VwGH Ra 2023/07/0042

VwGHRa 2023/07/004217.5.2023

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Hinterwirth und die Hofräte Dr. Bachler und Mag. Haunold als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Bamer, über die Revision der B GmbH in W, vertreten durch Dr. Harald Schwendinger, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Künstlerhausgasse 4, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Salzburg vom 13. Oktober 2022, Zl. 405‑8/1711/1/4‑2022, betreffend Vergütung für Verdienstentgang nach dem Epidemiegesetz 1950 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pongau), den Beschluss gefasst:

Normen

B-VG Art133 Abs4
COVID-19-MaßnahmenG 2020 §2 Z2
EpidemieG 1950 §20
EpidemieG 1950 §26
EpidemieG 1950 §32
VwGG §34 Abs1
VwRallg

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023070042.L00

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Im Rahmen der COVID‑19‑Pandemie verfügte die Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pongau (belangte Behörde) mit § 1 Abs. 1 der gemäß § 26 sowie § 20 Abs. 1 und 4 Epidemiegesetz 1950 (EpiG) erlassenen Verordnung vom 13. März 2020, Zl. 30405‑508/3618/137‑2020, die Einstellung des Betriebs von Seilbahnen. Die Schließung trat gemäß § 3 Abs. 1 mit ihrer Kundmachung in der jeweiligen Gemeinde (in der gegenständlich betroffenen Gemeinde am 13. März 2020), frühestens am 15. März 2020, 17:00 Uhr, in Kraft.

2 Mit § 1 Abs. 1 der ‑ aufgrund von § 2 Z 2 des COVID‑19‑Maßnahmengesetzes, BGBl. I Nr. 12/2020, in der damals geltenden Fassung (COVID‑19‑MG) erlassenen ‑ Verordnung des Landeshauptmanns von Salzburg vom 27. März 2020, am selben Tag kundgemacht mit LGBl. Nr. 25/2020, wurde das Betreten von Seilbahnanlagen ab 28. März 2020 im gesamten Landesgebiet (vorerst bis zum Ablauf des 13. April 2020) verboten.

3 Mit Verordnung der belangten Behörde vom 28. März 2020 wurde ihre genannte Verordnung vom 13. März 2020 aufgehoben. Gemäß ihrem § 2 trat die Wirkung für eine Gemeinde des Bezirks in Kraft, sobald sie in dieser kundgemacht wird. Die Kundmachung an der Amtstafel der hier betroffenen Gemeinde erfolgte am 30. März 2020.

4 Die Revisionswerberin beantragte für die aufgrund der Verordnung der belangten Behörde vom 13. März 2020 erfolgte Betriebsschließung ihres Seilbahnbetriebes die Zuerkennung einer Vergütung gemäß § 32 EpiG für den Zeitraum vom 16. März 2020 bis 13. April 2020 in der Höhe von insgesamt € 409.121,‑‑.

5 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Salzburg (im Folgenden: Verwaltungsgericht) wurde der Revisionswerberin ‑ durch mit einer Maßgabe versehene Abweisung der gegen den (im zweiten Rechtsgang ergangenen) Bescheid der belangten Behörde vom 1. August 2022 erhobenen Beschwerde ‑ ein Betrag in der Höhe von insgesamt € 230.361,83 als Vergütung des durch die Behinderung des Erwerbs entstandenen Vermögensnachteils für den Zeitraum von 16. März 2020 bis 30. März 2020 sowie als Ersatz der entstandenen Steuerberatungskosten aus Bundesmitteln zuerkannt. Der geltend gemachte Mehrbetrag von € 178.759,17 wurde abgewiesen.

Die ordentliche Revision wurde für nicht zulässig erklärt.

6 Das Verwaltungsgericht stellte unter anderem fest, aufgrund der zitierten Schließungsverordnung der belangten Behörde habe die Revisionswerberin den von ihr betriebenen Seilbahnbetrieb ab dem 16. März 2020 bis zumindest 30. März 2020 geschlossen.

7 Der kausal auf Basis der Verordnung der belangten Behörde verursachte Verdienstentgang habe für den Zeitraum vom 16. März 2020 bis 27. März 2020 unter Berücksichtigung entstandener Steuerberatungskosten und unter Abzug erhaltener Zuschüsse insgesamt € 230.361,83 betragen.

