VwGH Ra 2023/16/0138

VwGHRa 2023/16/013822.10.2025

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Thoma und die Hofrätin Dr. Reinbacher, den Hofrat Dr. Bodis, die Hofrätin Dr. Funk‑Leisch und den Hofrat Mag. M. Mayr als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Kittinger, LL.M., über die Revision des Finanzamts Österreich, Dienststelle Sonderzuständigkeiten, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 9. Oktober 2023, Zl. RV/7103934/2022, betreffend Rechtsgebühren (mitbeteiligte Partei: Dr. M A S, vertreten durch Dr. Mario Züger, Rechtsanwalt in Wien), zu Recht erkannt:

Normen

EheG §66
EheG §80
EheG §83 Abs1
EheG §97
EheG §97 Abs2
EheG §97 Abs3
EheG §97 Abs4
FamRÄG 2009
GebG 1957 §15 Abs3
GebG 1957 §17 Abs4
GebG 1957 §33 TP20
GrEStG 1987 §4
VwRallg

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2025:RA2023160138.L00

 

Spruch:

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Begründung

1 Mit Schriftsatz vom 7. September 2021 zeigte der Rechtsvertreter des Mitbeteiligten einen zwischen dem Mitbeteiligten und seiner damaligen Ehegattin am 24. August 2021 abgeschlossenen Vertrag in der Form eines Notariatsaktes mit der Bezeichnung „Änderung des Ehepaktes“ beim Finanzamt Österreich an.

2 Nach Durchführung eines Vorhalteverfahrens setzte das Finanzamt für dieses Rechtsgeschäft eine Gebühr für Vergleiche gemäß § 33 TP 20 Abs. 1 lit. b GebG in näher angeführter Höhe ‑ ausgehend von den vom Mitbeteiligten im Vertrag übernommenen Leistungen (einem Barbetrag und einer auf die Lebensdauer der Ehegattin kapitalisierten Unterhaltsleistung) ‑ fest.

3 In der dagegen erhobenen Beschwerde brachte der Mitbeteiligte im Wesentlichen vor, der am 24. August 2021 abgeschlossene Vertrag sei nicht als Vergleich iSd § 33 TP 20 GebG anzusehen. Mit dem Vertrag seien ausschließlich unstrittig bestehende und unzweifelhafte Rechte der Vertragsparteien aus einem vor Verehelichung im Jahr 2005 abgeschlossenen Ehepakt neu festgelegt worden.

4 Das Finanzamt wies die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung ab, woraufhin der Mitbeteiligte die Vorlage seiner Beschwerde an das Bundesfinanzgericht beantragte.

5 Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Bundesfinanzgericht der Beschwerde Folge und hob den angefochtenen Bescheid ersatzlos auf. Es sprach aus, dass eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B‑VG nicht zulässig sei.

6 Das Bundesfinanzgericht führte nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens im Wesentlichen aus, der Mitbeteiligte und seine Ehegattin hätten noch vor der Eheschließung im Jahr 2005 für den Fall der Eheschließung einen Ehepakt in Notariatsaktsform zur Regelung der rechtlichen Wirkungen ihrer Eheschließung abgeschlossen (in der Folge „Ehepakt“) und darin Vereinbarungen über künftige Vermögens‑ und Unterhaltsverhältnisse getroffen. Es sei vereinbart worden, dass auf das gesamte bestehende und zukünftige Vermögen der gesetzliche Güterstand der strikten Gütertrennung gemäß § 1237 ABGB anzuwenden sei. Weiters sei vereinbart worden, dass zum Zeitpunkt der Eheschließung vorhandene oder hiernach durch Schenkungen Dritter oder von Todes wegen erworbene Vermögenswerte beim jeweiligen Eigentümer verblieben und dass auch die Früchte (Gewinne) daraus sowie an die Stelle dieser Vermögenswerte tretende Vermögenswerte weder in das eheliche Gebrauchsvermögen noch in die ehelichen Ersparnisse fielen.

7 Punkt 6 des Ehepaktes enthalte vermögensrechtliche Regelungen für den Fall der Auflösung der Ehe und habe folgenden Inhalt:

„(1) Die Vertragspartner vereinbaren für den Fall einer Auflösung ihrer Ehe, insbesondere durch Scheidung, gleichviel ob sie mit oder ohne Verschulden eines oder beider Ehegatten ausgesprochen wird, dass jeder Ehepartner sein Vermögen behält und dass keinem Ehegatten gegenüber dem anderen vermögensrechtliche Ansprüche, insbesondere Ausgleichsansprüche welcher Art auch immer zustehen sollen. Vorbehaltlich des Punktes 6. (sechs) (5) (fünf) verzichten die Vertragsparteien unwiderruflich auf eine Aufteilung (einen Zugewinnausgleich) der ehelichen Ersparnisse im Sinne des § 81 (einundachtzig) Ehegesetz im Falle der Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung der Ehe, gleich ob dies mit oder ohne Verschulden eines oder beider Ehegatten erfolgt und nehmen diesen Verzicht wechselseitig an.

(2) Die Vertragspartner kommen überein, dass die im Zeitpunkt der Eheschließung in der Ehewohnung (im Folgenden die ‚Ehewohnung‘) befindlichen beweglichen Gegenstände, die im alleinigen Eigentum des Ehemannes stehen, nicht als Hausrat oder sonstiges eheliches Gebrauchsvermögen zu benutzen. Festgestellt wird, dass es sich bei diesen Gegenständen um wertvolle Vermögensgegenstände handelt.

