Normen
AsylG 2005 §3 Abs1
EURallg
FlKonv Art1 AbschnA Z2
VwGG §42 Abs2 Z1
32011L0095 Status-RL Art10
European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023180046.L00
Spruch:
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1 Der Revisionswerber, ein syrischer Staatsangehöriger, beantragte am 9. April 2021 internationalen Schutz in Österreich. Seine Flucht begründete er in der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl BFA) damit, dass er seinen Militärdienst in Syrien noch nicht geleistet habe. Er habe seine Heimat verlassen, weil er nicht kämpfen wolle. Im Fall einer Rückkehr nach Syrien könne er zum Militär eingezogen, eingesperrt oder auch getötet werden.
2 Mit Bescheid vom 26. November 2021 wies das BFA den Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab. Gleichzeitig gewährte es dem Revisionswerber den Status des subsidiär Schutzberechtigten und erteilte ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung.
3 Gegen die Abweisung des Asylbegehrens erhob der Revisionswerber Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) und brachte vor, er befürchte, bei Rückkehr in den Heimatstaat von der syrischen Armee eingezogen und dazu gezwungen zu werden, an menschen‑ und völkerrechtswidrigen Handlungen teilzunehmen. Er könne nur über von der Regierung kontrollierte Flughäfen einreisen. Dabei würde er zwangsweise zum Militärdienst eingezogen werden und im Fall einer Weigerung zumindest mit einer Gefängnisstrafe unter unmenschlichen Bedingungen bestraft werden. Wegen seiner Asylantragstellung in Österreich würde ihm durch das syrische Regime eine oppositionelle Gesinnung unterstellt werden.
4 In einer Stellungnahme vom 21. November 2022 brachte der Revisionswerber vor, eine Rückkehr in seine Herkunftsregion wäre nur nach eingehender Kontrolle durch das syrische Regime möglich. In einer weiteren Stellungnahme vom 22. Dezember 2022 machte er unter anderem geltend, dass nunmehr die syrische Regierung gemeinsam mit den Kurden (AANES) seinen Heimatort bzw. das Gebiet um diesen herum kontrolliere.
5 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das BVwG diese Beschwerde als unbegründet ab und erklärte die Revision für nicht zulässig.
6 Begründend führte das BVwG aus, der Revisionswerber sei im Gouvernement al‑Hasaka geboren und habe zuletzt auch dort gelebt. Es sei dem syrischen Regime im Allgemeinen nicht möglich, im Gouvernement al‑Hasaka zu rekrutieren. Lediglich für bestimmte „Sicherheitsquadrate“ bzw. „Sicherheitsdistrikte“ im Zentrum würden die Länderinformationen auf eine Rekrutierungsmöglichkeit hinweisen. Insgesamt bezogen auf die Region sei eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit von Rekrutierungshandlungen jedoch zu verneinen. Im Übrigen habe der Revisionswerber selbst angegeben, dass in seinem Herkunftsdorf die syrische Regierung „keine Kontrolle“ habe. Damit sei eine maßgeblich wahrscheinliche Sanktion wie zum Beispiel eine Inhaftierung wegen Entziehung vom Wehrdienst bei einer angenommenen Wiederansiedelung des Revisionswerbers in seiner Heimatregion nicht zu prognostizieren. Soweit der Revisionswerber vorgebracht habe, dass er nicht ohne eine Kontrolle durch das syrische Regime in seinen Herkunftsort zurückkehren könne, sei auch festzuhalten, dass es auf die Sicherheitslage, die Rückkehrsituation und Erreichbarkeit der Herkunftsregion für die Klärung des Sachverhalts im Hinblick auf den Asylstatus nicht ankomme (Verweis auf VwGH 27.5.2015, Ra 2015/18/0041).
