LVwG Steiermark LVwG 46.23-1483/2023

LVwG SteiermarkLVwG 46.23-1483/20234.8.2023

WRG 1959 §112 Abs1 Satz1
WRG 1959 §121 Abs1 Satz4

European Case Law Identifier: ECLI:AT:LVWGST:2023:LVwG.46.23.1483.2023

 

 

 

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Mag. Dr. Rath über die Beschwerde des Herrn A B, geb. am ****, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bruck-Mürzzuschlag vom 04.04.2023, GZ: BHBM-30098/2015,

z u R e c h t e r k a n n t:

I. Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde

a b g e w i e s e n.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Mit dem aus dem Spruch näher bezeichneten Bescheid wurde gemäß §§ 27 Abs 1 lit. f und 29 Abs 1 iVm § 98 Abs 1 WRG festgestellt, dass das mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bruck-Mürzzuschlag vom 30.01.2015 zu GZ: 3.0 184/201355, erteilte Wasserbenutzungsrecht für die Errichtung und den Betrieb einer Wasserkraftanlage am U auf den Grundstücken Nr. ****, ****, ****, ****, ****, **** und ****, je KG ***, sowie ****, KG ***, erloschen sei. Gemäß § 29 WRG wurden auch letztmalige Vorkehrungen vorgeschrieben, für deren Umsetzung wurde eine Frist bis 31.12.2025 erteilt.

Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und darin nach Darstellung des Verfahrensablaufes im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer davon ausgehe, dass das Wasserbenutzungsrecht nach wie vor aufrecht sei. Die Wasserrechtsbehörde könne gemäß § 112 Abs 2 WRG Bauvollendungsfristen verlängern, wenn vor ihrem Ablauf darum angesucht werde. Wenn ein solches Ansuchen rechtzeitig gestellt werde, dann sei der Ablauf der Frist bis zur Entscheidung der Verwaltungsbehörde über den Fristverlängerungsantrag gehemmt. Es würde niemandem ein Rechtsanspruch zustehen, dass bei Überschreiten der Baufristen die Bewilligung für erloschen erklärt werde. Fristerstreckungen könnten selbstverständlich auch mündlich beantragt werden und könnte von der Behörde darüber auch mündlich entschieden werden, da nur wasserrechtliche Bewilligungsbescheide und Zwangsrechtsverfügungen in Schriftform erfolgen müssten. Das Wasserrecht sei mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bruck-Mürzzuschlag vom 30.01.2015 bis 31.12.2044 verteilt worden. Für die Bauvollendungsfrist sei zunächst eine Frist bis 30.06.2017 bestimmt worden. Diese Bauvollendungsfrist sei mehrfach verlängert worden, unter anderem auch durch Antrag von DI Dr. C D im Dezember 2019. Aufgrund von Problemen mit einem Mitinvestor im Jahr 2019 hätte der Beschwerdeführer die ursprünglich bis 31.12.2019 verlängerte Bauvollendungsfrist nicht einhalten können. Aus diesem Grunde hätte Herr DI Dr. C D, staatlich befugter und beeideter Ziviltechniker und Ingenieurkonsulent für WIW/Bauwesen, welcher im Auftrag des Beschwerdeführers das Kraftwerk geplant und projektiert hätte, im Jahre 2019 mit der Bezirkshauptmannschaft Bruck-Mürzzuschlag Kontakt aufgenommen. DI Dr. C D hätte noch im Jahr 2019 sowohl dem Beschwerdeführer als auch Herr E F – einem Mitinvestor des Kraftwerksprojektes – mitgeteilt, dass er bei Mag. G H bei der Bezirkshauptmannschaft Bruck-Mürzzuschlag vorgesprochen hätte und der Fertigstellungstermin für die Bauvollendung durch die Behörde auf den 31.12.2023 erstreckt worden sei. DI Dr. C D hätte daraufhin ein mit 14.01.2020 datiertes Schreiben an Herrn E F gerichtet. Herr E F hätte eine eidesstätische Erklärung abgegeben, welche bestätigt, dass er sich im Jahr 2019 entschlossen hätte, sich bei der Firma I J AG zu beteiligen. Diesbezüglich hätte er zuerst mit DI Dr. C D über das Projekt im Allgemeinen und über alle dafür erforderlichen Bewilligungen gesprochen. DI Dr. C D hätte Herrn Mag. E F informiert, dass eine Bauzeitenverlängerung bei der Behörde eingebracht worden wäre. Es sei Herrn E F auch mitgeteilt worden, dass DI Dr. C D eine Fristerstreckung der Bauzeit bis Ende 2023 erwirkt hätte.

Die im Bescheid auf Seite 3 angeführten Schreiben vom 26.02.2021, 08.09.2021, 08.11.2021 und 23.12.2021 seien nicht an den Beschwerdeführer zugestellt worden.

