European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022150039.L00
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Bei der revisionswerbenden Partei wurde eine gemeinsame Prüfung lohnabhängiger Abgaben (GPLA) durchgeführt. Im Anschluss an die Prüfung zog das Finanzamt die revisionswerbende Partei zur Haftung für Lohnsteuer für die Jahre 2013 bis 2017 heran.
2 Die revisionswerbende Partei erhob gegen die Haftungsbescheide Beschwerde.
3 Das Finanzamt wies die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung ab, woraufhin die revisionswerbende Partei deren Vorlage an das Bundesfinanzgericht beantragte.
4 Mit dem angefochtenen Erkenntnis, in dem eine Revision für nicht zulässig erklärt wurde, gab das Bundesfinanzgericht der Beschwerde keine Folge.
5 In der gegen dieses Erkenntnis gerichteten Revision erachtet sich die revisionswerbende Partei in ihrem subjektiven Recht auf Ermittlung des richtigen Sachverhaltes als verletzt.
6 Gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG hat die Revision (u.a.) die Bezeichnung der Rechte, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten. Durch die vom Revisionswerber vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß § 41 Abs. 1 VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung dieser behauptet. Der in § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet (vgl. VwGH 27.4.2017, Ra 2015/15/0079, mit weiteren Nachweisen).
7 Die Verletzung von Verfahrensvorschriften ‑ im vorliegenden Fall eine behauptete unvollständige oder unrichtige Beweisaufnahme ‑ als solche stellt keinen tauglichen Revisionspunkt dar, sondern zählt zu den Revisionsgründen. In welchem konkreten, aus einer Rechtsnorm ableitbaren subjektiven Recht die revisionswerbende Partei durch das angefochtene Erkenntnis verletzt sein soll, wird durch die Behauptung der Verletzung von Verfahrensvorschriften nicht dargestellt (vgl. etwa zum Recht auf „Durchführung eines ordnungsgemäßen und nachvollziehbaren Ermittlungsverfahrens“ VwGH 10.9.2019, Ra 2019/16/0072; zum Recht auf „ordnungsgemäße Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes“ VwGH 28.8.2019, Ra 2019/11/0111).
8 In der ausdrücklichen und unmissverständlichen Bezeichnung des Rechts auf „Ermittlung des richtigen Sachverhaltes“ als „Revisionspunkt“ wird somit kein subjektiv‑öffentliches Recht angeführt, in dem die revisionswerbende Partei verletzt sein könnte. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen des Mangels der Berechtigung zu ihrer Erhebung zurückzuweisen.
Wien, am 1. Juni 2022
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