(3) Sollten entgegen der erklärten und bedungenen Absicht der Vertragsparteien die in Punkt 6. (sechs) (2) (zwei) dieser Vereinbarung genannten Wertgegenstände in das eheliche Gebrauchsvermögen fallen, so vereinbaren die Vertragsparteien, dass im Falle der Scheidung, Aufhebung oder Nichtigkeit der Ehe diese Vermögensgegenstände ausschließlich dem Ehemann zufallen werden. Die in die Ehe eingebrachte Ehewohnung fällt der einbringenden Vertragspartei zu.

(4) Vorbehaltlich des Punktes 6. (sechs) (5) (fünf) erklären die Vertragspartner, gegeneinander unter keinen Umständen Ansprüche auf Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens oder die Ehewohnung erheben zu wollen, wobei ihnen die Bestimmung des § 97 (siebenundneunzig) Ehegesetz in der geltenden Fassung [...] bekannt sind.

(5) Vor dem Hintergrund des Verzichtes der Vertragspartner auf eine Aufteilung (einen Zugewinnausgleich) der ehelichen Ersparnisse und des ehelichen Gebrauchsvermögens im Sinne des § 81 (einundachtzig) Ehegesetz vereinbaren die Vertragspartner für den Fall, dass die Ehe nicht aus dem alleinigen Verschulden der Ehefrau geschieden, aufgelöst oder für nichtig erklärt wird, dass der Ehemann verpflichtet ist, der Ehefrau 30 (dreißig) % (Prozent) des ihm im Zeitpunkt der Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes der Vertragspartner gehörigen Nettovermögens binnen 4 (vier) Wochen ab Rechtskraft der Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung der Ehe in Form von Buchgeld oder anderen fungiblen Kapitalanlagen zu übertragen. Die Vertragspartner vereinbaren, dass die vom Ehemann in die Ehe eingebrachte Ehewohnung oder eine an deren Stelle angeschaffte Ehewohnung samt darin befindlichen Vermögens‑ und Gebrauchsgegenständen ebenso wenig Teil der Bemessungsgrundlage für einen Ausgleichsanspruch der Ehefrau bildet wie die vom Ehemann sonst in die Ehe eingebrachten oder von Todes wegen erworbenen oder ihm von einem Dritten geschenkten Sachen, die dem persönlichen Gebrauch des Ehemannes allein oder der Ausübung seines Berufes dienen, die zu einem Unternehmen gehören oder Anteile an einem Unternehmen sind, soweit es sich bei diesen Anteilen nicht um bloße Wertanlagen handelt.“

8 Punkt 7 des Ehepaktes enthalte eine Regelung über den Unterhalt und laute auszugsweise wie folgt:

„(1) Die Vertragspartner erklären ‑ vorbehaltlich nachstehender Regelungen ‑ rechtsverbindlich und unwiderruflich für den Fall der Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes, der Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung der Ehe gegenseitig auf jeglichen gesetzlichen Unterhaltsanspruch gegen den anderen Vertragspartner zu verzichten, sodass unter keinen Umständen nach Auflösung ihrer Ehe gesetzliche Unterhaltsansprüche bestehen können. Dies gilt selbst für den Fall geänderter Verhältnisse, einer Geldentwertung oder außergewöhnlicher Umstände.

(2) Für den Fall, dass die Ehe der Vertragspartner nicht aus dem alleinigen oder überwiegenden Verschulden der Ehefrau geschieden, aufgehoben oder für nichtig erklärt wird, hat die Ehefrau Anspruch auf Unterhalt, der ‑ für ein Kalenderjahr gerechnet ‑ höchstens 15 (fünfzehn) % (Prozent) der jährlichen Nettoeinkünfte nach Abzug von gesetzlich geschuldeten Ertragsteuern des Ehemannes beträgt und in 12 (zwölf) gleichen monatlichen Raten während des jeweils folgenden Kalenderjahres auszubezahlen ist. Beträgt der Gesamtbetrag der jährlichen Nettoeinkünfte nach Abzug von gesetzlich geschuldeten Ertragsteuern des Ehemannes weniger als € [...], so erhöht sich dieser Prozentsatz gleichmäßig je ganze € 1.000,00 (Euro eintausend), sodass bei einem Betrag von € [...] oder weniger an jährlichen Nettoeinkünften nach Abzug von gesetzlich geschuldeten Ertragsteuern des Ehemannes der jährliche Unterhaltsanspruch der Ehefrau höchstens 24 (vierundzwanzig) % (Prozent) der jährlichen Nettoeinkünfte nach Abzug von gesetzlich geschuldeten Ertragsteuern des Ehemannes beträgt.

(3) Für den Fall, dass die Ehe der Vertragspartner aus dem alleinigen oder überwiegendem Verschulden der Ehefrau geschieden, aufgehoben oder für nichtig erklärt wird, kommt der Ehefrau ein monatlicher Unterhalt in der Höhe von höchstens € [...] zahlbar 12 (zwölf) mal pro Jahr zu.

(4) Der Unterhaltsanspruch iSd Punktes 7. (sieben) (2) (zwei) und (3) (drei) dieses Vertrages ruht für die Zeit, während derer die Ehefrau eine neue Lebensgemeinschaft eingeht, und erlischt endgültig, wenn die Ehefrau eine neue Ehe schließt. Der Unterhaltsanspruch iSd Punktes 7. (sieben) (3) (drei) dieser Vereinbarung ist ab dem Zeitpunkt der Eheschließung wertgesichert. [...]