Am 10.02.2022 hätte bei der Bezirkshauptmannschaft Bruck-Mürzzuschlag mit Frau Mag. K L ein Gespräch stattgefunden. Im darüber geführten Aktenvermerk hätte Frau Mag. K L darauf hingewiesen, dass eine zeitgerechte Fertigstellung unbedingt erforderlich sei, da ein Rückbau erhebliche Kosten verursachen würde. Dass das Wasserrecht abgelaufen sei, wurde mit keinem Wort in diesem Aktenvermerkt erwähnt. Im Gegenteil, der Beschwerdeführer sei von Frau Mag. K L ermutigt worden die verbleibende Zeit zu nützen und die Anlage auf jeden Fall bis Ende 2023 fertigzustellen. Im Zuge des Sanierungsverfahrens hätte sich die Behörde mit dem Masseverwalter Dr. M N in Verbindung gesetzt. Die Behörde wäre verpflichtet gewesen, dem Masseverwalter auch über den Entzug der Wasserrechte zu informieren, wenn keine Bauzeitverlängerung vorgelegen wäre. Der Masseverwalter hätte die Nachhaltigkeit geprüft und nach Recherche ohne Beanstandungen für werthaltig erachtet. Mit 10.01.2023 erhielt der Beschwerdeführer eine Verständigung, wonach das Wasserbenutzungsrecht erloschen sei und zur Erhebung von notwendigen letztmaligen Vorkehrungen eine örtliche Erhebung und mündliche Verhandlung für den 30.01.2023 angeordnet werde.

Aus dem Schreiben vom 14.01.2020 von DI Dr. C D, gerichtet an Mag. E F, würde sich ergeben, dass im Jahr 2019 ein Gespräch zwischen Frau Mag. G H und DI Dr. C D stattgefunden haben musste, bei welchem die Bauvollendungsfrist bis 31.12.2023 (offenbar mündlich) verlängert worden sei. Die Behörde hätte auch auf Nachfrage durch den Masseverwalter Dr. M N einen Verlust des Wasserrechts nie behauptet. Das gesamte Sanierungsverfahren wäre obsolet, wenn die Gesellschaft kein Wasserrecht mehr besessen hätte, da die Wasserkraftanlage der einzige Aktivposten der Gesellschaft gewesen sei. Von Seiten der Behörde wurde die Fortführung der Bauarbeiten nach dem Jahr 2019 ausdrücklich geduldet. Auch diese Fakten sprechen eindeutig dafür, dass noch im Jahr 2019 eine Verlängerung der Bauvollendungsfrist seitens der Behörde (zumindest mündlich) bis 31.12.2023 verfügt worden sein musste. Auch wenn man davon ausginge, dass noch keine behördliche Entscheidung über das im Jahr 2019 von DI Dr. C D bei der Bezirkshauptmannschaft Bruck-Mürzzuschlag gestellte Fristerstreckungsersuchen vorliegen würde, so komme dem Beschwerdeführer die Fristenhemmung des § 112 Abs 2 zweiter Satz WRG zugute. Vor diesem Hintergrund könne das Wasserrecht daher nicht erloschen sein. Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass die Judikatur auch Fristerstreckungsersuchen nach Ablauf der Bauvollendungsfrist als grundsätzlich zulässig erachte. Und werde somit vorsichtshalber der Antrag gestellt, die Frist für die Bauvollendung bis 31.12.2023 mittels Bescheidabänderung zu verlängern. Es wäre auch auf § 121 Abs 1 letzter Satz BRG hinzuweisen, wonach eine Wasserkraftanlage als fristgemäß ausgeführt gelte, wenn bei einer Fristüberschreitung die Bewilligung nicht ausdrücklich für erloschen erklärt werde. Es liege somit im Ermessen der Behörde, ob bei einer Fristüberschreitung die Bewilligung für erloschen erklärt werde oder nicht. Es wurde beantragt den Bescheid aufzuheben.

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat am 11.07.2023 eine öffentlich mündliche Verhandlung durchgeführt, an welcher die Vertreterin der belangten Behörde, der Beschwerdeführer, sowie Frau Mag. G H als Zeugin teilgenommen haben.

Sachverhalt:

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Mur vom 30.01.2015 zu GZ: 3.0 184/2013 - 55 wurde dem Beschwerdeführer die wasserrechtliche Bewilligung für die Errichtung und den Betrieb einer Wasserkraftanlage am U unter Vorschreibung von Auflagen befristet bis 31.12.2044 erteilt. Als Baufrist wurde der 30.06.2017 festgelegt.

Aus dem 1. Zwischenbericht der wasserrechtlichen Bauaufsicht ergibt sich, dass ein Baueinleitungsgespräch am 07.03.2017 stattgefunden hat. Im Zuge dieses Baueinleitungsgespräches hat der Beschwerdeführer mitgeteilt, dass das Kraftwerksprojekt durch die I J AG gebaut und betrieben werden wird. Seitens der wasserrechtlichen Bauaufsicht wurde Herr O P aufgefordert dies auch der Wasserrechtsbehörde zu melden.

Mit E-Mail vom 23.05.2017 hat Herr O P um Erstreckung der Baubewilligung für weitere zwei Jahre angesucht.

