VwGH Ra 2023/09/0011

VwGHRa 2023/09/001129.3.2023

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel sowie die Hofräte Dr. Doblinger und Mag. Feiel als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Dr. Hotz, über die außerordentliche Revision 1. der A GmbH in B und 2. des C D in E, beide vertreten durch die Weh Rechtsanwalt GmbH in 6900 Bregenz, Wolfeggstraße 1, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. September 2022, Zlen. I423 2259173‑1/5E und I423 2259174‑1/5E, betreffend Versagung der Zulassung als Schlüsselkraft gemäß § 12b Z 1 Ausländerbeschäftigungsgesetz (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Bregenz), zu Recht erkannt:

Normen

AuslBG §12b Z1
AuslBG §20 Abs4 idF 2013/I/072
B-VG Art140 Abs1
B-VG Art140 Abs7
MRK Art6
VwGG §42 Abs2 Z3 litc
VwGVG 2014 §24 Abs4
VwRallg

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023090011.L00

 

Spruch:

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat den revisionswerbenden Parteien Aufwendungen in der Höhe von Euro 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1 Mit Bescheid vom 29. Juni 2022 versagte die im Hinblick auf den Antrag (des Zweitrevisionswerbers) vom 17. März 2022 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot‑Weiß‑Rot‑Karte“ gemäß § 20d Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) befasste belangte Behörde im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, das Arbeitsmarktservice Bregenz, dem Zweitrevisionswerber, einem im Jahre 1993 geborenen kosovarischen Staatsangehörigen, die Zulassung als „sonstige Schlüsselkraft“ gemäß § 12b Z 1 AuslBG im Unternehmen der erstrevisionswerbenden Partei.

2 Dieser Bescheid wurde im Wesentlichen damit begründet, dass die erforderliche Mindestpunkteanzahl gemäß Anlage C zum AuslBG von 55 Punkten nicht erreicht werde, da (insgesamt) nur 15 Punkte angerechnet werden könnten. Eine Berufsausbildung als Schwimmbadbauer gebe es in Österreich nicht, sodass zu prüfen sei, ob der Zweitrevisionswerber spezielle Kenntnisse oder Fertigkeiten besitze, welche etwa durch Dienstzeugnisse belegt werden, die für die Tätigkeit als Schwimmbadbauer notwendig seien. Dazu seien keinerlei Unterlagen vorgelegt bzw. kein Vorbringen erstattet worden, wonach der Zweitrevisionswerber über spezielle Kenntnisse im Schwimmbadbau verfügen würde, die über die behauptete 1,5‑jährige Ausbildung zum „Ausbildungsprofil Elektroinstallateur“ hinausgehen würden. Die im Kosovo absolvierte Ausbildung im Beruf „Elektroinstallateur“ sei nach Auskunft des Bundesministeriums für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort nicht gleichwertig mit der Ausbildung im österreichischen Lehrberuf Elektrotechniker; weiters sei eine diesbezügliche berufspraktische Ausbildung aus den vorgelegten Zeugnissen nicht ableitbar, wie auch aus dem vorgelegten Jahreszeugnis der 10. Klasse einer näher bezeichneten technischen Mittelschule in X für das Ausbildungsprofil Lebensmitteltechnologie nicht ersichtlich sei, dass er die Ausbildung abgeschlossen habe.

3 In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde beantragten die revisionswerbenden Parteien die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und brachten zusammengefasst vor, dass auf Grundlage eines näher bezeichneten Gutachtens und der sehr positiven Erfahrungen der erstrevisionswerbenden Partei bei der jahrelangen Beschäftigung von zwei Brüdern des Zweitrevisionswerbers die entsprechenden Qualifikationen vorliegen würden und eine ausbildungsadäquate langjährige Berufserfahrung anzunehmen sei sowie nachgewiesene Deutschkenntnisse zu Unrecht unberücksichtigt geblieben seien, sodass unter Berücksichtigung der Berufsausbildung, Berufserfahrung, der Deutsch-, Albanisch- und Serbokroatisch‑Kenntnisse sowie des Alters des Zweitrevisionswerbers damit im Ergebnis jedenfalls die Mindestpunktezahl von 55 erreicht werden würde.

4 Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 22. September 2022 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde ohne Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung als unbegründet ab. Die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG erklärte es für nicht zulässig.

5 Das Verwaltungsgericht hielt zur Begründung der Verneinung des Erreichens der erforderlichen Mindestpunkteanzahl von 55 den vorgelegten Unterlagen beweiswürdigend entgegen, dass das Sprachzertifikat vom 23. November 2018 mangels Aktualität (älter als vier Jahre) nicht als tauglicher Nachweis von Sprachkenntnissen in Deutsch auf dem Niveau A1 zu akzeptieren sei, die als Gutachten titulierte, von einem Geschäftsführer der erstrevisionswerbenden Partei verfasste Unterlage sich auf einen anderen Arbeitnehmer beziehen würde und die behauptete Absolvierung eines Fachkurses „Hygiene und Strömungstechnik“ durch den Zweitrevisionswerber urkundlich nicht belegt worden sei; Albanisch- und Serbokroatisch‑Kenntnisse seien in Anlage C nicht vorgesehen und entfalte seine aktuell ausgeübte Tätigkeit in einer Tischlerei keine Relevanz im Hinblick auf mögliche „spezielle Kenntnisse oder Fertigkeiten“ für die beabsichtigte Beschäftigung.