(5) Der Unterhaltsanspruch eines Vertragspartners ruht, soweit Vermögen, Einkünfte aus diesem Vermögen, aus einer tatsächlich ausgeübten, wiederaufgenommen und/oder ‑ soweit aufgrund der Lebensumstände zumutbar ‑ neu zu beginnenden Erwerbstätigkeit des unterhaltsberechtigten Ehepartners ausreichen, um das finanzielle Fortkommen des unterhaltsberechtigten Ehepartners zu sichern. Festgehalten wird, dass für diese Zwecke die Einkünfte der Ehefrau im Sinne des vorangegangenen Satzes nur insoweit zu berücksichtigen sind, als sie den auf einen Kalendermonat umgerechneten Nettobetrag von € [...] übersteigen. Dieser Nettobetrag von € [...] ist unter entsprechender Anwendung der Regelung des Punktes 7. (sieben) (4) (vier) dieser Vereinbarung wertgesichert. Der Unterhaltsanspruch ruht für die Zeit, während derer der unterhaltsberechtigte Ehepartner eine Lebensgemeinschaft eingeht und erlischt, sobald der unterhaltsberechtigte Ehepartner eine neue Ehe eingeht.

(6) Zukünftige Erwerbe entgeltlicher oder unentgeltlicher (von Todes wegen oder unter Lebenden) Natur sind ebenso wenig zur Berechnung des Unterhaltsanspruches heranzuziehen wie die Substanz des dem jeweiligen Vertragspartner heute oder in Zukunft gehörenden Vermögens oder persönliche Ersparnisse. Die Vermögensverhältnisse der Ehegatten bei aufrechter Ehe bleiben bei Berechnung des Unterhaltsanspruches zur Sicherung des finanziellen Fortkommens des Unterhaltsberechtigten außer Ansatz. Soweit nach anderslautenden Regelungen dieser Vereinbarung nicht ein niedrigerer Unterhaltsanspruch vorgesehen oder ein Unterhaltsanspruch zur Gänze ausgeschlossen ist, beträgt der Unterhaltsanspruch - bei unterstellter jährlicher Berechnung - höchstens 15 (fünfzehn) % (Prozent) der jährlichen Nettoeinkünfte nach Abzug von gesetzlich geschuldeten Ertragsteuern des unterhaltspflichtigen Ehepartners, der in 12 (zwölf) gleichen monatlichen Raten während des jeweils folgenden Kalenderjahres auszubezahlen ist. Beträgt der Gesamtbetrag der jährlichen Nettoeinkünfte nach Abzug von gesetzlich geschuldeten Ertragsteuern des Ehemannes weniger als € [...], so erhöht sich unter der Voraussetzung, dass die Ehe der Vertragspartner nicht aus dem alleinigen oder überwiegenden Verschulden der Ehefrau geschieden, aufgehoben oder für nichtig erklärt wird, dieser Prozentsatz gleichmäßig je ganze € 1.000,00 (Euro eintausend), sodass bei einem Betrag von € [...] oder weniger an jährlichen Nettoeinkünften nach Abzug von gesetzlich geschuldeten Ertragsteuern des Ehemannes der jährliche Unterhaltsanspruch der Ehefrau 24 (vierundzwanzig) % (Prozent) der jährlichen Nettoeinkünfte nach Abzug von gesetzlich geschuldeten Ertragsteuern des Ehemannes beträgt.

(7) Die Vertragspartner haben Kenntnis von den jeweiligen gegenwärtigen und zu erwartenden Vermögens- und Einkommensverhältnissen des anderen Vertragspartners.“

9 Punkt 10 des Ehepaktes bestimme Folgendes:

„Sollten einzelne Bestimmungen dieser Vereinbarung ganz oder teilweise unwirksam, nichtig oder undurchsetzbar sein oder werden, so wird die Gültigkeit, Wirksamkeit und Durchsetzbarkeit der übrigen Bestimmungen dieser Vereinbarung dadurch nicht berührt. Eine unwirksame, nichtige oder undurchsetzbare Bestimmung dieser Vereinbarung gilt ‑ soweit gesetzlich zulässig ‑ durch eine solche rechtswirksame, gültige und durchsetzbare Bestimmung ersetzt, die ihr nach dem Willen der Vertragsparteien und dem rechtlich und wirtschaftlich verfolgten Zweck am nächsten kommt.

Beide Vertragsteile erklären in voller Kenntnis der gegebenen Rechtslage verfügt zu haben und auf das Recht der Anfechtung und des Widerrufes der in diesem Notariatsakt beurkundeten Vereinbarungen und Erklärungen zu verzichten.“

10 Die Eheschließung sei im Jahr 2005 kurze Zeit nach Abschluss des Ehepaktes erfolgt, womit dieser wirksam geworden sei.

11 Am 24. August 2021 hätten der Mitbeteiligte und seine Ehegattin den Notariatsakt mit der Bezeichnung „Änderung des Ehepaktes“ abgeschlossen, in dem einleitend auf den Ehepakt aus dem Jahr 2005 hingewiesen worden sei. Die Änderung des Ehepaktes sei ausdrücklich „auch im Hinblick auf die beabsichtigte Scheidung und zur Regelung der Scheidungsfolgen“ vereinbart worden.

12 Punkt 2 des Notariatsaktes enthalte Regelungen betreffend die gemeinsamen Kinder (gemeinsame Obsorge, Domizilelternteil, Kindesunterhalt).

13 Im Punkt 3 sei in vermögensrechtlicher Hinsicht folgendes vereinbart worden:

„a)Der Ehemann überträgt der Ehefrau einen Barbetrag von EUR [...] iSd § 94 EheG durch porto‑ und spesenfreie Überweisung auf ein von ihr zu bestimmendes Bankkonto innerhalb von 14 (vierzehn) Tagen nach Unterfertigung dieser Vereinbarung (‚Aufteilungsbetrag‘).

b)Der Ehemann überträgt der Ehefrau die in der Anlage ./1 (‚Übergabsvertrag [A]‘) genannten Liegenschaften EZ [...] und EZ [...] in ihr alleiniges Eigentum.

c)Die Ehefrau überträgt dem Ehemann den in Anlage ./2 (‚Übergabsvertrag [B]‘) genannten Hälfteanteile an der Liegenschaft EZ [...], mit welchen Anteilen das Wohnungseigentum an den Wohnungen Top [A] und Top [B] samt Balkon/Terrasse untrennbar verbunden sind, in sein alleiniges Eigentum.

