VwGH Ra 2023/14/0275

VwGHRa 2023/14/02753.10.2023

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Grünstäudl sowie die Hofrätinnen Mag. Rossmeisel und Mag. Bayer als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Prendinger, über die Revisionen 1. der A S, 2. der S V und 3. der A V, alle vertreten durch Mag. Florian Kreiner, Rechtsanwalt in 1080 Wien, Friedrich‑Schmidt‑Platz 7/14, gegen die Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. Juli 2023, 1. W277 2192752‑1/38E, 2. W277 2192756‑1/22E und 3. W277 2192755‑1/22E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Normen

B-VG Art133 Abs4
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023140275.L00

 

Spruch:

Die Revisionen werden zurückgewiesen.

Begründung

1 Die Revisionswerberinnen sind Staatsangehörige der Russischen Föderation. Die Erstrevisionswerberin ist die Mutter der Zweit‑ und der Drittrevisionswerberin. Nach Einreise in das Bundesgebiet stellte die Erstrevisionswerberin gemeinsam mit ihrem Ehemann am 16. Februar 2015 einen Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005). Für die in Österreich geborene Zweit‑ und Drittrevisionswerberin stellte die Erstrevisionswerberin jeweils in den Jahren 2015 und 2016 einen Antrag auf internationalen Schutz. Die Revisionswerberinnen machten keine eigenen Fluchtgründe geltend und stützten sich auf die Fluchtgründe des Ehemannes der Erstrevisionswerberin. Dieser habe in Tschetschenien beim Militär gekündigt und sei daraufhin inhaftiert, misshandelt, geschlagen und gefoltert worden.

2 Mit Bescheiden vom 5. März 2018 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Anträge der Revisionswerberinnen zur Gänze ab, erteilte ihnen keine Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen sie Rückkehrentscheidungen und stellte fest, dass ihre Abschiebungen in die russische Föderation zulässig seien. Im Hinblick auf die Erstrevisionswerberin wurde zudem ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Weiters wurde den Beschwerden gegen diese Entscheidungen die aufschiebende Wirkung aberkannt.

3 Mit Teilerkenntnissen je vom 19. April 2018 gab das Bundesverwaltungsgericht den dagegen erhobenen Beschwerden der Revisionswerberinnen insoweit statt, als die Erlassung des Einreiseverbotes im Hinblick auf die Erstrevisionswerberin und die Aberkennungen der aufschiebenden Wirkung der Beschwerden ersatzlos behoben wurde.

4 Mit den nunmehr angefochtenen Erkenntnissen wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerden hinsichtlich der Anträge auf internationalen Schutz als unbegründet ab und sprach aus, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 28 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage. Die Erhebung einer Revision wurde gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG für nicht zulässig erklärt.

5 Dagegen richten sich die vorliegenden außerordentlichen Revisionen.

6 Nach Art. 133 Abs. 4 B‑VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

7 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B‑VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

8 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

9 Die vorliegenden Revisionen wenden sich formal zwar auch gegen die Nichtzuerkennung des Status der Asylberechtigten, treten in ihren Vorbringen zur Zulässigkeitsbegründung aber lediglich der durch das Bundesverwaltungsgericht bestätigten Abweisung des subsidiären Schutzes samt darauf aufbauender Spruchteile entgegen und enthalten kein Zulässigkeitsvorbringen in Bezug auf die Abweisung der Beschwerden gegen die Nichtgewährung des Status der Asylberechtigten. Die Revisionen zeigen somit in diesem Punkt kein Vorliegen einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung auf.

10 Soweit die Revisionswerberinnen in ihrer Zulässigkeitsbegründung vorbringen, das Bundesverwaltungsgericht habe sich auf Grundlage des Länderinformationsblattes nicht ausreichend mit der konkreten Situation der Revisionswerberinnen im Fall der Rückkehr auseinandergesetzt und wäre bei „gehöriger Würdigung“ zu einem anderen Ergebnis gekommen, wenden sie sich der Sache nach gegen die Beweiswürdigung des Bundesverwaltungsgerichts. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Verwaltungsgerichtshof nach seiner ständigen Rechtsprechung als Rechtsinstanz tätig und im Allgemeinen nicht zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Einzelfall berufen ist. Im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat. Der ‑ zur Rechtskontrolle berufene ‑ Verwaltungsgerichtshof ist nicht berechtigt, eine Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichtes mit der Begründung zu verwerfen, dass auch ein anderer Sachverhalt schlüssig begründbar wäre (vgl. VwGH 15.3.2023, Ra 2023/14/0044, mwN).

