VwGH Ra 2023/16/0122

VwGHRa 2023/16/01225.9.2024

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Thoma sowie die Hofrätin Dr. Reinbacher, den Hofrat Dr. Bodis, die Hofrätin Dr. Funk-Leisch und den Hofrat Mag. M. Mayr als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Kittinger, LL.M., über die Revision des Finanzamts Österreich, Dienststelle Sonderzuständigkeiten in 1030 Wien, Marxergasse 4, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. August 2023, RV/5100469/2022, betreffend Rechtsgebühren (mitbeteiligte Partei: S M in O, vertreten durch die Rechtsanwälte Estermann & Partner OG in 5230 Mattighofen, Stadtplatz 6), zu Recht erkannt:

Normen

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European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023160122.L00

 

Spruch:

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Begehren auf Aufwandersatz wird abgewiesen.

Begründung

1 Mit Gebührenbescheid vom 19. April 2016 wurde der Mitbeteiligten eine Gebühr gemäß § 33 TP 18 Abs. 1 GebG iHv 742,44 € vorgeschrieben. Im anschließenden Beschwerdeverfahren wurde dieser Bescheid mit Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 25. Jänner 2021 mit der Begründung ersatzlos aufgehoben, dass aufgrund des im Bescheid angeführten Gegenstands „Verlassenschaftsabhandlung“ das gebührenpflichtige Rechtsgeschäft nicht ausreichend bezeichnet und damit die Sache nicht bestimmt sei. Es sei dem Verwaltungsgericht verwehrt, eine aus dem angefochtenen Bescheid nicht hervorgehende Sache erstmals einer Besteuerung zu Grunde zu legen.

2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis hob das Bundesfinanzgericht den Bescheid der Abgabenbehörde vom 11. Februar 2021, mit dem diese der Mitbeteiligten gemäß § 33 TP 18 Abs. 1 GebG betreffend „Sicherstellung der Erbteilsforderung laut Erbübereinkommen vom 29. Jänner 2016 mit MS“ eine Gebühr iHv 742,44 € vorgeschrieben hatte, auf. Unter einem sprach es aus, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG nicht zulässig sei.

3 Der Verwaltungsgerichtshof hat gemäß § 36 VwGG das Vorverfahren eingeleitet. Die Mitbeteiligte erstattete eine Revisionsbeantwortung, in der sie die kostenpflichtige Zurück‑, in eventu Abweisung der Revision beantragte.

4 Der vorliegende Fall gleicht in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht jenem, den der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom heutigen Tage, Ra 2023/16/0121, entschieden hat. Auf die in jenem Erkenntnis angeführten Gründe wird gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen und war das angefochtene Erkenntnis aus den dort genannten Gründen wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.

5 Ein Aufwandersatz findet nicht statt, weil Mitbeteiligte nach § 50 iVm § 47 Abs. 3 VwGG Anspruch auf Aufwandersatz nur im Fall der Abweisung der Revision haben.

Wien, am 5. September 2024

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