VwGH Ra 2023/14/0466

VwGHRa 2023/14/046613.12.2023

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Grünstäudl sowie die Hofrätinnen Mag. Rossmeisel und Dr.in Sembacher als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Prendinger, in der Revisionssache des K C in W, vertreten durch Mag. Dr. Helmut Blum, LL.M, MAS, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Mozartstraße 11, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15. Juni 2023, W247 2216688‑1/11E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Normen

B-VG Art133 Abs4
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023140466.L00

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Der Revisionswerber, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation und Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe, stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet am 21. November 2013 einen Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), der mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13. Februar 2014 zurückgewiesen und weiters ausgesprochen wurde, dass Polen für die Prüfung des Antrages zuständig sei. Unter einem wurde die Außerlandesbringung des Revisionswerbers angeordnet und ausgesprochen, dass seine Abschiebung nach Polen demzufolge zulässig sei. Die dagegen erhobene Beschwerde blieb erfolglos.

2 Am 18. Juni 2014 stellte der Revisionswerber den gegenständlichen zweiten Antrag auf internationalen Schutz nach dem AsylG 2005, den er im Wesentlichen damit begründete, dass mehrere seiner Familienangehörigen in seiner Heimat von tschetschenischen Organen verfolgt und getötet worden seien. Auch er werde von der tschetschenischen Polizei gesucht.

3 Mit Bescheid vom 22. Februar 2019 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl diesen Antrag sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ab, erteilte dem Revisionswerber keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung, erklärte die Abschiebung in die Russische Föderation für zulässig und legte eine Frist für die freiwillige Ausreise fest.

4 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die dagegen erhobene Beschwerde des Revisionswerbers mit der Maßgabe als unbegründet ab, dass es die Erlassung einer Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig erklärte, und erteilte eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von zwölf Monaten. Unter einem sprach das Verwaltungsgericht aus, dass die Erhebung einer Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG nicht zulässig sei.

5 Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht aus, dass der Revisionswerber eine asylrelevante Verfolgung nicht glaubhaft gemacht habe. Hinsichtlich der Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten verwies es den Revisionswerber auf die Möglichkeit der Rückkehr in seine Herkunftsregion, da eine Verletzung seiner Rechte nach Art. 23 EMRK nicht maßgeblich wahrscheinlich sei.

6 Gegen dieses Erkenntnis erhob der Revisionswerber zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung mit Beschluss vom 19. September 2023, E 2336/2023-5, ablehnte und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.

7 In der Folge wurde die gegenständliche außerordentliche Revision eingebracht.

8 Nach Art. 133 Abs. 4 B‑VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

9 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B‑VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

10 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

11 Der Revisionswerber wendet sich zur Begründung der Zulässigkeit der Revision gegen die Beweiswürdigung im angefochtenen Erkenntnis und bringt dazu vor, das Bundesverwaltungsgericht habe die im Verfahren eingeführten Länderberichte ignoriert und es sei auf das Vorbringen des Revisionswerbers nicht eingegangen.

12 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist dieser als Rechtsinstanz tätig und im Allgemeinen nicht zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Einzelfall berufen. Im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat. Der - zur Rechtskontrolle berufene -Verwaltungsgerichtshof ist nicht berechtigt, eine Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichtes mit der Begründung zu verwerfen, dass auch ein anderer Sachverhalt schlüssig begründbar wäre (vgl. VwGH 3.10.2023, Ra 2023/14/0275 bis 0277, mwN).

13 Entgegen den Behauptungen des Revisionswerbers hat sich das Bundesverwaltungsgericht nach Durchführung einer Verhandlung mit dem Vorbringen des Revisionswerbers zu den Gründen seiner Flucht ausführlich auseinandergesetzt und unter Darstellung zahlreicher Widersprüche in den Angaben des Revisionswerbers nachvollziehbar dargelegt, weshalb es zu dem Ergebnis gelangte, dass nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit von einer konkret gegen den Revisionswerber gerichteten asylrelevanten Verfolgung ausgegangen werden könne. Ebenso verneinte das Verwaltungsgericht mit näherer Begründung unter Berücksichtigung hinreichend aktueller Länderberichte und konkret auf die Person des Revisionswerbers bezogen eine Verfolgungsgefahr im Hinblick auf eine etwaige Zwangsrekrutierung für den Ukrainekrieg.

14 Die Revision begegnet diesen Ausführungen damit, ihre eigene Beurteilung in mehreren Aspekten an die Stelle jener des Verwaltungsgerichtes zu setzen. Dem Revisionswerber gelingt es auch mit seiner eigenen Interpretation der Länderfeststellungen nicht darzulegen, dass die Begründung des Bundesverwaltungsgerichts unschlüssig wäre oder fallbezogen nicht von den getroffenen Länderfeststellungen getragen würde.

15 Im Gesamten zeigt die Revision damit nicht auf, dass die beweiswürdigenden Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes mit einem vom Verwaltungsgerichtshof aufzugreifenden Mangel behaftet wären.

16 Abgesehen davon kann die Feststellung allgemeiner Umstände im Herkunftsstaat die Glaubhaftmachung der Gefahr einer konkreten, individuell gegen den Revisionswerber gerichteten Verfolgung nicht ersetzen (vgl. VwGH 13.9.2023, Ra 2023/14/0316, mwN).

17 Dem auf der Prämisse der Richtigkeit der eigenen Behauptungen zu den Gründen einer Verfolgung aufbauenden Revisionsvorbringen zu Ermittlungsmängeln ist somit schon deswegen der Boden entzogen. Zudem wird auch die Relevanz der behaupteten Verfahrensmängel auf den Verfahrensausgang nicht dargetan (vgl. VwGH 30.5.2023, Ra 2023/14/0163, mwN).

18 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B‑VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

Wien, am 13. Dezember 2023

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