d)Punkt 6 (sechs) Absatz fünf des Ehepaktes wird aufgehoben.“

14 Im Punkt 4. sei der Unterhalt wie folgt geregelt worden:

„a)Die Parteien kommen überein, dass der Ehefrau während der Trennung und nach einer allfälligen Auflösung der Ehe ein Anspruch auf Unterhalt in Höhe von ‑ für ein Kalenderjahr gerechnet ‑ EUR [...] zukommt, der in zwölf gleichen monatlichen Raten, und zwar erstmals mit dem Beginn des auf die Unterfertigung dieser Vereinbarung folgenden Monat, auszuzahlen ist (‚Unterhaltsanspruch‘).

b)Der Unterhaltsanspruch ist nach Maßgabe von Punkt 7 (sieben) Absatz vier des Ehepaktes wertgesichert [...] und gebührt ungeachtet von Punkt 7 (sieben) Absatz eins des Ehepaktes sowohl bei aufrechter Ehe als auch im Fall der Trennung bzw. Aufhebung des gemeinsamen Haushalts oder der Auflösung der Ehe.

c)Der Unterhaltsanspruch ist mit 50% der jährlichen Nettoeinkünfte des Ehemanns nach Abzug von gesetzlich geschuldeten Ertragsteuern des jeweils vorangegangenen Kalenderjahres begrenzt.

d)Die Ehefrau verzichtet ‑ vorbehaltlich der Wertsicherung gemäß lit b) ‑ unwiderruflich darauf, eine Erhöhung des Unterhaltsanspruchs geltend zu machen, und der Ehemann verzichtet ‑ vorbehaltlich von lit c) ‑ unwiderruflich darauf, eine Herabsetzung des Unterhaltsanspruchs geltend zu machen, und zwar sowohl während einer Trennung als auch im Fall der Auflösung der Ehe. Dies gilt selbst für den Fall geänderter Verhältnisse, einer Geldentwertung oder außergewöhnlicher Umstände.

e)Ungeachtet von lit d) ruht der Unterhaltsanspruch für die Zeit, während der die Ehefrau eine neue Lebensgemeinschaft eingeht; der Unterhaltsanspruch erlischt endgültig, wenn die Ehefrau eine neue Ehe schließt.

f)In Punkt 7 (sieben) des Ehepaktes werden aufgehoben:

i) die Absätze zwei und drei;

ii) der zweite und dritte Satz von Absatz fünf sowie

iii) der dritte und vierte Satz von Absatz sechs.“

15 Weiters enthalte der Notariatsakt noch folgende Regelungen:

„5)Mit Erfüllung der in Punkt 3 (drei) dieser Vereinbarung vorgesehenen Leistungen sind die Ansprüche der Parteien aus Punkt 6 (sechs) des Ehepaktes vollständig erfüllt, und es werden auf sämtliche denkbaren vermögensrechtlichen Ansprüche zwischen den Parteien aus welchen Rechtsgrund auch immer (insbesondere auch auf Aufteilung von Ehewohnungen, von ehelichem Gebrauchsvermögen oder ehelichen Ersparnissen, sowie auf Abgeltung der Mitwirkung am Erwerb der anderen Partei oder sonstigen Ansprüchen welcher Art auch immer, die allenfalls seit der Eheschließung entstanden sind) unwiderruflich verzichtet. Ab Unterfertigung dieser Vereinbarung sind Wohnungen einer der Parteien nicht mehr als Ehewohnungen zu werten, selbst wenn sie von der anderen Partei mitbenützt werden, und es können weder eheliches Gebrauchsvermögen noch eheliche Ersparnisse neu entstehen.

6)Die Parteien kommen überein, dass mit dieser Vereinbarung sämtliche ihrer wechselseitigen Ansprüche aus welchem Rechtsgrund auch immer im Zusammenhang mit ihrer Ehe abschließend abgegolten sind. Dies gilt sowohl für Ansprüche für die Vergangenheit aus dem Bestand der Ehe als auch für den Fall einer Auflösung ihrer Ehe, insbesondere durch Scheidung, gleichviel ob sie mit oder ohne Verschulden eines oder beider Parteien ausgesprochen wird. Klarstellend wird festgehalten, dass im Falle der Auflösung der Ehe keiner der Parteien verpflichtet ist, die gemäß Punkt 3 (drei) dieser Vereinbarung empfangenen Leistungen zurückzuzahlen.

7)Die Bestimmungen des Ehepaktes, denen die Bestimmungen dieser Vereinbarung nicht ausdrücklich derogieren, bleiben unverändert aufrecht.

8)Zur Klarstellung wird festgehalten, dass in dieser Vereinbarung der Ausdruck ‚Auflösung der Ehe‘ die Nichtigkeit, die Aufhebung und die Scheidung der Ehe (und zwar aus welchem Grund auch immer und ungeachtet des Verschuldens) umfasst.

9)Die Rechtswirksamkeit der gegenständlichen Vereinbarung ist durch die gerichtlich oder notariell beglaubigte Unterfertigung des als Anlage ./1 angeschlossenen Übergabsvertrages [A] durch den Ehemann und des als Anlage ./2 angeschlossenen Übergabsvertrags [B] durch die Ehefrau, der Intabulierung dieser beiden Übergabeverträge sowie der Überweisung des Aufteilungsbetrages durch den Ehemann an die Ehefrau aufschiebend bedingt. Ehemann und Ehefrau verpflichten sich zur unverzüglichen Realisierung dieser aufschiebenden Bedingungen.“

16 Gleichzeitig mit diesem Notariatsakt hätten der Mitbeteiligte und seine Ehegattin am 24. August 2021 die vorbereiteten, dem Notariatsakt als Anlagen angeschlossenen Vertragsurkunden „Übergabsvertrag [A]“ und „Übergabsvertrag [B]“ notariell beglaubigt unterfertigt und damit wechselseitig einen Anspruch auf Übertragung bestimmter Liegenschaftsanteile vom jeweils anderen Vertragsteil erworben. Für beide Übergabsverträge sei am 30. August 2021 die Grunderwerbsteuer selbst berechnet worden.

