VwGH Ra 2022/11/0109

VwGHRa 2022/11/010911.7.2022

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schick und die Hofrätin Mag. Hainz‑Sator sowie den Hofrat Dr. Faber als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Thaler, über die Revision des Dr. A K in W, vertreten durch Mag. Andreas Krautschneider, Rechtsanwalt in 1080 Wien, Trautsongasse 6, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 25. März 2022, Zl. VGW‑101/V/050/17802/2021‑9, betreffend Akteneinsicht gemäß § 39a Unterbringungsgesetz (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landespolizeidirektion Wien), den Beschluss gefasst:

Normen

B-VG Art133 Abs4
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022110109.L00

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit Bescheid vom 30. November 2021 „lehnte“ die belangte Behörde gemäß § 39a Abs. 3 Unterbringungsgesetz (UbG) iVm. § 17 AVG den Antrag des Revisionswerbers auf Akteneinsicht in einen näher bezeichneten Unterbringungsakt „ab“.

2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Verwaltungsgericht Wien nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung die dagegen vom Revisionswerber erhobene Beschwerde ab und sprach aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG nicht zulässig sei.

3 Das Verwaltungsgericht legte seiner Entscheidung zu Grunde, der Revisionswerber sei von seinem Sohn, welcher paranoid-schizophren sei, bedroht worden, weswegen dieser in das Krankenhaus Rudolfsstiftung verbracht worden sei. Der Revisionswerber habe seinen Antrag mit dieser Bedrohung begründet. Der Antrag beziehe sich auf die Unterbringung und Entlassung des Sohnes aus dem Krankenhaus, also auf Einsicht in den Unterbringungsakt.

4 Habe die belangte Behörde den Antrag wie hier „abgelehnt“, also abgewiesen, habe das Verwaltungsgericht nur über die Rechtmäßigkeit der „Ablehnung“, nicht aber über den zugrundeliegenden Antrag zu entscheiden (Verweis auf VfSlg. 5893/1969).

5 Begründend führte das Verwaltungsgericht aus, das Vertraulichkeitsgebot des § 39a Abs. 1 UbG wirke, von den Ausnahmen des Abs. 2 leg. cit. abgesehen, absolut, sodass die Verwertung der Aufzeichnungen und Bescheinigungen für behördeninterne Zwecke ebenso wie die Offenbarung gegenüber einem Dritten unzulässig sei. Gemäß Abs. 5 leg. cit. dürften hingegen Aufzeichnungen, die keinen Bezug zu einer Amtshandlung gemäß §§ 8 und 9 UbG oder § 46 SPG hätten, sondern in Wahrnehmung der sicherheitspolizeilichen Gefahrenabwehr über das Leben oder die Gesundheit eines Dritten gefährdende Verhaltensweisen des Betroffenen angelegt worden seien, von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes offenbart oder verwertet werden.

6 Ein Begehren nach § 39a Abs. 5 UbG habe der Revisionswerber jedoch nicht gestellt. Akteneinsicht des Revisionswerbers in den Unterbringungsakt sei jedenfalls ausgeschlossen gewesen.

7 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende (außerordentliche) Revision.

8 Nach Art. 133 Abs. 4 B‑VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

9 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B‑VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

10 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG hat der Verwaltungsgerichtshof ausschließlich im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

11 Die Revision macht zu ihrer Zulässigkeit lediglich geltend, das Verwaltungsgericht habe über den „ursprünglichen Antrag“ auf Akteneinsicht entschieden, obwohl es nach der von ihm selbst zitierten Rechtsprechung (VfSlg. 5893/1969) nur über die Rechtmäßigkeit der „Ablehnung“ des Antrages entscheiden hätte dürfen.

12 Damit wird eine Rechtsfrage iSd. Art. 133 Abs. 4 B‑VG schon deswegen nicht dargetan, weil das (behauptete) Abweichen von Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes schon aufgrund des eindeutigen Gesetzeswortlautes des Art. 133 Abs. 4 B‑VG keine Zulässigkeit der Revision zu begründen vermag (vgl. etwa VwGH 12.10.2020, Ra 2020/20/0355, mwN).

13 In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B‑VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 11. Juli 2022

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