8 In seinen Erwägungen führte das Verwaltungsgericht unter Verweis auf Judikatur des Verfassungsgerichtshofes (VfGH 5.10.2021, E 848/2021) aus, Betriebsschließungen öffentlicher Verkehrsanstalten, mögen sie förmlich auch nur auf § 26 EpiG gestützt sein, stellten ebenso Eingriffe im Sinne des § 20 EpiG dar.

9 Auf Basis der unstrittigen erstinstanzlichen Feststellungen betrage der Entschädigungsanspruch für den Zeitraum vom 16. März 2020 bis 27. März 2020 unter Berücksichtigung entstandener Steuerberatungskosten und unter Abzug erhaltener Zuschüsse insgesamt € 230.361,83, sodass vorliegend nur zu klären sei, ob und gegebenenfalls welcher Vergütungsanspruch für den Zeitraum vom 28. März 2020 bis 30. März 2020 bestehe.

10 Dazu verwies das Verwaltungsgericht auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. November 2021, Ro 2021/03/0018, in dem zwar in Bezug auf Beherbergungsbetriebe, jedoch betreffend gleichlautender Schließungsverordnungen (näher genannte) Ausführungen getroffen worden seien. Daraus leitete das Verwaltungsgericht für den gegenständlichen Fall ab, dass ‑ weil ab dem 28. März 2020 ein Betretungsverbot für Seilbahnbetriebe seitens des Landeshauptmannes von Salzburg (Verordnung vom 27. März 2020, LGBl. Nr. 25/2020) bestanden habe ‑ ab diesem Zeitpunkt ein allfälliger Verdienstentgang nicht (mehr) ausschließlich durch die Schließungsverordnung der belangten Behörde verursacht worden sei und folglich kein Vergütungsanspruch (mehr) bestehe.

11 Zusammengefasst sei demnach für den gesamten beantragten und entschädigungsfähigen Zeitraum vom 16. März 2020 bis 30. März 2020 ein Verdienstentgang in Höhe von € 230.361,83 entstanden.

12 Abschließend hielt das Verwaltungsgericht unter anderem fest, dass es von der Anfechtung der Verordnung des Landeshauptmanns von Salzburg vom 27. März 2020, LGBl. Nr. 25/2020, trotz dahingehender Anregung der Revisionswerberin abgesehen habe, zumal diese im Verfahren nicht präjudiziell sei (Verweis auf VfGH 18.3.2022, V 316/2021).

13 Gegen das angefochtene Erkenntnis des Verwaltungsgerichts erhob die Revisionswerberin zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung mit Beschluss vom 14. Dezember 2022, E 3176/2022‑5, ablehnte (und sie mit weiterem Beschluss an den Verwaltungsgerichtshof abtrat). Auch der Verfassungsgerichtshof hielt in seiner Begründung unter anderem fest, dass die Verordnung des Landeshauptmannes von Salzburg vom 27. März 2020, LGBl. Nr. 25/2020, im Verfahren nach § 32 EpiG nicht präjudiziell sei (Verweis auf VfGH 18.3.2022, V 316/2021).

14 Gegen das angefochtene Erkenntnis richtet sich nun die außerordentliche Revision, in der inhaltliche Rechtswidrigkeit geltend gemacht wird.

15 Nach Art. 133 Abs. 4 B‑VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

16 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B‑VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

17 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

18 In der Revision wird zu ihrer Zulässigkeit vorgebracht, die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. November 2021, Ro 2021/03/0018, auf die sich das Verwaltungsgericht stütze, sei in Bezug auf Beherbergungsbetriebe nach einer Betriebsschließung durch die Bezirkshauptmannschaft Tamsweg ergangen und betreffe nicht die Schließung von Seilbahnbetrieben gemäß der Verordnung der belangten Behörde vom 13. März 2020.

Ferner stehe die angefochtene Entscheidung des Verwaltungsgerichts in Widerspruch zu den Erkenntnissen des Verfassungsgerichtshofes vom 18. März 2022, V 316/2021‑13, und vom 3. März 2022, V 319/2021‑19 ua.

In der Entscheidung vom 18. März 2022, V 316/2021, habe der Verfassungsgerichtshof klargestellt, dass das Landesverwaltungsgericht den Umfang des Verdienstentganges zu bestimmen habe, der allein auf die ursprüngliche Schließungsverordnung (dort der Bezirkshauptmannschaft Reutte vom 14. März 2020) zurückzuführen sei und es insoweit auch denkunmöglich wäre, dass das antragstellende Verwaltungsgericht die angefochtene Verordnung (des Landeshauptmannes von Tirol) anzuwenden gehabt habe.