17 In rechtlicher Hinsicht führte das Bundesfinanzgericht ‑ nach Wiedergabe der maßgeblichen Rechtsgrundlagen und unter Verweis auf die einschlägige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und des Bundesfinanzgerichtes ‑ im Wesentlichen aus, Scheidungsfolgenvereinbarungen gemäß § 55a Abs. 2 EheG seien grundsätzlich als Vergleich zu werten. Da im Gesetz die Folgen der Scheidung im Einzelnen nicht festgelegt seien und Unterhaltsvereinbarungen grundsätzlich der Disposition der Ehegatten unterlägen, handle es sich bei einer Scheidungsfolgenvereinbarung um die Regelung zweifelhafter Rechte. Es könnten nämlich nicht nur bereits bestehende strittige vertragliche Rechtsverhältnisse vergleichsweise geregelt werden, sondern auch künftige auf dem Gesetz beruhende Ansprüche, wenn noch zweifelhaft sei, ob und inwieweit die gesetzlich normierten Voraussetzungen gegeben sein würden.

18 An diese Sichtweise habe sich durch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 11. September 2018, Ra 2016/16/0110, in der ein Erb‑ und Pflichtteilsverzicht als gebührenfrei qualifiziert worden sei, nichts geändert, weil mit jener Vereinbarung lediglich Rechte und Pflichten, über deren Art und Ausmaß kein Streit geherrscht habe, abweichend vom dispositiven Recht geregelt worden seien. Anders als die vermögensrechtlichen Folgen einer Ehescheidung seien das gesetzliche Erbrecht und der gesetzliche Anspruch auf den Pflichtteil nämlich direkt aus dem Gesetz ableitbar und somit dem Grunde nach nicht zweifelhaft.

19 Gegenständlich hätten die Vertragsparteien noch vor dem Inkrafttreten des Familienrechts-Änderungsgesetzes 2009 (FamRÄG 2009), BGBl. I Nr. 75, im Jahr 2005 eine „Vorwegvereinbarung“ über die Ehewohnung, über weitere vermögensrechtliche Angelegenheiten und über den Unterhalt getroffen. Auch wenn nach der damaligen Rechtslage unzulässige Vereinbarungen, die im Voraus die Aufteilung ehelicher Ersparnisse, der Ehewohnung und des übrigen ehelichen Gebrauchsvermögens regelten, nunmehr wirksam seien, wenn sie den Voraussetzungen des § 97 Abs. 1 EheG entsprächen, ändere dies nichts daran, dass die Folgen einer Ehescheidung weiterhin objektiv gesehen ungewiss blieben. So könne das Gericht unter den in § 97 Abs. 2 und Abs. 3 EheG genannten Voraussetzungen bei der Aufteilung von der „Vorwegvereinbarung“ abweichen. Nur für solche Vereinbarungen, die die Ehegatten im Zusammenhang mit dem Verfahren auf Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung der Ehe geschlossen hätten, sei diese Möglichkeit nach § 97 Abs. 5 EheG nicht gegeben.

20 Im vorliegenden Fall komme noch hinzu, dass im Ehepakt aus dem Jahr 2005 die vom Mitbeteiligten zu leistende Ausgleichzahlung davon abhängig gemacht worden sei, dass die Ehe nicht aus dem alleinigen Verschulden der Ehefrau geschieden, aufgelöst oder für nichtig erklärt werde. Die nunmehrige Vereinbarung stelle bei der vermögensrechtlichen Regelung hingegen nicht mehr auf ein Verschulden ab und die Ausgleichzahlung werde betragsmäßig festgelegt.

21 Die neu getroffene Regelung des Unterhalts differenziere im Gegensatz zu Punkt 7 des Ehepaktes nicht mehr danach, ob die Ehefrau ein Verschulden an der Ehescheidung treffe oder nicht und sehe auch für den Fall der Trennung eine betragsmäßige Festlegung mit einem Verzicht auf Geltendmachung einer Erhöhung bzw. auf Herabsetzung des Unterhaltsanspruches vor. Damit weiche diese Unterhaltsvereinbarung auch von den gesetzlichen Bestimmungen über den Unterhalt bei aufrechter Ehe ab.

22 Die Änderungen des EheG durch das FamRÄG 2009 beträfen die Ansprüche im Zusammenhang mit der Aufteilung der ehelichen Ersparnisse und des ehelichen Gebrauchsvermögens (§ 81 ff EheG), nicht aber allfällige Unterhaltsansprüche. Unterhaltsansprüche würden sowohl in Bezug auf ihre Höhe als auch ihre grundsätzliche Berechtigung nach wie vor von mehreren Faktoren, insbesondere dem Verschulden oder der Frage der Bedürftigkeit abhängen. Diese Unwägbarkeiten sprächen ihrer Natur nach für das Vorliegen zweifelhafter Rechte, dies sowohl im Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung, als auch bei einem allfälligen tatsächlichen Eintritt der Eheauflösung.

23 Für das Vorliegen eines Vergleiches spreche auch die in Punkt 6 der Vereinbarung vom 24. August 2021 enthaltene Klausel, wonach sämtliche wechselseitigen Ansprüche der Ehegatten aus welchem Rechtsgrund auch immer im Zusammenhang mit ihrer Ehe abschließend abgegolten seien. Eine derartige für Vergleiche typische Regelung enthalte der Ehepakt nicht.

