Normen
AVG §17
AVG §8
BauO OÖ 1994 §31
BauO OÖ 1994 §31 Abs1
BauO OÖ 1994 §31 Abs4
BauRallg
B-VG Art133 Abs4
VwGG §34 Abs1
VwRallg
European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023050265.L00
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich (LVwG) die Beschwerde der revisionswerbenden Parteien gegen einen Bescheid der Bürgermeisterin der Gemeinde S. (belangte Behörde) vom 30. Mai 2022, mit welchem ein Antrag der revisionswerbenden Parteien vom 20. April 2022 bzw. 6. Mai 2022 auf Zustellung von baubehördlichen Bewilligungsbescheiden für ein auf einem näher bezeichneten Grundstück der KG O. in Ausführung befindliches Bauvorhaben zurückgewiesen worden war, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab (I.) und erklärte eine Revision gegen dieses Erkenntnis gemäß Art.133 Abs. 4 B‑VG für unzulässig (II.).
2 Begründend führte das LVwG hierzu zusammengefasst aus, die revisionswerbenden Parteien seien je zur Hälfte Eigentümer einer näher genannten Liegenschaft, zu der, soweit vorliegend relevant, zwei näher bezeichnete Grundstücke im Ausmaß von 23.011 m² und 4.244 m² gehörten. Das erstgenannte Grundstück habe im Norden eine gemeinsame Grenze mit dem Baugrundstück, das zweitgenannte Grundstück grenze nicht direkt an das Baugrundstück an, sei aber höchstens 50 m von diesem entfernt.
3 Mit Bescheid vom 15. März 2021, den mitbeteiligten Parteien zugestellt am 23. März 2021, habe die belangte Behörde den mitbeteiligten Parteien nach Maßgabe der Einreichunterlagen und unter Vorschreibung diverser Nebenbestimmungen die Baubewilligung für die Wiederherstellung eines landwirtschaftlichen Betriebsgebäudes und Wohngebäudes auf dem Baugrundstück erteilt. Die revisionswerbenden Parteien seien diesem Baubewilligungsverfahren unstrittig nicht beigezogen worden. In der Folge hätten die mitbeteiligten Parteien auch die Errichtung einer privaten Kapelle auf dem Baugrundstück begehrt; auch diesbezüglich seien die revisionswerbenden Parteien nicht beigezogen worden.
4 Sowohl das Baugrundstück der mitbeteiligten Parteien als auch die verfahrensrelevanten Grundstücke der revisionswerbenden Parteien seien als „Grünland Land‑ und Forstwirtschaft“ gewidmet. Die Grundstücke der revisionswerbenden Parteien seien unbebaut und würden für die Haltung von Milchkühen und Weidevieh genützt. Zur Veranschaulichung der örtlichen Situation, insbesondere der Weitläufigkeit des Baugrundstückes, werde auf das dem Antrag der revisionswerbenden Parteien vom 20. April 2022 angeschlossene Orthofoto und das diesem Antrag angeschlossene Lichtbild zum Bauvorhaben verwiesen. Zur Veranschaulichung des Abstandes vom Bauvorhaben zu den Grundstücken der revisionswerbenden Parteien, der über 50 m betrage, werde auf das von der belangten Behörde mit Stellungnahme vom 18. Jänner 2023 vorgelegte Orthofoto verwiesen.
5 Die revisionswerbenden Parteien seien zwar unstrittig Nachbarn im Sinne des § 31 Abs. 1 Z 2 Oö. Bauordnung 1994 (Oö. Bau 1994), allerdings bestehe nach dem klaren Gesetzeswortlaut die Stellung als Nachbar nur unter der Voraussetzung, dass die (Mit-)Eigentümer (gemeint: von Grundstücken im Sinne des § 31 Abs. 1 Z 2 Oö. BauO 1994) durch das Bauvorhaben voraussichtlich in ihren subjektiv-öffentlichen Rechten beeinträchtigt werden könnten.
6 Dies sei gegenständlich nicht der Fall. Die revisionswerbenden Parteien hätten in ihrer Beschwerde Immissionseinwendungen ins Treffen geführt; ihre Grundstücke seien unbebaut und dienten angesichts der landwirtschaftlichen Nutzung zur Haltung von Milchkühen und Weidevieh zweifelsfrei nicht dem Zweck eines längeren Aufenthaltes von Menschen, weshalb für die revisionswerbenden Parteien in Bezug auf diese Grundstücke vor dem Hintergrund der Bestimmung des § 31 Abs. 4 Oö. BauO 1994 betreffend Immissionseinwendungen von Nachbarn kein Immissionsschutz bestehe. Angesichts der Weitläufigkeit des Baugrundstückes komme auch eine etwaige Abstandsverletzung zu den Grundstücken der revisionswerbenden Parteien nicht in Betracht; eine solche werde auch nicht behauptet. Auch in Bezug auf die Errichtung einer privaten Kapelle sei nicht ersichtlich, in welchen subjektiv-öffentlichen Nachbarrechten die revisionswerbenden Parteien voraussichtlich verletzt sein könnten.