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bruck Mürzzuschlag vom 24.07.2017 wurde die festgesetzte Bauvollendungsfrist für die Errichtung und Betrieb einer Wasserkraftanlage am U auf den 30.06.2019 erstreckt.

Mit E-Mail vom 16.04.2019 hat der Beschwerdeführer um Erstreckung der Baubewilligung für das Bauvorhaben bis Jahresende angesucht.

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bruck Mürzzuschlag vom 24.04.2019 wurde die Bauvollendungsfrist letztmalig auf den 31.12.2019 erstreckt.

Im 6. Zwischenbericht der wasserrechtlichen Bauaufsicht führt DI Q R aus, dass der neuerliche Fertigstellungstermin letztmalig mit 31.12.2019 seitens der Behörde festgesetzt worden ist. Weiters „der Bauherr war nach eigenen Angaben am 17.12.2019 auf der Bezirkshauptmannschaft Bruck/Mürzzuschlag, bei Frau Mag. G H – Referentin Wasserrecht vorstellig und hat über eine Verzögerung der Fertigstellungsarbeiten informiert.“

Im Laufe des Jahres 2020 ergingen Schreiben an den Beschwerdeführer in welchen ihm die belangte Behörde mitgeteilt hat, dass die Bauvollendungsfrist mit 31.12.2019 abgelaufen ist und um Mitteilung ersucht wird, ob die Wasserkraftanlage zwischenzeitig fertiggestellt wurde. Aus dem Akt ist nicht klar ersichtlich, ob alle Schreiben auch tatsächlich vom Beschwerdeführer übernommen worden sind.

Mit Posteingang vom 18.08.2020 richtete der Beschwerdeführer ein Schreiben an die belangte Behörde und teilte mit, dass es Lieferschwierigkeiten betreffend die Turbine und den Generator gegeben hat. Er ersuchte die nicht in seiner Sphäre liegenden Verzögerungen zu entschuldigen.

Mit Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom 24.07.2020 zu Aktenzeichen **** wurde über die I J AG der Konkurs eröffnet.

Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Bruck Mürzzuschlag vom 03.01.2022 wurde die Baubezirksleitung O O ersucht zu erheben, ob der Bau der Anlage in Angriff genommen wurde bzw. zwischenzeitlich eine Fertigstellung erfolgt ist.

Aus einem Aktenvermerk der belangten Behörde vom 08.02.2022 ergibt sich, dass ein Telefonat mit der wasserrechtlichen Bauaufsicht DI Q R stattgefunden hat und dieser bekannt gegeben hat, dass keine seiner Rechnungen beglichen worden seien. Die Anlage sei zwar fast fertiggestellt, aber nicht in Betrieb und auch nicht betriebsbereit. Der Beschwerdeführer sei kaum erreichbar.

Mit E-Mail vom 08.02.2022 hat die belangte Behörde mit dem Beschwerdeführer Kontakt aufgenommen und darauf hingewiesen, dass die Bauvollendungsfrist am einen 30.12.2019 abgelaufen ist. Es wurde auch auf den Tatbestand des Erlöschens gemäß § 27 Abs 1 lit f WRG hingewiesen. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert umgehend Kontakt mit der Behörde aufzunehmen.

Mit Eingabe vom 04.08.2022 wurden Änderungspläne von der DI ST GmbH der belangten Behörde übermittelt. Es wurde angefragt, ob diese Änderungen im Zuge der Kollaudierung miterledigt werden könnten bzw. ob eine nachträgliche wasserrechtliche Bewilligung durchgeführt werden könne.

Mit Schreiben der belangten Behörde vom 18.10.2022 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass eine Erledigung im Zuge der Kollaudierung nicht möglich ist. Es wurde eingehend auf das Erlöschen der Wasserbenutzungsrechte nach § 27Abs 1 lit f WRG hingewiesen. Die belangte Behörde hat festgehalten, dass aufgrund der bewilligungspflichtigen Änderungen eine Fertigstellung der Anlage und die Einleitung eines Kollaudierungsverfahrens in einem absehbaren Zeitraum nicht erfolgen können wird und gemäß § 27 WRG vorzugehen ist und das bescheidmäßige Erlöschen auszusprechen sein wird.

In der Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Steiermark am 11.07.2023 hat Mag. G H bestätigt, dass es vom Beschwerdeführer und seinem Planer eine Vorsprache im Dezember 2019 bei der Bezirkshauptmannschaft Bruck Mürzzuschlag gegeben hat. Es wurde weder ein mündlicher noch schriftlicher Fristverlängerungsbescheid erlassen.

Vom Beschwerdeführer wurde in der Verhandlung ein Notariatsakt, erstellt am 18.01.2021, vorgelegt. Mit diesem Notariatsakt hat Herr Mag. E F der U V GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer O P, einen Darlehensbetrag in der Höhe von € 216.000,00 gewährt.