24 Auch der Ehepakt aus dem Jahr 2005 erfülle die Tatbestandsvoraussetzungen des § 33 TP 20 GebG, weil darin für den Fall der Scheidung sowohl vermögensrechtliche Regelungen als auch eine Vereinbarung über den Unterhalt getroffen worden seien. Aus der Aktenlage sei nicht ersichtlich, ob für den Ehepakt eine Vergleichsgebühr festgesetzt worden sei.

25 Nach § 21 GebG seien Zusätze und Nachträge zu einer bereits ausgefertigten Urkunde im Umfang der vereinbarten Änderung oder Verlängerung als selbstständiges Rechtsgeschäft gebührenpflichtig, wobei die Beurteilung, ob ein Zusatz oder Nachtrag vorliege, ausschließlich durch einen Vergleich der „bereits ausgefertigten“ mit der neuen Urkunde vorzunehmen sei. Die Höhe einer auf Grund des Änderungsgeschäftes anfallenden Gebühr sei durch Subtraktion der Gebühr des ursprünglichen Rechtsgeschäftes von der (hypothetischen) Gebühr zu ermitteln, die anfiele, wenn die Parteien das Rechtsgeschäft bereits damals mit dem nunmehrigen Inhalt abgeschlossen hätten. Dabei komme es nicht darauf an, mit welchem Betrag seinerzeit die Gebühr erhoben worden sei, weil der „Umfang der vereinbarten Änderung“ an Hand des Urkundeninhaltes zu ermitteln sei. Es müsse geprüft werden, wie die im ursprünglichen Vertrag enthaltenen Verpflichtungen gebührenrechtlich zu beurteilen seien.

26 Im vorliegenden Fall würden wertmäßige Angaben zu den seinerzeitigen im Ehepakt übernommenen Verpflichtungen weitgehend fehlen. Auch die nunmehrige Vereinbarung gebe keinen Aufschluss darüber, von welchen aktuellen Werten die Parteien unter Berücksichtigung der Wertsicherung und der Veränderung der Einkommens- und Vermögenssituation der Ehepartner bei Abschluss der Vereinbarung ausgegangen seien. Die Urkunden erwiesen sich daher insofern als undeutlich iSd § 17 Abs. 2 GebG.

27 Dies sei allerdings für den Ausgang des Verfahrens irrelevant, weil die Gebührenbefreiung nach § 15 Abs. 3 GebG zur Anwendung komme.

28 Mit der nunmehrigen Änderung des Ehepaktes aus dem Jahr 2005 seien auch Liegenschaftsübertragungen zwischen den Ehegatten vereinbart worden. Auch wenn für diese noch die Errichtung und Unterzeichnung gesonderter Urkunden vorgesehen sei, sei von einem einheitlichen, unter das Grunderwerbsteuergesetz fallenden Rechtsvorgang auszugehen. Aus der maßgeblichen Urkunde sei sowohl der zeitliche als auch der sachliche Zusammenhang der Vereinbarung mit den Liegenschaftsübertragungen eindeutig zu ersehen. Gerade bei einer gebührenrechtlich als Vergleich iSd § 33 TP 20 GebG zu beurteilenden Scheidungsfolgenvereinbarung, bei der es definitionsgemäß darauf ankomme, dass beide Vertragsparteien wechselseitig unter beiderseitigem Nachgeben einverständlich eine neue Festlegung streitiger oder zweifelhafter Rechte vornähmen, liege es auf der Hand, dass die Vertragsparteien eine einheitliche Regelung anstrebten und die jeweils übernommenen Leistungen positiver Natur aber auch allfällige Verzichte in einem Kausalitätsverhältnis stünden. Es sei daher davon auszugehen, dass die ‑ hier wechselseitig ‑ vereinbarten Liegenschaftsübertragungen Teil eines „Gesamtpaketes“ seien.

29 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die außerordentliche Amtsrevision, zu deren Zulässigkeit zunächst vorgebracht wird, die gegenständliche Vereinbarung stelle kein einheitliches Rechtsgeschäft im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dar, weil daraus keine unmittelbaren Leistungs‑ und Gegenleistungsbeziehungen zu erkennen seien. In der Urkunde seien vielmehr mehrere gesondert zu beurteilende Rechtsvorgänge festgehalten. § 15 Abs. 3 GebG ziele darauf ab, eine Doppelbesteuerung zu vermeiden, nicht jegliche Besteuerung zu unterbinden. Nach Sinn und Zweck des Gesetzes solle nur jener Teil der Gebühr unterzogen werden, der nicht Gegenstand der Grunderwerbsteuer sei. Damit könne die Befreiung gemäß § 15 Abs. 3 GebG nur anteilig zur Anwendung kommen.

30 Der Verwaltungsgerichtshof leitete das Vorverfahren gemäß § 36 VwGG ein. Der Mitbeteiligte erstattete eine Revisionsbeantwortung, in der er ‑ wie schon im Beschwerdeverfahren ‑ die Rechtsansicht vertrat, es liege schon dem Grunde nach kein der Gebühr gemäß § 33 TP 20 GebG unterliegendes Rechtsgeschäft vor, womit das angefochtene Erkenntnis unabhängig von der Frage der Wirkungsweise des § 15 Abs. 3 GebG in Bestand bleiben könne. Er beantragte weiters die kostenpflichtige Zurück-, in eventu Abweisung der Revision.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

31 Die Revision ist zulässig, sie ist auch begründet.

32 Vorauszuschicken ist, dass die vom Bundesfinanzgericht getroffene Beurteilung, wonach die verfahrensgegenständliche Vereinbarung vom 24. August 2021 als Vergleich iSd § 33 TP 20 GebG anzusehen sei, der Frage nach der Anwendbarkeit des § 15 Abs. 3 GebG vorgelagert ist. Würde sich diese Beurteilung als nicht richtig erweisen, wäre die angefochtene Entscheidung ‑ wie der Mitbeteiligte in seiner Revisionsbeantwortung zutreffend ausführt ‑ dennoch im Ergebnis (wenn auch mit unzutreffender Begründung) richtig und käme es auf die in der Amtsrevision aufgezeigten Rechtsfragen iZm § 15 Abs. 3 GebG nicht mehr an.

