Normen
AVG §37
AVG §45 Abs3
GGG 1984 TP9
GGG 1984 §26a Abs1 Z1
GGG 1984 §26a Abs1 Z2
GGG 1984 §26a Abs2
GGV 2014 §7
12010P/TXT Grundrechte Charta Art51
12010P/TXT Grundrechte Charta Art51 Abs1
European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023160094.L00
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit Bescheid der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde vom 3. Jänner 2023 wurde die Erstrevisionswerberin zur Zahlung einer „restlichen“ Pauschalgebühr gemäß TP 9 lit. b Z 1 GGG iHv € 860 und der Einhebungsgebühr gemäß § 6a GEG iHv € 8 verpflichtet. Mit ebendiesem Bescheid wurde der Zweitrevisionswerber zur Zahlung einer „restlichen“ Pauschalgebühr gemäß TP 9 lit. b Z 1 GGG iHv € 3.669 und der Einhebungsgebühr gemäß § 6a GEG iHv € 8 verpflichtet.
2 Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde der Revisionswerber wies das Bundesverwaltungsgericht mit dem angefochtenen Erkenntnis ab. Unter einem sprach es aus, dass eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG nicht zulässig sei.
3 Nach den Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichts sei mit notariellem Übertragungs‑, Wohnungseigentums‑, Schenkungs‑ und Übergabevertrag vom 15. Juni 2021 von der Erstrevisionswerberin und ihren beiden Geschwistern an einer näher genannten Liegenschaft Wohnungseigentum begründet worden. Zugleich habe die Erstrevisionswerberin einen Hälfteanteil des ihr zukommenden Wohnungseigentums ihrem Ehegatten, dem Zweitrevisionswerber, geschenkt und übergeben. Der Wert der an die Erstrevisionswerberin übertragenen Anteile belaufe sich auf € 82.790,37 und jener des Schenkungsobjekts an den Zweitrevisionswerber auf € 352.330.
4 Seitens der Revisionswerber sei mit ERV‑Antrag ihrer Rechtsvertretung vom 29. Juli, 5. August und 6. August 2021 unter anderem die Einverleibung ihres aus der vertraglichen Vereinbarung resultierenden Wohnungseigentumsrechts an einer der genannten Liegenschaft beantragt worden. Diesem Ansuchen sei entsprochen und die Eintragung im Grundbuch bewilligt und vorgenommen worden. Die Rechtsvertretung der Revisionswerber habe die Eintragungsgebühr gemäß TP 9 lit. b GGG betreffend die Erstrevisionswerberin mit € 51 und betreffend den Zweitrevisionswerber mit € 215 im Wege der Selbstberechnung ermittelt und in der genannten Höhe abgeführt.
5 Da die Gebührenpflicht vor dem 1. Mai 2022 entstanden sei, trete die Ermäßigung der Bemessungsgrundlage nach § 26a GGG nur ein, wenn sie eingangs der Eingabe unter Hinweis auf die gesetzliche Grundlage in Anspruch genommen worden sei. Dies sei gegenständlich nicht geschehen, weshalb die vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde die Gebühr gemäß § 26 Abs. 1 GGG zu Recht auf Grundlage der genannten Werte angesetzt habe. Nach Abzug der bereits geleisteten Beträge sei der Erstrevisionswerberin eine restliche geschuldete Gebühr von € 860 und dem Zweitrevisionswerber eine solche in Höhe von € 3.669 zuzüglich der Einhebungsgebühr in Höhe von jeweils € 8 vorzuschreiben gewesen. Die Beschwerde sei daher abzuweisen. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung habe das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG absehen können, weil eine weitere Klärung der Rechtssache sich dadurch nicht habe erwarten lassen und dem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehe.
6 Der Verfassungsgerichtshof hat die Behandlung der gegen dieses Erkenntnis erhobenen Beschwerde mit Beschluss vom 12. Juni 2023, E 1129/2023‑5, abgelehnt und dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.