6 Den Entfall der mündlichen Verhandlung begründete das Verwaltungsgericht damit, dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht erforderlich gewesen sei, weil der festgestellte Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt erscheine und durch die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten gewesen sei. Es sei auch keine Frage der Beweiswürdigung aufgetreten, sodass dem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehe.

7 Die Unzulässigkeit der Revision begründete das Verwaltungsgericht fallunspezifisch mit dem Fehlen grundsätzlicher Rechtsfragen.

8 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, über die der Verwaltungsgerichtshof (nach Abtretung durch den Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 28. November 2022, E 2989/2022‑5) nach Vorlage der Akten durch das Verwaltungsgericht ‑ die belangte Behörde erstattete eine Revisionsbeantwortung ‑ in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:

9 Der Revisionswerber sieht die Zulässigkeit seiner Revision unter anderem darin gelegen, dass das Bundesverwaltungsgericht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Erforderlichkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgewichen sei. Schon unter diesem Aspekt ist die Revision zulässig und auch begründet.

10 Vorweg ist festzuhalten, dass der Verfassungsgerichtshof mit dem vom Bundeskanzler am 21. März 2023 in BGBl. I Nr. 21/2023 kundgemachten Erkenntnis vom 9. März 2023, G 38/2023, u.a. die Wortfolge „Bescheide und“ in § 20 Abs. 4 AuslBG, BGBl. Nr. 218/1975, idF BGBl. I Nr. 72/2013, mit Ablauf des 31. März 2024 als verfassungswidrig aufgehoben und ausgesprochen hat, dass frühere gesetzliche Bestimmungen nicht wieder in Kraft treten. Ferner sprach er nach Art. 140 Abs. 7 zweiter Satz B‑VG aus, dass die aufgehobene Bestimmung in den am 9. März 2023 beim Bundesverwaltungsgericht anhängigen Verfahren nicht mehr anzuwenden ist. Eine Ausdehnung auf die beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Verfahren wurde nicht verfügt (vgl. demgegenüber VfGH 9.3.2023, G 295/2022, u.a.).

11 Der Revisionsfall ist daher kein Anlassfall und vom Verwaltungsgerichtshof noch auf Grund der alten Rechtslage zu entscheiden; eine neuerliche Anfechtung der erwähnten Wortfolge ist nicht zulässig (VwGH 14.10.2011, 2009/09/0256, mwN).

In der Sache:

12 Der vorliegende Fall gleicht sowohl in tatsächlicher wie auch in rechtlicher Hinsicht in seinen entscheidungswesentlichen Umständen insofern, als es sich beim Verfahren betreffend die Zulassung von Ausländern zu einer Beschäftigung als Schlüsselkraft um ein „civil right“ im Sinn der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (vgl. EGMR 27.7.2006, Jurisic und Collegium Mehrerau/Österreich, 62539/00, sowie EGMR 27.7.2006, Coorplan‑Jenni GmbH und Hascic/Österreich, 10523/02) handelt und die Parteien bei einer solchen Entscheidung über zivilrechtliche Ansprüche oder Verpflichtungen grundsätzlich ein Recht darauf haben, dass ihre Angelegenheit in einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem in der Sache entscheidenden Gericht erörtert wird und hier weder ausschließlich rechtliche noch bloß hochtechnische Fragen zu klären waren, jenem Fall, der dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. Oktober 2015, Ra 2015/09/0051, zu Grunde lag und auf dessen Begründung daher gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen wird (vgl. auch VwGH 26.2.2021, Ra 2020/09/0046; 24.3.2020, Ra 2019/09/0119; 20.3.2019, Ra 2018/09/0136).

13 Der Verwaltungsgerichtshof hat zudem bereits wiederholt ausgesprochen, dass bei einem rechtswidrigen Unterlassen einer nach Art. 6 EMRK gebotenen mündlichen Verhandlung keine Relevanzprüfung hinsichtlich des Verfahrensmangels vorzunehmen ist. Diese zu Art. 6 EMRK entwickelte Rechtsprechung findet in gleicher Weise für das auf Art. 47 GRC gestützte Recht auf mündliche Verhandlung Anwendung (vgl. auch dazu VwGH 26.2.2021, Ra 2020/09/0046; 24.3.2020, Ra 2019/09/0119).

14 Anders als das Bundesverwaltungsgericht annahm, wurden von den revisionswerbenden Parteien im Verfahren auch Tatsachenfragen aufgeworfen, die einer Behandlung in einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht bedurft hätten. So wurde ‑ wie auch in der Revision geltend gemacht ‑ bereits in der Beschwerde die Beweiswürdigung der belangten Behörde zur Qualifikation des Zweitrevisionswerbers bekämpft, wozu das Bundesverwaltungsgericht insofern eigene beweiswürdigende Überlegungen angestellt hat. Wenn das Verwaltungsgericht eine zusätzliche, die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung nicht bloß unwesentlich ergänzende Beweiswürdigung vornimmt, hat eine ergänzende Beweiswürdigung aber regelmäßig erst nach Durchführung einer Verhandlung zu erfolgen (vgl. VwGH 24.3.2020, Ra 2019/09/0159, mwN).

15 Das angefochtene Erkenntnis war somit wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG aufzuheben.

16 Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH‑Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 29. März 2023

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