7 Dagegen wendet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die zur Zulässigkeit und in der Sache zusammengefasst geltend macht, das BVwG weiche von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, indem es vermeint, die Sicherheitslage, die Rückkehrsituation und Erreichbarkeit der Herkunftsregion seien in Bezug auf die Prüfung einer asylrelevanten Verfolgung irrelevant. Entgegen der Ansicht des BVwG sei auch entscheidend, welche Gefahr dem Revisionswerber bei Rückkehr in seinen Herkunftsstaat drohe, wobei nicht nur die Gefahr in seiner Heimatregion, sondern auch jene auf dem Weg dorthin relevant sei. Das BVwG habe die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 27. Mai 2015, Ra 2015/18/0041, irrig herangezogen und übersehen, dass der Revisionswerber in diesem Fall keine tauglichen Verfolgungshandlungen vorgebracht habe.
8 Das BFA hat keine Revisionsbeantwortung erstattet.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
9 Die Revision ist schon im Hinblick auf die Frage der Prüfung einer asylrelevanten Verfolgung (nur) in der Herkunftsregion oder im Herkunftsstaat zulässig. Sie ist auch begründet.
10 Das BVwG lehnte die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten mit der tragenden Begründung ab, dem Revisionswerber drohe in seiner Herkunftsregion keine Einberufung durch die syrische Armee, weil die Militärbehörden dort im Allgemeinen nicht rekrutieren würden. Dem Vorbringen des Revisionswerbers, er würde schon bei der Rückkehr nach Syrien, also auf dem Weg in seine Heimatregion, von den Militärbehörden wegen seiner Wehrdienstverweigerung verhaftet und in weiterer Folge unter unmenschlichen Bedingungen bestraft werden, begegnet das BVwG mit einem Hinweis auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 27.5.2015, Ra 2015/18/0041), wonach es auf die Sicherheitslage, die Rückkehrsituation und Erreichbarkeit der Herkunftsregion für die Klärung des Sachverhalts in Hinblick auf den Asylstatus nicht ankomme.
11 Diesen vom BVwG gezogenen Schlüssen aus der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes tritt die Revision zu Recht entgegen:
12 Der gegenständliche Fall gleicht in sachverhaltsmäßiger und rechtlicher Hinsicht jenem, den der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 4. Juli 2023, Ra 2023/18/0108, entschieden hat. Auf die Entscheidungsgründe dieses Erkenntnisses wird gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen. Darin wird auch auf den vom BVwG hier begründend herangezogenen Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 27. Mai 2015, Ra 2015/18/0041, Bezug genommen und festgehalten, dass in diesem Fall der Revisionswerber keine ihn konkret betreffende asylrelevante Verfolgung dargelegt habe. Es sei darin nur hervorgehoben worden, dass die Prüfung der Zuerkennung des Asylstatus einerseits und des subsidiären Schutzstatus andererseits voneinander zu trennen seien. Weder diesen noch nachfolgenden höchstgerichtlichen Entscheidungen lasse sich die Aussage entnehmen, dass eine (asylrelevante) Verfolgungsbehauptung im Herkunftsstaat, wonach der Revisionswerber beim Grenzübertritt Verfolgung durch die syrischen Behörden zu erwarten hätte, ehe er überhaupt in seine Herkunftsregion gelangen werde, ungeprüft bleiben dürfe.
13 Entsprechend dem hg. Erkenntnis vom 4. Juli 2023, Ra 2023/18/0108, wird auch hier im fortgesetzten Verfahren näher zu prüfen sein, ob die Behauptung des Revisionswerbers zutrifft, bei Rückkehr in den Herkunftsstaat (allenfalls schon beim Grenzübertritt) wegen seiner Wehrdienstverweigerung asylrelevante Verfolgung zu erfahren. Wie in der genannten Entscheidung näher ausgeführt ist es dabei in jedem Fall für die Asylgewährung wegen behaupteter Wehrdienstverweigerung erforderlich, die drohenden Verfolgungshandlungen wegen dieses Verhaltens im Herkunftsstaat zu ermitteln und bejahendenfalls eine Verknüpfung zu einem der Verfolgungsgründe des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention bzw. Art. 10 der Richtlinie 2011/95/EU (Statusrichtlinie) herzustellen.
14 Das angefochtene Erkenntnis war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
15 Von der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 4 VwGG abgesehen werden.
16 Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH‑Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 18. August 2023
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