Der Verfassungsgerichtshof habe also bereits klargestellt, dass der Umfang des Verdienstentganges ausschließlich daran zu bestimmen sei, welcher Schaden aufgrund der ursprünglichen Schließungsverordnung eingetreten sei. Im Ergebnis bedeute das, dass das Verwaltungsgericht bei seiner Beurteilung der Höhe des Verdienstentganges die Verordnung des Landeshauptmannes von Salzburg vom 27. März 2020, LGBl. Nr. 25/2020, nicht hätte anwenden dürfen. Genau das Gegenteil habe aber das Verwaltungsgericht aufgrund seiner unrichtigen Rechtsansicht gemacht.

Im Erkenntnis vom 3. März 2022, V 319/2021‑19 ua., habe der Verfassungsgerichtshof klargestellt, dass selbst dann, wenn die Schließungsverordnung der Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pongau gesetzwidrig erfolgt wäre, dies nichts am Entschädigungsanspruch nach § 32 Abs. 1 Z 5 EpiG ändern würde. Selbst die Rechtswidrigkeit einer solchen Verordnung würde nichts daran ändern, dass die Normadressaten zunächst gehalten gewesen seien, ihre Betriebe zu schließen, und dass § 32 EpiG die dadurch eingetretenen Vermögensnachteile auszugleichen beabsichtige.

Der Verfassungsgerichtshof habe damit klargestellt, dass der Schaden, der durch die Schließung eines Seilbahnbetriebes nach dem EpiG entstehe, mit Wirkung des Inkrafttretens der Schließungsverordnung, also nicht sukzessive, entstehe. Dies sei von der Revisionswerberin im gegenständlichen Verfahren auch unter Beweis gestellt worden und es sei insoweit unstrittig, dass der Schaden aus der Seilbahnschließung der Revisionswerberin mit Inkrafttreten der Schließungsverordnung der belangten Behörde entstanden sei.

Aus den vorzitierten Erkenntnissen des Verfassungsgerichtshofes ergebe sich auch, dass das EpiG im Rahmen seiner Entschädigungsbestimmungen keine „überholende Kausalität“ kenne. Ob durch allfällige nachfolgende Verordnungen, die nach dem COVID‑19‑MG erlassen worden seien, zusätzliche oder ähnliche Betretungsverbote verordnet worden seien, sei daher für den Entschädigungsanspruch nach dem EpiG nicht relevant. Wie der Verfassungsgerichtshof ausgesprochen habe, sei daher die in späterer Folge ergangene Verordnung des Landeshauptmannes von Salzburg bei der Bestimmung der Höhe des Entschädigungsanspruches überhaupt nicht anzuwenden.

19 Die Revision erweist sich aus nachstehenden Gründen als unzulässig:

20 Die im vorliegenden Fall in Rede stehende, gemäß § 26 sowie § 20 Abs. 1 und 4 EpiG erlassene, am 15. März 2020, 17:00 Uhr, in Kraft getretene (und mit der am 30. März 2020 in der hier betroffenen Gemeinde erfolgten Kundmachung der Verordnung der belangten Behörde vom 28. März 2020 wieder aufgehobene) Verordnung der belangten Behörde vom 13. März 2020 normierte in ihrem § 1 Abs. 1, dass der Betrieb von Seilbahnen (§ 2 Abs. 1 Seilbahngesetz 2003) gemäß § 26 EpiG eingestellt ist.

Nach der bereits zitierten, aufgrund von § 2 Z 2 COVID‑19‑MG erlassenen und mit Ablauf des 13. April 2020 außer Kraft getretenen Verordnung des Landeshauptmannes von Salzburg, LGBl. Nr. 25/2020, bestand ab dem 28. März 2020 ein Betretungsverbot von Seilbahnanlagen im gesamten Landesgebiet.

21 Unstrittig ist im vorliegenden Fall, dass Betriebsschließungen für öffentliche Verkehrsanstalten nach dem EpiG (mag sich die Behörde auch förmlich nur auf § 26 EpiG berufen) Eingriffe im Sinn des § 20 in Verbindung mit § 26 EpiG darstellen (vgl. VfGH 5.10.2021, E 848/2021‑17, sowie VwGH 31.3.2022, Ra 2021/03/0129).