33 Dies ist allerdings nicht der Fall.

34 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind Vereinbarungen über die Regelung der Vermögens‑ und Unterhaltsverhältnisse der Ehegatten für den Fall einer Scheidung ‑ unabhängig von ihrer Bezeichnung und davon, ob diese Vereinbarungen noch vor Eheschließung, aber damit bedingt (im Hinblick auf die Bestimmung des § 17 Abs. 4 GebG), oder während aufrechter Ehe getroffen werden ‑ als Vergleiche iSd § 33 TP 20 GebG anzusehen (vgl. etwa VwGH 29.7.2004, 2003/16/0117; 23.1.2003, 2002/16/0169; 24.9.2002, 99/16/0310; 24.1.2002, 99/16/0147; 28.9.2000, 2000/16/0332; 25.11.1999, 99/16/0021, jeweils mwN).

35 An dieser Sichtweise ist ‑ wie auch das Bundesfinanzgericht in der angefochtenen Entscheidung mit umfangreicher Begründung dargelegt hat und entgegen der vereinzelt vorzufindenden anderslautenden Ansicht im Fachschrifttum (vgl. etwa Barth, NZ 2010, 144; Gitschthaler in Schwimann/Kodek, ABGB Praxiskommentar II5, § 97 EheG Rz 28) ‑ auch nach der Reform des Eherechts bzw. des Aufteilungsrechts mit dem Familienrechts‑Änderungsgesetz 2009 (FamRÄG 2009), BGBl. I Nr. 75, grundsätzlich unverändert festzuhalten.

36 Auch wenn seit dem FamRÄG 2009 ‑ anders als nach der bis dahin geltenden Rechtslage ‑ Vorausverfügungen über eheliches Gebrauchsvermögen und eheliche Ersparnisse und zwar insbesondere betreffend die Ehewohnung generell zulässig und zum Teil auch für das Gericht bindend sind (vgl. zum Hintergrund die Gesetzesmaterialien zum FamRÄG 2009, IA 673/A 24. GP  19 und 32 ff; siehe dazu auch Hopf, ÖJZ 2010, 154; zu den näheren Details der Reform siehe etwa Gitschthaler, EF‑Z 2010, 9), ändert dies nichts daran, dass bei Fehlen derartiger Vereinbarungen die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse gemäß § 83 Abs. 1 EheG nach Billigkeit vorzunehmen ist (vgl. zum Billigkeitsgrundsatz etwa Gitschthaler in Schwimann/Kodek, ABGB Praxiskommentar II5, § 83 EheG Rz 2 f; vgl. dazu auch Reiter, ÖJZ 2014, 851). Die Bestimmungen über den Unterhalt bei Scheidung (§§ 66 ff EheG) sind im Übrigen durch das FamRÄG 2009 nicht geändert worden, womit Unterhaltsvereinbarungen gemäß § 80 EheG unverändert selbst vor Eingehen der Ehe abgeschlossen werden können, wobei diese allerdings einer Sittenwidrigkeitsprüfung standhalten müssen (vgl. dazu etwa Gitschthaler in Gitschthaler/Höllwerth, Kommentar zu Ehe‑ und Partnerschaftsrecht2, § 80 EheG Rz 10 ff; vgl. OGH 29.1.1974, 4 Ob 602/73).

37 Anzumerken ist weiters, dass selbst bei Abschluss entsprechender Aufteilungsvereinbarungen („Vorausvereinbarungen“ bzw. „Vorwegvereinbarungen“; vgl. zum Begriff OGH 24.10.2024, 1 Ob 95/24p) das Gericht gemäß § 97 Abs. 2 bis 4 EheG bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen von den getroffenen Regelungen abweichen kann (vgl. dazu Deixler-Hübner in Gitschthaler/Höllwerth, Kommentar zu Ehe‑ und Partnerschaftsrecht2, § 97 EheG Rz 9 ff; vgl. zur Frage der „Korrekturresistenz“ von Vorausvereinbarungen auch OGH 15.11.2012, 1 Ob 144/12a, und 24.10.2024, 1 Ob 95/24p, sowie Entleitner, ÖJZ 2025, 406). Da Vorausvereinbarungen somit grundsätzlich der Vereinbarungskontrolle des Gerichts unterliegen (siehe zur Abgrenzung des außerstreitigen vom streitigen Verfahren etwa OGH 21.1.2020, 1 Ob 225/19y), kann auch bei Abschluss derartiger Vereinbarungen (somit betreffend die Vermögensaufteilung im Fall der Scheidung) in der Regel nicht davon ausgegangen werden, es liege eine derart klare und bestimmte Regelung von Ansprüchen vor, dass spätere Änderungen dieser Vereinbarungen nicht als Vergleich gemäß § 33 TP 20 GebG angesehen werden könnten.

38 Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass auch die mit dem FamRÄG 2009 erfolgten Änderungen des EheG nichts daran geändert haben, dass die Folgen der Scheidung gesetzlich im Einzelnen nicht festgelegt sind und daher vor der Scheidung unklar bzw. ungewiss ist, wie eine allfällige Regelung des Unterhaltes (welcher Ehegatte zur Leistung von Unterhalt an den anderen verpflichtet wird und in welcher Höhe) bzw. die Aufteilung des Vermögens (des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse) erfolgen wird.