7 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, in der zu ihrer Zulässigkeit zusammengefasst vorgebracht wird, das LVwG sei von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen, wonach die Frage, ob benachbarte Grundeigentümer durch das geplante Bauvorhaben voraussichtlich in ihren subjektiven Rechten beeinträchtigt werden könnten, davon abhänge, ob der geplante Bau „oder seine Verwendungswidmung“ mit der abstrakten Möglichkeit der Verletzung subjektiv-öffentlicher Rechte verbunden sei. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung sei nur maßgeblich, ob eine Beeinträchtigung in subjektiven Rechten möglich sei. Die belangte Behörde habe zwar darauf verwiesen, dass das auf der Liegenschaft der revisionswerbenden Parteien errichtete Wohn- und Wirtschaftsgebäude 300 m entfernt sei und daher das bewilligte Bauvorhaben keine Auswirkungen auf das Gebäude der revisionswerbenden Parteien haben könne, sie habe aber keinerlei bau- oder immissionstechnische Ermittlungen vorgenommen. Die Frage, ob die Eigentümer der angrenzenden Grundstücke in ihren Rechten beeinträchtigt werden könnten, dürfe nicht ohne nähere Überprüfung beurteilt werden. Das angefochtene Erkenntnis sei korrekturbedürftig, widrigenfalls den Eigentümern unbebauter, im Grünland gelegener und an den Bauplatz angrenzender Grundstücke „künftig generell die Stellung als Nachbar im Baubewilligungsverfahren versagt werden müsste, soweit die Möglichkeit einer Rechtsverletzung nicht offensichtlich wäre“. Darüber hinaus liege keine Rechtsprechung zu der Frage vor, in welchem Umfang für Grundstücke, die nicht für einen längeren Aufenthalt von Menschen bestimmt oder geeignet seien, Schutz vor Immissionen gemäß § 31 Abs. 4 Oö. BauO 1994 zu gewähren sei. Die revisionswerbenden Parteien seien berechtigt, solche Immissionen einzuwenden, durch die die Substanz ihrer unbebauten und dem Bauplatz benachbarten Grundstücke gefährdet werden könne. Als solche kämen „beispielsweise grobkörperliche Immissionen, ebenso Ableitungen von Niederschlagswässern auf unsere Grundstücke, aber auch solche Immissionen in Betracht, welche die Substanz der Grundstücke dahingehend gefährden, dass sich diese nicht mehr zur Viehhaltung eignen“. Schließlich habe das LVwG durch Verweigerung der Einsichtnahme in den Bauakt tragende Grundsätze des Verfahrensrechtes verletzt; es liege keine Rechtsprechung dazu vor, ob ein Verwaltungsgericht an ein Begehren der Behörde betreffend Ausnahme von der Akteneinsicht gebunden sei, es sei gegen das Überraschungsverbot verstoßen worden und es liege ein wesentlicher Verfahrensmangel vor, da das LVwG Ermittlungen zur Frage, ob eine Verletzung der revisionswerbenden Parteien als Grundeigentümer möglich sei, unterlassen habe.
8 Die Revision ist unzulässig.
9 Nach Art. 133 Abs. 4 B‑VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
10 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B‑VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
11 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
12 Die Beurteilung der Zulässigkeit einer Revision erfolgt dabei ausschließlich anhand des Vorbringens in der Zulässigkeitsbegründung. Der Verwaltungsgerichtshof ist weder verpflichtet, Gründe für die Zulässigkeit einer Revision anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen, noch berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit der Revision führen hätten können, aufzugreifen (vgl. etwa VwGH 21.12.2022, Ra 2022/05/0145, mwN).
13 Vorliegend geht es um die Frage, ob den revisionswerbenden Parteien zu Recht die Parteistellung im Baubewilligungsverfahren der mitbeteiligten Parteien betreffend die Wiedererrichtung eines landwirtschaftlichen Betriebsgebäudes und Wohngebäudes versagt wurde. Das LVwG führte dazu unter Bezugnahme auf den konkreten, im Revisionsfall vorliegenden Sachverhalt im angefochtenen Erkenntnis unter anderem aus, sowohl das Baugrundstück als auch die beiden, zur Begründung ihrer Nachbarstellung gemäß § 31 Abs. 1 Z 2 Oö. BauO 1994 grundsätzlich in Betracht kommenden Grundstücke der revisionswerbenden Parteien seien im anzuwendenden Flächenwidmungsplan als „Grünland Land‑ und Forstwirtschaft“ gewidmet. Die Grundstücke der revisionswerbenden Parteien dienten der Haltung von Milchkühen und Weidevieh; der Abstand des Bauvorhabens zu den Grundstücken der revisionswerbenden Parteien betrage, wie sich aus dem mit Stellungnahme der belangten Behörde vom 18. Jänner 2023 vorgelegten Orthofoto ergebe, über 50 m; betreffend die Weitläufigkeit des Baugrundstückes werde auch auf das dem Antrag der revisionswerbenden Parteien vom 20. April 2022 angeschlossene Orthofoto und das diesem Antrag angeschlossene Lichtbild zum Bauvorhaben verwiesen. Diesen Feststellungen treten die revisionswerbenden Parteien nicht entgegen.