22 Das Verwaltungsgericht stützte seine Entscheidung auf das in Bezug auf einen Beherbergungsbetrieb gemäß § 111 Abs. 1 Z 1 GewO 1994 ergangene hg. Erkenntnis vom 16. November 2021, Ro 2021/03/0018.

23 In diesem Erkenntnis hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass bei Nebeneinanderbestehen zweier Verordnungen mit unterschiedlichem Regelungsgegenstand, nämlich einer auf Grundlage von § 20 EpiG erlassenen Verordnung einer Bezirkshauptmannschaft, mit der eine Betriebsschließung angeordnet wurde, und einer auf Grundlage von § 2 Z 2 COVID‑19‑MG erlassenen Verordnung eines Landeshauptmannes, mit der ein Beherbergungsverbot für bestimmte Personengruppen angeordnet wurde, ein teilweiser Ausschluss des Verdienstentgangs eintritt: Jener Verdienstentgang, der auch als Folge der auf Grundlage von § 2 Z 2 COVID‑19‑MG erlassenen Verordnung eingetreten ist, ist nicht zu ersetzen. Ein Fortbestand des Ersatzanspruchs kommt dann in Betracht, wenn für den durch beide Verordnungen eingetretenen Verlust eine Vergütung nach § 32 EpiG zustehen würde (vgl. dazu VwGH 23.3.2023, Ra 2023/09/0005).

24 Mit dem eingangs der Zulässigkeitsbegründung der Revision erstatteten ‑ und keine konkrete Rechtsfrage formulierenden ‑ Vorbringen, dass das hg. Erkenntnis Ro 2021/03/0018 in Bezug auf Beherbergungsbetriebe nach einer Betriebsschließung durch die Bezirkshauptmannschaft Tamsweg ergangen sei und nicht die Schließung von Seilbahnbetrieben gemäß der Verordnung der belangten Behörde vom 13. März 2020 betreffe, wird kein nachvollziehbarer Grund dargetan, weshalb die grundlegenden Aussagen des zitierten Erkenntnisses nicht auch auf den vorliegenden Fall betreffend die Einstellung des Betriebs von Seilbahnen übertragbar sein sollten. Die diesbezügliche Rechtsansicht des Verwaltungsgerichts erweist sich keineswegs als unvertretbar.

25 Im Übrigen rekurriert die Revisionswerberin in ihrer Zulässigkeitsbegründung nicht weiter auf das dem angefochtenen Erkenntnis des Verwaltungsgerichts maßgeblich zugrunde liegende hg. Erkenntnis Ro 2021/03/0018. Vielmehr bringt die Revisionswerberin vor, das angefochtene Erkenntnis stehe in Widerspruch zu den Erkenntnissen des Verfassungsgerichtshofes vom 18. März 2022, V 316/2021‑13, und vom 3. März 2022, V 319/2021‑19 ua.

26 Mit diesem Vorbringen wird eine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B‑VG jedoch bereits deswegen nicht dargetan, weil das (behauptete) Abweichen von Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes schon aufgrund des eindeutigen Gesetzeswortlautes des Art. 133 Abs. 4 B‑VG keine Zulässigkeit der Revision zu begründen vermag (vgl. etwa VwGH 12.10.2020, Ra 2020/20/0355; 11.7.2022, Ra 2022/11/0109; 23.2.2023, Ra 2023/07/0018, jeweils mwN).

Darüber hinaus ist festzuhalten:

27 In der zum Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 18. März 2022, V 316/2021‑13, führenden Beschwerde hatte das beschwerdeführende Landesverwaltungsgericht Tirol ‑ Bezug nehmend auf das hg. Erkenntnis Ro 2021/03/0018 ‑ (zusammengefasst) vorgebracht, wenn der Verfassungsgerichtshof die Rechtswidrigkeit der (dort) angefochtenen Verordnungsbestimmung des Landeshauptmannes von Tirol feststellen würde, wäre der entstandene Verdienstentgang infolge der Anlassfallwirkung allein durch die (dort in Rede gestandene) Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Reutte verursacht.