39 Damit stellen für den Fall einer Scheidung getroffene Übereinkommen über die künftige Regelung der Vermögens- und Unterhaltsverhältnisse der Ehegatten unverändert nach § 33 TP 20 GebG gebührenpflichtige Vergleiche dar, weil damit die Vertragspartner zweifelhafte Rechte regeln (vgl. VwGH 29.7.2004, 2003/16/0117, mwN). Es können nämlich nicht nur bereits bestehende strittige vertragliche Rechtsverhältnisse vergleichsweise geregelt werden, sondern auch künftige auf Gesetz beruhende Ansprüche, wenn noch zweifelhaft ist, ob und inwieweit die gesetzlich normierten Voraussetzungen gegeben sein werden (vgl. VwGH 28.9.2000, 2000/16/0332, mwN).

40 Im angefochtenen Erkenntnis hat das Bundesfinanzgericht die verfahrensgegenständliche Vereinbarung vom 24. August 2021 zudem auch deshalb als Vergleich gemäß § 33 TP 20 GebG eingestuft, weil dadurch mit dem „Ehepakt“ aus dem Jahr 2005 getroffene Vereinbarungen abgeändert und konkretisiert wurden. Entgegen der vom Mitbeteiligten im Beschwerdeverfahren vertretenen Rechtsansicht seien nämlich mit dem Ehepakt aus dem Jahr 2005 nicht sämtliche Ansprüche der Ehegatten abschließend und unzweifelhaft geregelt worden. Beispielsweise sei die Verpflichtung des Mitbeteiligten, eine Ausgleichszahlung zu leisten, ursprünglich davon abhängig gemacht worden, dass die Ehe nicht aus dem alleinigen Verschulden der Ehefrau geschieden, aufgelöst oder für nichtig erklärt werde. Mit der Vereinbarung vom 24. August 2021 sei davon abgegangen worden und es werde nicht mehr auf das Verschulden abgestellt. Zudem werde die Ausgleichszahlung betragsmäßig festgelegt und nicht mehr als Anteil am Vermögen des Mitbeteiligten. Auch bei der neu getroffenen Regelung des Unterhalts werde nicht mehr nach dem Verschulden an der Ehescheidung differenziert und es seien die Unterhaltsbeträge betragsmäßig festgelegt worden.

41 Vor diesem Hintergrund ist dem Bundesfinanzgericht nicht entgegenzutreten, wenn es die verfahrensgegenständliche Vereinbarung vom 24. August 2021, mit der u.a. bestimmte Regelungen des Ehepaktes aus dem Jahr 2005 abgeändert und präzisiert wurden, als Vergleich im Sinne des § 33 TP 20 GebG eingestuft hat, weil damit zweifelhafte Rechte festgelegt wurden.

42 Allerdings ist das Finanzamt damit im Recht, dass das Bundesfinanzgericht die Bestimmung des § 15 Abs. 3 GebG unrichtig angewendet hat. Das Bundesfinanzgericht hat ausgehend von seiner - wie ausgeführt nicht zu beanstandenden - Beurteilung, die verfahrensgegenständliche Vereinbarung sei als Vergleich gemäß § 33 TP 20 GebG anzusehen, angenommen, die darin getroffenen Vereinbarungen betreffend die Ausgleichszahlung und Unterhaltsgewährung durch den Mitbeteiligten an seine Ehefrau einerseits, sowie betreffend die wechselseitige Übertragung von Grundstücken (bzw. Anteilen an Grundstücken) andererseits seien als einheitlicher, unter das Grunderwerbsteuergesetz fallender Rechtsvorgang anzusehen. Demnach sei dieser Rechtsvorgang ‑ trotz seiner Einstufung als Vergleich gemäß § 33 TP 20 GebG ‑ gemäß § 15 Abs. 3 GebG zur Gänze von der Rechtsgeschäftsgebühr befreit.

43 Diese Sichtweise steht im Widerspruch mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach der Zweck des § 15 Abs. 3 GebG ist, zu vermeiden, dass ein Rechtsgeschäft, das nach einem der erschöpfend angeführten Abgabengesetze steuerbar ist, nicht überdies noch mit einer Rechtsgebühr belegt wird (vgl. VwGH 3.9.2020, Ra 2020/16/0109, mwN). Zur Verwirklichung dieses Regelungszwecks ist es weder erforderlich noch folgerichtig, wenn ein bestimmter, dem Grunde nach gebührenpflichtiger Rechtsvorgang weder der Verkehrsteuer noch der Rechtsgebühr unterliegt. Von der Bemessungsgrundlage der Gebühr ist somit lediglich jener Teil auszuscheiden, von dem Grunderwerbsteuer zu erheben wäre; der Rest unterliegt der Gebühr (vgl. VwGH 5.9.2024, Ra 2023/16/0121, mwN).

44 Zudem hat das Finanzamt offensichtlich nicht angenommen, dass die wechselseitige Übertragung der Grundstücke bzw. Grundstücksteile vom abgeschlossenen Vergleich umfasst sei, hat es doch nur die vom Mitbeteiligten zu leistende Ausgleichszahlung sowie den kapitalisierten Wert der Unterhaltsleistungen der Gebührenbemessung zu Grunde gelegt. Bei dieser Sichtweise würde aber die Übertragung der Grundstücke von vornherein nicht der Gebühr gemäß § 33 TP 20 GebG unterliegen, womit eine mehrfache Belastung dieser Übertragungsvorgänge mit Grunderwerbsteuer und einer Rechtsgebühr - deren Vermeidung die Befreiungsbestimmung des § 15 Abs. 3 GebG bewirken soll - gar nicht gegeben wäre.

45 Das angefochtene Erkenntnis erweist sich daher als mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet und war gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.

Wien, am 22. Oktober 2025

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