Normen
AsylG 2005 §3 Abs1;
AsylG 2005 §8;
VwGVG 2014 §28 Abs3;
AsylG 2005 §3 Abs1;
AsylG 2005 §8;
VwGVG 2014 §28 Abs3;
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
In der vorliegenden außerordentlichen Revision wird zur Zulässigkeit gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG im Wesentlichen vorgebracht, die angefochtene Entscheidung weiche in Spruchpunkt I. (Abweisung der Beschwerde im Hinblick auf den Status eines Asylberechtigten) von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Verhandlungspflicht ab, weil sie - wie sich der Begründung des Bundesverwaltungsgerichtes zu Spruchpunkt II. (Aufhebung des Bescheides gemäß § 28 Abs. 3 Satz 2 VwGVG und Zurückverweisung der Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides im Hinblick auf den Status des subsidiär Schutzberechtigten und die Ausweisung) entnehmen lasse - auf völlig unzureichenden Ermittlungsergebnissen beruhe und das Bundesverwaltungsgericht deshalb eine mündliche Verhandlung hätte durchführen müssen.
Auf der Grundlage dieser Revisionsausführungen lässt sich nicht erkennen, dass das Bundesverwaltungsgericht im Umfang der Anfechtung von den in der Rechtsprechung aufgestellten Leitlinien zur Verhandlungspflicht (vgl. VwGH vom 28. Mai 2014, Ra 2014/20/0017, 0018) abgewichen wäre.
Das Bundesverwaltungsgericht begründet die Aufhebung und Zurückverweisung in Spruchpunkt II. mit dem Fehlen ausreichend aktueller Feststellungen zur Sicherheitslage, Rückkehrsituation und Erreichbarkeit der Herkunftsregion des Revisionswerbers. Zwar würden sich im Bescheid der belangten Behörde umfassende Feststellungen zu diesen Themenbereichen finden, diese seien jedoch nicht aktuell genug und damit nicht geeignet, die Ansicht der belangten Behörde hinsichtlich der Nichtzuerkennung subsidiären Schutzes zu tragen.
Soweit der Revisionswerber davon ausgeht, diese vom Bundesverwaltungsgericht konstatierten Ermittlungsmängel würden auf die Beurteilung des Spruchpunktes I. gleichermaßen "durchschlagen", ist auf die in den §§ 3 und 8 AsylG 2005 normierten unterschiedlichen Zuerkennungsvoraussetzungen für den Status eines Asylberechtigten und jenen eines subsidiär Schutzberechtigten zu verweisen.
Im gegenständlichen Fall stützte sich das Bundesverwaltungsgericht - wie auch bereits das Bundesasylamt - neben der Unglaubwürdigkeit des Revisionswerbers auch darauf, dass der Revisionswerber selbst unter Zugrundelegung seines Vorbringens keine ihn konkret betreffende asylrelevante Verfolgung dargelegt habe. So seien etwa die prekäre Sicherheitslage in der Heimatregion und das allgemeine Hauptaugenmerk der Taliban auf "ausländische" Angriffsziele für sich allein nicht geeignet, die für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft erforderliche Bescheinigung einer konkret gegen den Asylwerber gerichteten Verfolgungshandlung darzutun.
Entgegen den Revisionsausführungen kam es aber bei diesem Ergebnis auf die vom Bundesverwaltungsgericht (für die Entscheidung betreffend subsidiären Schutz) als erforderlich angesehene Ergänzung der Feststellungen zur Sicherheitslage, Rückkehrsituation und Erreichbarkeit der Herkunftsregion des Revisionswerbers für die Klärung des Sachverhalts im Hinblick auf den Asylstatus nicht an.
In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 27. Mai 2015
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