11 Das Bundesverwaltungsgericht setzte sich mit den Angaben der Erstrevisionswerberin und mit den von den Revisionswerberinnen ins Treffen geführten Beweisquellen auseinander und legte in seiner ausführlichen, nicht als unvertretbar zu erkennenden Beweiswürdigung dar, weshalb es diesen nicht folgte. Insbesondere führte es mit näherer Begründung aus, dass die Revisionswerberinnen an keiner schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Erkrankung leiden und sich aus dem Länderinformationsblatt keinesfalls ergebe, dass der Erstrevisionswerberin die Zweit‑ und die Drittrevisionswerberin bei einer Rückkehr in die Russische Föderation „weggenommen“ werden würden.

12 Die Revisionen wenden sich in ihrer zur Zulässigkeit vorgetragenen Begründung im Weiteren gegen die vom Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Erlassung der Rückkehrentscheidung nach § 9 BFA‑VG vorgenommene Interessenabwägung. Sie bringen vor, das Bundesverwaltungsgericht hätte die schulische und gesellschaftliche Integration sowie die siebenjährige Dauer des Aufenthalts der Revisionswerberinnen nicht hinreichend gewürdigt und vielmehr in Verkennung der Sachlage, in die Beurteilung nicht einbezogen.

13 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalles in Form einer Gesamtbetrachtung durchgeführte Interessenabwägung im Sinn des Art. 8 EMRK im Allgemeinen ‑ wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde ‑ nicht revisibel (vgl. VwGH 2.9.2022, Ra 2022/14/0204, mwN).

14 Bei der nach § 9 BFA‑VG vorzunehmenden Interessenabwägung muss eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA‑VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA‑VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorgenommen werden (vgl. etwa VwGH 27.06.2022, Ra 2021/14/0171, mwN).

15 Das Bundesverwaltungsgericht hat in seine Interessenabwägung die Art und Dauer des Aufenthalts der Revisionswerberinnen in Österreich einbezogen und berücksichtigt, dass der Zweit‑ und der Drittrevisionswerberin durch die gemeinsame Ausreise der Revisionswerberinnen die wichtigste Bezugsperson erhalten bleibt und in ihrem Alter angenommen werden könne, dass sie sich wieder in die Gesellschaft des Herkunftsstaates integrieren könnten. Es würdigte darüber hinaus alle für die Interessenabwägung maßgeblichen Umstände, insbesondere den Grad der Integration, die Bindungen zum Herkunftsstaat, das anpassungsfähige Alter der Zweit‑ und der Drittrevisionswerberin und deren Kindeswohl.

16 Hinsichtlich der in den Revisionen in diesem Zusammenhang vorgebrachten Ermittlungsmängel ist darauf hinzuweisen, dass bei der Geltendmachung von Verfahrensmängeln auch schon in der abgesonderten Zulässigkeitsbegründung die Relevanz dieser Verfahrensmängel, weshalb also bei Vermeidung des Verfahrensmangels in der Sache ein anderes, für den Revisionswerber günstigeres Ergebnis hätte erzielt werden können, dargetan werden muss. Dies setzt voraus, dass - auch in der gesonderten Begründung für die Zulässigkeit der Revision zumindest auf das Wesentliche zusammengefasst - jene Tatsachen dargestellt werden, die sich bei Vermeidung des Verfahrensmangels als erwiesen ergeben hätten. Die Relevanz der geltend gemachten Verfahrensfehler ist in konkreter Weise darzulegen (vgl. VwGH 17.5.2023, Ra 2023/14/0136, mwN). Eine solche Relevanzdarlegung ist der Zulässigkeitsbegründung der Revisionen nicht zu entnehmen.

17 Vor diesem Hintergrund gelingt es den Revisionen nicht aufzuzeigen, dass die Interessenabwägung vom Bundesverwaltungsgericht unvertretbar und entgegen den in der Rechtsprechung aufgestellten Leitlinien vorgenommen worden wäre.

18 In den Revisionen werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B‑VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revisionen waren daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 3. Oktober 2023

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