Es wurde auch eine eidesstattliche Erklärung, datiert mit 12.04.2023 vorgelegt, wonach bestätigt, dass er sich im Jahre 2019 entschlossen hätte, sich an der W X AG zu beteiligen. Dies nachdem ihm Herr DI Dr. C D zugesichert hätte, dass die Bauzeit für das Kraftwerk bis Ende 2023 durch die Bezirkshauptmannschaft Bruck Mürzzuschlag erstreckt worden sei. Mit Eingabe vom 19.07.2023 hat Herr Mag. E F seinen Standpunkt dargelegt.

Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akt der belangten Behörde sowie aus dem Ergebnis des vom Landesverwaltungsgericht Steiermark durchgeführten Ermittlungsverfahrens.

Die für das Verfahren wesentlichen rechtlichen Bestimmungen:

§ 27 WRG:

Erlöschen der Wasserbenutzungsrecht.

(1) Wasserbenutzungsrechte erlöschen:

a) durch den der Wasserrechtsbehörde zur Kenntnis gebrachten Verzicht des Berechtigten;

) durch Nichteinwendung des Rechtes in einem wasserrechtlichen Verfahren, insoweit eine mit diesem Rechte offensichtlich in Widerspruch stehende Anlage bewilligt und ausgeführt wird, jedoch unbeschadet eines allfälligen Schadenersatzanspruches nach § 26 Abs. 3;

a) durch Ablauf der Zeit bei befristeten und durch den Tod des Berechtigten bei höchstpersönlichen Rechten sowie durch dauernde Einschränkung oder Untersagung nach § 21a;

b) durch Zurücknahme nach Abs. 3 oder Entziehung nach Abs. 4;

c) durch Enteignung (§ 64 Abs. 4);

d) durch Unterlassung der Inangriffnahme des Baues oder der Fertigstellung der bewilligten Anlagen binnen der im Bewilligungsbescheide hiezu bestimmten oder nachträglich verlängerten Frist;

b) durch den Wegfall oder die Zerstörung der zur Wasserbenutzung nötigen Vorrichtungen, wenn die Unterbrechung der Wasserbenutzung über drei Jahre gedauert hat, wobei der Wegfall oder die Zerstörung wesentlicher Teile der Anlage dem gänzlichen Wegfall oder der gänzlichen Zerstörung gleichzuhalten ist;

e) durch Wegfall oder eigenmächtige Veränderung des Zweckes der Anlage, wenn das Wasserbenutzungsrecht im Sinne der Bestimmungen des § 21 Abs. 4 an einen bestimmten Zweck gebunden wurde.

(2) Die Wasserrechtsbehörde kann die im Abs. 1 lit. g bestimmte Frist bei Vorliegen außerordentlicher oder wirtschaftlicher Schwierigkeiten bis zu fünf Jahren verlängern.

(3) War nach erfolgter Herstellung und Inbetriebsetzung einer genehmigten Anlage der ordnungsgemäße Betrieb während dreier aufeinanderfolgender Jahre eingestellt, ohne daß die Voraussetzungen des Erlöschens nach Abs. 1 lit. g vorliegen, so kann dem Berechtigten, falls nicht die Betriebseinstellung erweislich durch die Betriebsverhältnisse oder außerordentliche vom Willen des Berechtigten unabhängige Umstände bedingt war, von Amts wegen oder auf Antrag anderer Interessenten von der zur Genehmigung der Anlage berufenen Behörde eine angemessene, mindestens mit einem Jahre zu bemessende Frist zur Wiederaufnahme des ordnungsmäßigen Betriebes mit der Ankündigung bestimmt werden, daß nach fruchtlosem Ablaufe der Frist das Wasserbenutzungsrecht als erloschen erklärt würde.

(4) Die Behörde hat eine Bewilligung zu entziehen, wenn ungeachtet wiederholter Mahnung unter Hinweis auf die Rechtsfolgen die anläßlich der Bewilligung, der Änderung der Bewilligung (§ 21a) oder Überprüfung angeordneten Maßnahmen nicht durchgeführt oder Auflagen nicht eingehalten werden.

(5) Das Erlöschen eines Wasserbenutzungsrechtes durch Ablauf der Zeit hat auch das Erlöschen eines nach § 19 oder § 68 entstandenen Mitbenutzungsrechtes zur Folge. In allen anderen Fällen des Erlöschens eines Wasserbenutzungsrechtes bleibt das Mitbenutzungsrecht für die restliche Dauer der ursprünglichen Bewilligung erhalten, wenn der Mitbenutzungsberechtigte die Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Instandhaltung der ursprünglichen Anlage übernimmt.

(6) Das Erlöschen kann sich auch bloß auf einen Teil der Wasserbenutzung beziehen. In diesem Fall hat die Wasserrechtsbehörde auszusprechen, inwieweit das Wasserbenutzungsrecht aufrecht bleibt.“

 

§ 29 WRG:

„Vorkehrungen bei Erlöschen von Wasserbenutzungsrechten.

(1) Den Fall des Erlöschens eines Wasserbenutzungsrechtes hat die zur Bewilligung zuständige Wasserrechtsbehörde festzustellen und hiebei auszusprechen, ob und inwieweit der bisher Berechtigte aus öffentlichen Rücksichten, im Interesse anderer Wasserberechtigter oder in dem der Anrainer binnen einer von der Behörde festzusetzenden angemessenen Frist seine Anlagen zu beseitigen, den früheren Wasserlauf wiederherzustellen oder in welcher anderen Art er die durch die Auflassung notwendig werdenden Vorkehrungen zu treffen hat.

