European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023070158.L00
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Verwaltungsgerichts wurde die Beschwerde der revisionswerbenden Partei gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 4. April 2023, mit dem das Erlöschen eines Wasserbenutzungsrechtes der revisionswerbenden Partei festgestellt wurde und die Vorschreibung letztmaliger Vorkehrungen erfolgte, als unbegründet abgewiesen. Die Revision erklärte das Verwaltungsgericht für nicht zulässig.
2 Dagegen richtet sich die vorliegende Revision.
3 Gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG hat die Revision die Bezeichnung der Rechte, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten.
4 Nach der ständigen hg. Rechtsprechung kommt bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder Beschlusses eines Verwaltungsgerichts dem Revisionspunkt nach § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG entscheidende Bedeutung zu, denn der Verwaltungsgerichtshof hat nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht der revisionswerbenden Partei verletzt worden ist, sondern nur, ob jenes verletzt worden ist, dessen Verletzung die revisionswerbende Partei behauptet. Durch den Revisionspunkt wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder Beschlusses gebunden ist. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich (VwGH 21.10.2022, Ra 2022/07/0194, mwN).
5 Die revisionswerbende Partei erachtet sich gemäß Art. 133 Abs. 6 Z 1 B‑VG in ihrem einfachgesetzlich gewährleisteten Recht „auf umfassende Beweisaufnahme und Hörung aller Zeugen“ (wird näher ausgeführt) verletzt.
6 Mit dem wiedergegebenen Vorbringen macht die revisionswerbende Partei keinen tauglichen Revisionspunkt geltend.
7 Die Verletzung von Verfahrensvorschriften ‑ im vorliegenden Fall eine behauptete unvollständige oder unrichtige Beweisaufnahme ‑ als solche stellt keinen Revisionspunkt dar, sondern zählt zu den Revisionsgründen. In welchem konkreten, aus einer Rechtsnorm ableitbaren subjektiven Recht die revisionswerbende Partei durch das angefochtene Erkenntnis verletzt sein soll, wird durch die Behauptung der Verletzung von Verfahrensvorschriften nicht dargestellt (vgl. zur behaupteten unvollständigen oder unrichtigen Beweisaufnahme VwGH 22.9.2021, Ra 2021/06/0125; 1.6.2022, Ra 2022/15/0039, jeweils mwN).
8 Die Revision war schon deshalb gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen Mangels der Berechtigung zu ihrer Erhebung zurückzuweisen.
9 Es war daher auch nicht notwendig, die ‑ durch einen bulgarischen Rechtsanwalt vertretene ‑ revisionswerbende Partei aufzufordern, das Handeln des einschreitenden bulgarischen Rechtsanwalts im Einvernehmen mit einem in die Liste der Rechtsanwälte der österreichischen Rechtsanwaltskammer eingetragenen Rechtsanwalt (Einvernehmensrechtsanwalt) im Sinne des § 5 EIRAG nachzuweisen (vgl. VwGH 20.2.2020, Ra 2020/02/0020; 21.4.2020, Ra 2019/11/0208; 25.11.2021, Ra 2020/06/0070, jeweils mwN).
Wien, am 15. November 2023
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