7 In der Folge wurde die gegenständliche Revision eingebracht.
8 Nach Art. 133 Abs. 4 B‑VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
9 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B‑VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
10 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
11 Zur Zulässigkeit der Revision wird vorgebracht, das angefochtene Erkenntnis stehe im Widerspruch zu näher angeführter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Zusammenhang mit der Unterlassung der Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
12 Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes‑ oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
13 Angelegenheiten der Gerichtsgebühren fallen nicht in den Anwendungsbereich des Art. 6 EMRK („civil rights“ ‑ vgl. VwGH 26.4.2023, Ra 2023/16/0005, mwN). Gemäß Art. 51 GRC gilt die Charta ausschließlich bei der Durchführung des Rechts der Union. Es bedarf somit eines Bezugs zum Unionsrecht. Nach der mittlerweile ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union zählen die Grundrechte der GRC selbst nicht zum „Recht“ iSd Art. 51 Abs. 1 Satz 1 GRC, weil ansonsten jeder mitgliedstaatliche Rechtssetzungsakt, der ein solches Grundrecht berührt, den Anwendungsbereich der GRC eröffnen würde (vgl. VwGH 13.12.2023, Ra 2022/16/0037, mwN). Ein Bezug der vorliegenden Gebührenvorschreibung zum Unionsrecht wird in der Revision nicht behauptet und ist auch nicht ersichtlich.
14 Außerhalb des Anwendungsbereiches des Art. 6 EMRK und des Art. 47 GRC ist es aber Sache des Revisionswerbers, die Relevanz der unterbliebenen mündlichen Verhandlung aufzuzeigen (vgl. VwGH 3.1.2024, Ra 2023/16/0098, mwN). Ausführungen, welche auf die Relevanz des behaupten Verfahrensfehlers schließen ließen, fehlen der gegenständlichen Revision gänzlich.
15 Soweit ein Verstoß gegen das Überraschungsverbot und das Recht auf ein faires Verfahren gerügt wird, ist darauf hinzuweisen, dass das Verwaltungsgericht nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht gehalten ist, die Partei zu der von ihm vertretenen Rechtsansicht anzuhören bzw. der Partei seine Rechtsansicht vorzuhalten (vgl. etwa VwGH 28.4.2020, Ra 2019/14/0121, mwN). Das zum Überraschungsverbot in Beziehung gesetzte Parteiengehör erstreckt sich daher nur auf die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts, nicht aber auf die vom Verwaltungsgericht vorzunehmende rechtliche Beurteilung (vgl. VwGH 18.1.2023, Ra 2022/02/0321, mwN).
16 Schließlich wird zur Zulässigkeit der Revision vorgebracht, es fehle eine einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Rechtsfrage: „‘Erledigung der gebührenrechtlichen Anträge‘ in einem Verfahren nach Art I § 26a GGG betreffend die Festsetzung einer weiteren Eintragungsgebühr bezogen auf die Anträge:
- Antrag auf Erlassung der Gebühr
- Antrag auf Herabsetzung der Gebühr“.
17 Soweit sich diese ‑ nicht näher präzisierten ‑ Ausführungen auf seitens der Revisionswerber allfällig gestellte Anträge auf Nachlass gemäß § 9 Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG) beziehen, genügt der Hinweis, dass Gegenstand des angefochtenen Erkenntnisses nicht die Einbringung, sondern die Festsetzung der Eintragungsgebühr ist und insoweit jedenfalls abtrennbare Spruchpunkte vorlägen. Den Revisionswerbern stehen hinsichtlich dieser Anträge Säumnisbehelfe offen (vgl. VwGH 20.9.2023, Ra 2023/13/0063).
18 Mit dem Vorbringen, es stehe in Frage, ob man ein geringfügiges Versehen als ein solches bewerte oder aber, ob man es mit einer Sanktion belege, wie dies der Fall sei, wird schon deshalb keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgezeigt, weil mit dem angefochtenen Erkenntnis keine Sanktion verhängt, sondern eine Gebühr festgesetzt worden ist.
19 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt die Inanspruchnahme der Ermäßigung der Bemessungsgrundlage nach § 26a Abs. 2 GGG (in der im Revisionsfall maßgeblichen Fassung vor BGBl. I Nr. 61/2022) iVm § 7 der Grundbuchsgebührenverordnung (GGV) voraus, dass die Ermäßigung „eingangs der Eingabe, bei Einbringung im ERV in der Eingabe an leicht auffindbarer Stelle, unter Hinweis entweder auf § 26a Abs. 1 Z 1 GGG oder auf § 26a Abs. 1 Z 2 GGG und unter Bezifferung der ermäßigten Bemessungsgrundlage in Anspruch zu nehmen“ ist. „Eingabe“ im Sinn des § 26a GGG ist in systematischem Zusammenhang mit TP 9 GGG das Grundbuchsgesuch (vgl. VwGH, 5.9.023, Ra 2023/16/0064 bis 0065, mwN). Dass die Revisionswerber mit ihrem Grundbuchsgesuch diesen Anforderungen entgegen der Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichts nachgekommen wären, wird in der Revision nicht vorgebracht.
20 In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B‑VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 28. März 2024
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