(2) In dem im § 27 Abs. 1 lit. g bezeichneten Fall ist die Wasserrechtsbehörde schon vor Eintritt des Erlöschens befugt, erforderlichenfalls die zur Hintanhaltung einer Verletzung öffentlicher Interessen oder fremder Rechte notwendigen Vorkehrungen auf Kosten des Wasserberechtigten vorzuschreiben.

(0) Ist die weitere Erhaltung einer Anlage nach Erlöschen des Wasserbenutzungsrechtes im öffentlichen Interesse, insbesondere zum Schutze, zur Abwehr oder zur Pflege der Gewässer erforderlich, so können die öffentlichen Körperschaften (Bund, Länder, Gemeinden, Gemeindeverbände und Wasserverbände), wenn dagegen die Erhaltung nur im Interesse von Beteiligten wünschenswert erscheint, diese Beteiligten von dem bisher Berechtigten die Überlassung der vorhandenen Wasserbauten, soweit dies notwendig ist, ohne Entgelt verlangen. Dabei hat jene Körperschaft den Vorzug, die mit den bisher Wasserberechtigten einen Vertrag, betreffend die Übernahme dieser Anlagen abgeschlossen hat. Die weitere Erhaltung und die Leistung der erst künftig fällig werdenden Entschädigungen für etwa aufrecht bleibende Zwangsrechte (§ 70 Abs. 1) obliegt denjenigen, denen die Anlage überlassen wurde.

(3) Hat der bisher Berechtigte den im Sinne des Abs. 1 ergangenen behördlichen Anordnungen entsprochen, worüber auf Grund eines Überprüfungsverfahrens (§ 121) mit Bescheid zu erkennen ist, so ist er zur weiteren Erhaltung des auf diese Weise herbeigeführten Zustandes auch dann nicht mehr verpflichtet, wenn eine Überlassung der Anlage nach Abs. 3 nicht stattfindet.

(4) Im Falle des Erlöschens eines Wasserbenutzungsrechtes hat die Behörde auch ausdrücklich auszusprechen, daß die durch das Erlöschen des Wasserbenutzungsrechtes entbehrlich gewordenen, nicht im Grundbuch eingetragenen Dienstbarkeiten (§ 70 Abs. 1 erster Satz) erloschen sind.

(5) Bei Anlagen, die keine besondere Bedeutung haben, das sind ua. solche, die weder öffentliche Interessen in größerem Umfang berühren noch fremden Rechten nachteilig sind, kann die Behörde im Erlöschensbescheid vorschreiben, dass die Bekanntgabe, dass den behördlichen Anordnungen gem. Abs. 1 entsprochen wurde, entweder nach Abs. 7 oder nach Abs. 8 zu erfolgen hat. In diesen Fällen entfällt die Überprüfung durch die Behörde gem. Abs. 4.

(6) Die Bekanntgabe, dass den behördlichen Anordnungen gem. Abs. 1 entsprochen wurde, ist der zuständigen Behörde vom bisher Berechtigten schriftlich anzuzeigen. Mit der Ausführungsanzeige übernimmt der bisher Berechtigte der Behörde gegenüber die Verantwortung für die bescheidmäßige und fachtechnische Ausführung der behördlichen Anordnungen.

(7) Der Ausführungsanzeige nach Abs. 7 ist eine von einem gewerberechtlich oder nach dem Ziviltechnikergesetz 1993 Befugten des einschlägigen Fachbereiches, der an den Ausführungarbeiten der behördlichen Anordnung nicht beteiligt gewesen sein darf, ausgestellte Bestätigung über die bescheidmäßige und fachtechnische Ausführung der behördlichen Anordnungen anzuschließen.“

§ 112 WRG:

Fristen.

(1) Zugleich mit der Bewilligung sind angemessene Fristen für die Bauvollendung der bewilligten Anlage kalendermäßig zu bestimmen; erforderlichenfalls können auch Teilfristen für wesentliche Anlagenteile festgesetzt und Fristen für den Baubeginn bestimmt werden. Fristverlängerungen, die durch das Beschwerdeverfahren vor den Verwaltungsgerichten notwendig werden, sind von Amts wegen vorzunehmen. Die Nichteinhaltung solcher Fristen hat bei Wasserbenutzungsanlagen das Erlöschen des Wasserbenutzungsrechtes (§ 27 Abs. 1 lit. f) zur Folge, sofern nicht die Wasserrechtsbehörde gemäß § 121 Abs. 1, letzter Satz, hievon absieht.

