vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 39a UbG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2023

Datenverarbeitung im Rahmen der ärztlichen Untersuchung

§ 39a.

(1) Die in § 8 Abs. 1 genannten Ärzte sind ermächtigt, den in § 8 Abs. 3 genannten Personen und Stellen die zur Abklärung, ob die betroffene Person in anderer Weise als durch Unterbringung ausreichend medizinisch behandelt oder betreut werden kann, erforderlichen Informationen zur Identität der betroffenen Person sowie über ihre Krankheit und ihren Betreuungsbedarf zu übermitteln.

(2) Die in § 8 Abs. 3 Z 1 genannten Personen sind zur Geheimhaltung der nach Abs. 1 erhaltenen Informationen über die Krankheit der betroffenen Person und ihren Betreuungsbedarf verpflichtet. Die in § 8 Abs. 3 Z 2 und 3 genannten Stellen dürfen diese Informationen nur zur Abklärung, ob die Betreuung übernommen werden kann, sowie zur Betreuung der betroffenen Person verarbeiten und müssen diese, wenn sie die Betreuung nicht übernehmen, unverzüglich löschen.

Zuletzt aktualisiert am

19.09.2022

Gesetzesnummer

10002936

Dokumentnummer

NOR40245879

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)