Der Verfassungsgerichtshof hielt zu diesem Vorbringen fest, „(d)amit spricht das Landesverwaltungsgericht Tirol aber bloß mittelbare, wirtschaftliche Auswirkungen der angefochtenen Verordnung des Landeshauptmannes von Tirol auf der Tatsachenebene an. Solche wirtschaftlichen Auswirkungen führen nicht dazu, dass das Landesverwaltungsgericht Tirol diese Verordnung, die Gastgewerbetreibende auch nicht zu Adressaten hatte, im Sinne von Art. 89 Abs. 2 iVm Art. 135 Abs. 4 B‑VG ‚anzuwenden‘ hätte. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat den Umfang des Verdienstentganges zu bestimmen, der allein auf die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Reutte vom 14. März 2020 zurückzuführen ist. Aus diesem Grund ist es denkunmöglich, dass das antragstellende Verwaltungsgericht die angefochtene Verordnung anzuwenden hatte.“

28 Im vorliegend angefochtenen Erkenntnis ging das Verwaltungsgericht unter Verweis auf das erwähnte Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 18. März 2022, V 316/2021, selbst davon aus, dass die Verordnung des Landeshauptmannes von Salzburg vom 27. März 2020 im Verfahren (nach § 32 EpiG) nicht präjudiziell sei. Diese Rechtsansicht vertrat auch der Verfassungsgerichtshof in seinem die Behandlung der Beschwerde der Revisionswerberin gegen das angefochtene Erkenntnis des Verwaltungsgerichts ablehnenden Beschluss vom 14. Dezember 2022, E 3176/2022‑5.

29 Angesichts dessen geht der von der Revisionswerberin erhobene Vorwurf, das Verwaltungsgericht hätte bei der Beurteilung des Verdienstentganges die Verordnung des Landeshauptmannes von Salzburg, LGBl. Nr. 25/2020, nicht „anwenden“ dürfen, von Vornherein ins Leere.

30 In dem in der Zulässigkeitsbegründung der Revision ebenso erwähnten Erkenntnis vom 3. März 2022, V 319/2021‑19 ua., mit dem Anträge des Landesverwaltungsgerichts Salzburg auf Feststellung der Gesetzwidrigkeit der § 2 und § 3 Abs. 2 der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Pongau vom 13. März 2020 betreffend die Schließung des Seilbahnbetriebes und von Beherbergungsbetrieben zur Verhinderung der Ausbreitung von SARS‑CoV‑2 abgewiesen wurden, hielt der Verfassungsgerichtshof abschließend fest, „dass auch ein allfälliger Ausspruch über die Gesetzwidrigkeit der angefochtenen Verordnung für sich allein einen Entschädigungsanspruch nach § 32 Abs. 1 Z 5 EpiG noch nicht ausschließen würde, weil die Rechtswidrigkeit einer solchen Verordnung nichts daran ändert, dass die Normadressaten zunächst gehalten waren, ihre Betriebe zu schließen, und dass § 32 EpiG die dadurch tatsächlich eingetretenen Vermögensnachteile auszugleichen beabsichtigt.“

31 Soweit die Revisionswerberin daraus eine Klarstellung des Verfassungsgerichtshofes dahingehend ableitet, dass der Schaden, der durch die Schließung eines Seilbahnbetriebes nach dem EpiG entstehe, mit Wirkung des Inkrafttretens der Schließungsverordnung entstehe, ist weder eine (konkret auch gar nicht behauptete) Unvereinbarkeit der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (Hinweis auf VwGH 16.11.2021, Ro 2021/03/0018) mit dem zitierten Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes zu erkennen noch ersichtlich, dass das Verwaltungsgericht im angefochtenen Erkenntnis von dieser hg. Judikatur abgewichen wäre. Im Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 3. März 2022, V 319/2021‑19 ua., ging es um die ‑ im vorliegenden Fall nicht maßgebliche ‑ Frage der Gesetzwidrigkeit der auf das EpiG gestützten Verordnung der Bezirkshauptmannschaft und die daraus gegebenenfalls abzuleitenden rechtlichen Konsequenzen.

32 Schließlich zeigt das (oben bereits wiedergegebene) Zulässigkeitsvorbringen, „aus den vorzitierten Erkenntnissen des Verfassungsgerichtshofes“ ergebe sich, dass das EpiG im Rahmen seiner Entschädigungsbestimmungen keine „überholende Kausalität“ kenne, auch vor dem Hintergrund des bereits Ausgeführten (keine Präjudizialität der Verordnung des Landeshauptmannes von Salzburg) und der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes in Gefolge des hg. Erkenntnisses vom 16. November 2021, Ro 2021/03/0018, (vgl. etwa VwGH 6.2.2023, Ra 2022/03/0294; 23.2.2023, Ra 2023/07/0003) keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auf.

33 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B‑VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 17. Mai 2023

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