(2) Die Wasserrechtsbehörde kann aus triftigen Gründen diese Fristen verlängern, wenn vor ihrem Ablauf darum angesucht wird; die vorherige Anhörung der Parteien ist nicht erforderlich. Wird das Ansuchen rechtzeitig gestellt, dann ist der Ablauf der Frist bis zur Entscheidung der Verwaltungsbehörde über den Verlängerungsantrag gehemmt. Wird gegen die Abweisung des Verlängerungsantrages das Verwaltungsgericht, der Verwaltungsgerichtshof oder der Verfassungsgerichtshof angerufen, wird der Ablauf der Frist bis zur Entscheidung dieser Gerichte verlängert. Wird ein Vorhaben während der Ausführung geändert, sind im hierüber ergehenden Bewilligungsbescheid die Baufristen soweit erforderlich neu zu bestimmen.

(3) Die Festsetzung oder Verlängerung von Bauvollendungsfristen darf 15 Jahre ab Rechtskraft der Bewilligung des Vorhabens nicht übersteigen. Bei Vorhaben nach § 111a beginnt diese Frist erst mit Rechtskraft der letzten erforderlichen Detailgenehmigung.

(4) Bei Erteilung einer Grundsatzbewilligung (§ 111a Abs. 1) sind auch Fristen für die Vorlage verhandlungsreifer Detailentwürfe festzusetzen, die gleichfalls aus triftigen Gründen verlängert werden können. Durch den fruchtlosen Ablauf dieser Fristen tritt die Grundsatzbewilligung außer Kraft.

(5) Wurde die Bestimmung der in den Abs. 1 und 3 bezeichneten Fristen unterlassen, so kann der Bescheid jederzeit entsprechend ergänzt werden.

(6) Den Baubeginn und die Bauvollendung der ganzen Anlage oder wesentlicher Anlageteile (Abs. 1) hat der Unternehmer der Wasserrechtsbehörde anzuzeigen. Erst nach der Anzeige über die Bauvollendung ist er berechtigt, mit dem Betriebe zu beginnen. Die wasserrechtliche Bewilligung kann aber erforderlichenfalls auch an die Bedingung geknüpft werden, daß mit dem Betrieb erst nach Durchführung der behördlichen Überprüfung (§ 121) begonnen werden darf.“

§ 121 WRG:

„Überprüfung der Ausführung von Wasseranlagen

(1) Die Ausführung einer nach den Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes oder unter Mitanwendung diese Bundesgesetzes bewilligungspflichtigen Wasseranlage ist unverzüglich der für die Erteilung der Bewilligung zuständigen Behörde bekannt zu geben. Diese hat sich in einem auf Kosten des Unternehmers durchzuführenden Verfahren von der Übereinstimmung der Anlage mit der erteilten Bewilligung, bei Trieb-und Stauwerken insbesondere auch von der richtigen und zweckmäßigen Setzung der Staumaße, zu überzeugen, die Messungsergebnisse schriftlich festzuhalten, das Ergebnis dieser Überprüfung durch Bescheid auszusprechen und die Beseitigung etwa wahrgenommener Mängel und Abweichungen zu veranlassen. Geringfügige Abweichungen, die öffentlichen Interessen oder fremden Rechten nicht nachteilig sind oder denen der Betroffene zustimmt, können im Überprüfungsbescheid nachträglich genehmigt werden. Wird bei einer Fristüberschreitung die Bewilligung nicht ausdrücklich für erloschen erklärt, so gilt die Anlage als fristgemäß ausgeführt (§ 112 Abs. 1).

(2) Eine mündliche Verhandlung ist nur dann durchzuführen, wenn es der Bewilligungswerber verlangt oder wenn es sich um Anlagen handelt, die besondere Bedeutung haben oder wenn nach den Ergebnissen des Verfahrens fremde Rechte oder öffentliche Interessen in größerem Umfange berührt werden. In allen anderen Fällen hat sich die Behörde auf eine dem Unternehmer weniger Kosten verursachende geeignete Weise von der im Überprüfungsbescheid zu beurkundenden Übereinstimmung der Anlage mit der erteilten Bewilligung zu überzeugen.

(3) Bei bewilligungspflichtigen Anlagen, die keine besondere Bedeutung haben, das sind ua. solche, die weder öffentliche Interessen in größerem Umfang berühren noch fremden Rechten nachteilig sind, kann die Behörde im Bewilligungsbescheid vorschreiben, dass die Ausführung der Wasseranlage entweder nach Abs. 4 oder nach Abs. 5 bekanntzugeben ist. In diesen Fällen entfällt die Überprüfung durch die Behörde gem. Abs. 1.

(4) Die Ausführung der Anlage ist der zuständigen Behörde vom Unternehmer schriftlich anzuzeigen. Der Unternehmer übernimmt mit der Ausführungsanzeige der Behörde gegenüber die Verantwortung für die bewilligungsmäßige und fachtechnische Ausführung der Wasseranlage einschließlich der Einhaltung der vorgeschriebenen Auflagen und Nebenbestimmungen. Abs. 5 Z 2 gilt sinngemäß.

(5) Der Ausführungsanzeige nach Abs. 4 sind anzuschließen:

1. eine von einem gewerberechtlich oder nach dem Ziviltechnikergesetz 1993 Befugten des einschlägigen Fachbereiches, der an der baulichen Ausführung der Anlage nicht beteiligt gewesen sein darf, ausgestellte Bestätigung über die bewilligungsgemäße und fachtechnische Ausführung der Wasseranlage.

