionswerber diesen Zugang zu derzeit benötigten Behandlungen auch im Herkunftsstaat erhalten könne.

19 Die Revision legt somit nicht dar, dass die Interessenabwägung des BVwG fallbezogen unvertretbar wäre oder an einem revisiblen Verfahrensmangel leiden würde.

20 Soweit die Revision schließlich vorbringt, es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dahingehend, bei Erfüllung welcher Kriterien von einer herausragenden Integration auszugehen sei, wird darauf verwiesen, dass es sich hierbei stets um eine Frage des Einzelfalles handelt, die nicht allgemein beantwortet werden kann (vgl. VwGH 3.3.2022, Ra 2022/14/0042, mwN).

21 In der Revision, die im Übrigen entgegen § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG auch keine tauglichen Revisionspunkte enthält, werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B‑VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

Wien, am 14. März 2023

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