2. Sofern geringfügige Abweichungen öffentlichen Interessen oder fremden Rechten nicht nachteilig sind oder die Zustimmung des Betroffenen vorliegt, ein der Ausführung entsprechender Plan, der von einem Fachkundigen verfasst und von ihm und vom Unternehmer unterfertigt sein muss. Der gewerberechtlich oder nach dem Ziviltechnikergesetz 1993 Befugte des einschlägigen Fachbereiches (Z 1) und der Unternehmer haben zu bestätigen, dass es sich um geringfügige Abweichungen handelt und diese entsprechend den wasserrechtlichen Vorschriften ausgeführt worden sind.“

Unstrittig steht fest, dass die Bauvollendungsfrist mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bruck Mürzzuschlag bis 31.12.2019 verlängert worden ist. Für das erkennende Gericht gibt es auch keinerlei Zweifel darüber, dass sich das Bauvorhaben betreffend die Wasserkraftanlage sehr in die Länge gezogen hat. Die Gründe dafür sind vielfältig, einerseits gab es Probleme bei der Finanzierung des Projektes. Andererseits kam mit Anfang 2020 die Corona Pandemie und waren daher Baueinstellungen erforderlich.

Der Beschwerdeführer, welcher Konsensinhaber war und ist, hat der Behörde anfangs als Zustelladresse Ugraben, B, bekannt gegeben. Aus der Zustellverfügung der belangten Behörde im wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid ergibt sich auch, dass an diese Zustelladresse dem Beschwerdeführer zugestellt wurde und auch die vidierten Plansätze übermittelt wurden. Schriftstücke wurden vom Beschwerdeführer auch an dieser Zustelladresse entgegengenommen. Wenn der Beschwerdeführer im laufenden Verwaltungsverfahren seine Zustelladresse ändert, so hätte er die Verpflichtung gehabt, dies der Behörde entsprechend mitzuteilen. Es ergeben sich für das Gericht auch keine Gründe dafür, dass die belangte Behörde begründete Zweifel an der Richtigkeit der Zustelladresse haben musste, da der Beschwerdeführer auf die behördlichen Schreiben reagierte, sei es durch Antwortschreiben oder faktische Handlungen.

Entscheidungsrelevant für das Landesverwaltungsgericht Steiermark ist die Frage, ob bei dem Termin im Dezember 2019 in der Bezirkshauptmannschaft Bruck Mürzzuschlag ein Fristverlängerungsantrag mündlich gestellt worden ist und allenfalls ein mündlicher Fristverlängerungsbescheid erlassen worden ist.

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Für das Gericht steht unstrittig fest, dass im Dezember in der Bezirkshauptmannschaft Bruck-Mürzzuschlag eine Vorsprache betreffend den Baufortschritt am Kraftwerk stattgefunden hat. Die Zeugin Mag. G H hat glaubwürdig ausgesagt, dass sie sich zwar daran erinnern könne, dass im Dezember 2019 der Beschwerdeführer gemeinsam mit seinem Planer vorgesprochen hat, jedoch wurde im Zuge dieses Gesprächs kein mündlicher Antrag auf Fristerstreckung gestellt. Dies ist für das Gericht insofern glaubhaft, da sie den Eindruck einer gewissenhaften Behördenmitarbeiterin macht, der die – mitunter straf- und dienstrechtlichen – Konsequenzen einer mutwillig unterbliebenen Unterlassung der Protokollierung und Behandlung eines Antrages durchaus bewusst sind. Für das Gericht steht außer Frage, dass die Zeugin Mag. G H im Fall einer Antragstellung auf Fristverlängerung der Bauvollendungsfrist auch eine entsprechende bescheidmäßige Entscheidung getroffen hätte, wie dies auch bereits zuvor (vgl. z.B. den Bescheid vom 24.07.2017, GZ: BHBM-30098/2015-6(WR) u. BHBM-34419/2015-1(NS), mit welchem die Bauvollendungsfrist bis 30.06.2019 erstreckt wurde) erfolgt ist. DI Q R führt in seinem 6. Zwischenbericht aus, dass der Beschwerdeführer einen Termin bei der Bezirkshauptmannschaft Bruck-Mürzzuschlag gehabt hätte und dort eine Fristverlängerung erwirkt hätte. Die Erlassung eines Bescheides konnte nicht bestätigt werden.

Nur der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde vor, dass es bei diesem Termin in Dezember 2019 zu einer mündlichen Bescheiderlassung betreffend die Fristerstreckung gekommen wäre. Die Behauptung des Beschwerdeführers beruht aber ausschließlich auf die angeblichen Mitteilungen von DI C D, welcher aber im Jahr 2020 verstorben ist.

Für das Gericht stellt die Behauptung des Beschwerdeführers, dass ein Fristverlängerungsantrag fristgerecht in Dezember 2019 gestellt worden ist und auch ein mündlicher Fristverlängerungsbescheid erlassen worden ist, eine Schutzbehauptung dar. Der Beschwerdeführer hat auch die beiden vorangegangenen Fristverlängerungsanträge jeweils schriftlich gestellt. Seine Rechtfertigung, dass nicht er persönlich bei der Bezirkshauptmannschaft Bruck-Mürzzuschlag gewesen ist, sondern nur sein Planer, widerspricht den Aussagen der Zeugin Mag. G H und auch den Ausführungen der wasserrechtlichen Bauaufsicht.

Seine Ausführungen, wonach die belangte Behörde ab 2019 im Schriftverkehr auch mit dem Masseverwalter keine Hinweise erteilt hätte, wonach das Wasserrecht erloschen sei, können die Behauptungen des Beschwerdeführers, dass eine Fristverlängerung stattgefunden hat, nicht verifizieren.

Obwohl offensichtlich die W X AG als Wasserberechtigte in den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bruck-Mürzzuschlag vom 30.01.2015 eingetreten ist, wurde

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dies der Wasserrechtsbehörde und auch dem Wasserbuch nie offiziell mitgeteilt. Partei im Wasserrechtsverfahren war somit immer nur der Beschwerdeführer.

Bei der Erlöschensfeststellung handelt es sich nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (zB VwGH 09.03.1961, 2543/59; 30.10.2008, 2005/07/0156; 23.04.2014, 2013/07/0168) um eine deklarative Entscheidung, da das Erlöschen bereits ex lege mit Eintritt des Erlöschungsgrundes stattfindet (zum Fristablauf: VwGH 02.05.1963, 1893/62). Im Falle der hier relevanten Unterlassung der Fertigstellung der bewilligten Anlage binnen der mit Bescheid bestimmten Frist tritt das Erlöschen also mit Fristablauf im konkreten Fall mit Ablauf des 31.12.2019 ein. Dies ergibt sich für diesen Erlöschenstatbestand überdies explizit aus § 112 Abs 1 2. Satz WRG, wonach die Nichteinhaltung von Bauvollendungsfristen das Erlöschen des Wasserbenutzungsrechtes zur Folge hat. Daran ändert auch die Befugnis der Wasserrechtsbehörde nichts, von der Erlöschensfeststellung gemäß § 121 Abs 1 letzter Satz in Verbindung mit § 112 Abs 1 1. Satz WRG abzusehen. Vielmehr bewirkt eine solche Entscheidung bloß die Fiktion der fristgerechten Ausführung (arg.: „So gilt die Anlage als fristgemäß ausgeführt“), die einer späteren Feststellung des Erlöschens entgegensteht.

Gegenständlich hat die belangte Behörde nicht von der ihr zukommenden Befugnis nach § 131 Abs 1 letzter Satz WRG Gebrauch gemacht. Dies kann ihr nach der Lage des Falles auch nicht zum Vorwurf gemacht werden, hat doch der Beschwerdeführer selbst mitgeteilt bzw. auch die wasserrechtliche Bauaufsicht mitgeteilt, dass die Anlage noch nicht fertiggestellt ist. Aus der Bestimmung des § 181 Abs 1 letzter Satz WRG lässt sich keine Verpflichtung der Wasserrechtsbehörde ableiten, mit der Durchführung des Vorprüfungsverfahrens zuzuwarten, um dem Wasserberechtigten die Chance zu geben, die Anlage nach Fristablauf noch fertigzustellen, damit dieser Mangel danach mit der Vorgangsweise im Sinn der genannten Gesetzesbestimmung saniert werden könnte.

Wobei gerade im vorliegenden Fall die belangte Behörde sehr lange zugewartet hat und dem Beschwerdeführer immer wieder aufgefordert hat die Fertigstellung der Wasserkraftanlage zu melden. Dem Beschwerdeführer wurde somit die Möglichkeit gegeben, trotz Ablaufs der Bauvollendungsfrist die Anlage noch fertigzustellen.

Das erkennende Gericht konnte auch davon nicht überzeugt werden, dass der Beschwerdeführer bzw. einen Vertreter von ihm tatsächlich mündlich um eine Fristverlängerung bei der Bezirkshauptmannschaft Bruck-Mürzzuschlag angesucht hätte. Der Beschwerdeführer kann somit nicht in den Genuss der Privilegierung des § 112 Abs 2 2. Satz WRG kommen. Aus dieser Bestimmung ist abzuleiten, dass eine Fristverlängerung nur dann in Betracht komme, wenn vor ihrem Ablauf angesucht wird und ein verspäteter Fristverlängerungsantrag das Erlöschen des Wasserbenutzungsrechtes nicht mehr zu verhindern vermag. Der vom Beschwerdeführer im Zuge der Beschwerde gestellte Antrag auf Fristverlängerung,

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kann somit betreffend das Erlöschen des Wasserbenutzungsrechtes keine Wirkungen entfalten. Die Beschwerde war daher abzuweisen. Es steht dem Beschwerdeführer jedoch weiterhin frei, eine neuerliche Bewilligung für sein Vorhaben zu erwerben.

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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