14 Gemäß § 31 Abs. 1 vorletzter Satz Oö. BauO 1994 besteht die Stellung als Nachbar gemäß § 31 Abs. 1 Z 1 und 2 leg. cit. jeweils nur unter der Voraussetzung, dass die in den letztgenannten Bestimmungen angeführten Eigentümer oder Eigentümerinnen und Miteigentümer oder Miteigentümerinnen durch das Bauvorhaben voraussichtlich in ihren subjektiven Rechten beeinträchtigt werden können. Gemäß § 31 Abs. 4 dritter Satz Oö. BauO 1994 besteht ein Schutz gegen Immissionen insoweit nicht, als die Nachbargrundstücke oder die darauf allenfalls errichteten Bauwerke nicht für einen längeren Aufenthalt von Menschen bestimmt oder geeignet sind und die Errichtung solcher Bauwerke auf Grund faktischer oder rechtlicher Umstände auch in Hinkunft nicht zu erwarten ist.
15 Unter Bezugnahme auf diese Gesetzeslage in Verbindung mit dem im Revisionsfall vorliegenden Sachverhalt kam das LVwG im angefochtenen Erkenntnis fallbezogen zu dem Ergebnis, es sei nicht ersichtlich, in welchen subjektiv‑öffentlichen Rechten die revisionswerbenden Parteien durch das Bauvorhaben der mitbeteiligten Parteien beeinträchtigt werden könnten. Anders als die revisionswerbenden Parteien in den Zulässigkeitsgründen der Revision meinen, wurde damit nicht eine Aussage darüber getroffen, ob die revisionswerbenden Parteien durch das Bauvorhaben in ihren subjektiv‑öffentlichen Rechten tatsächlich verletzt werden, sondern darüber, ob eine Beeinträchtigung in ihren subjektiven Rechten durch das Bauvorhaben überhaupt möglich sei; das in diesem Zusammenhang behauptete Abweichen von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt daher nicht vor.
16 Ob in einem konkreten Verfahren die Voraussetzungen einer bestimmten Gesetzesbestimmung für die Erlangung der Parteistellung vorliegen, ist in der Regel keine Rechtsfrage, der über den konkreten Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (vgl. sinngemäß zur Bauordnung für Wien etwa VwGH 30.1.2020, Ra 2020/05/0003). Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B‑VG könnte in diesem Zusammenhang nur vorliegen, wenn die diesbezügliche Beurteilung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen worden wäre (vgl. nochmals etwa VwGH 30.1.2020, Ra 2020/05/0003, mwN). Derartiges zeigt die Revision in ihren Zulässigkeitsgründen, die sich im Zusammenhang mit § 31 Oö. BauO 1994 im Wesentlichen auf allgemeine Rechtsfragen beschränken, aber keine Gründe für eine fallbezogen unvertretbare Beurteilung durch das LVwG erkennen lassen, nicht auf. Daran ändert auch das nicht näher konkretisierte und fallbezogen nicht nachvollziehbare Vorbringen, als Immissionen, die eingewendet werden könnten, kämen „beispielsweise grobkörperliche Immissionen, ebenso Ableitungen von Niederschlagswässern auf unsere Grundstücke, aber auch solche Immissionen in Betracht, welche die Substanz der Grundstücke dahingehend gefährden, dass sich diese nicht mehr zur Viehhaltung eignen“ nichts, wobei darauf hinzuweisen ist, dass nach der Rechtslage im Bundesland Oberösterreich ein Nachbarrecht im Zusammenhang mit dem bloßen Abfließen atmosphärischer Niederschläge nicht in Betracht kommt (vgl. etwa VwGH 29.9.2016, 2013/05/0193, mwN).
17 Soweit in der Revision weiters ein Verstoß gegen tragende Grundsätze des Verfahrensrechtes im Zusammenhang mit der Verweigerung der Akteneinsicht behauptet wird, genügt der Hinweis, dass nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes das Recht auf Akteneinsicht nur den Parteien des Verwaltungsverfahrens, in dessen Akten Einsicht genommen werden soll, sowie den dort übergangenen Parteien und den Formalparteien, zusteht. Im Hinblick auf ein bereits abgeschlossenes Verfahren ist sohin Voraussetzung für die Gestattung der Akteneinsicht, dass der die Akteneinsicht begehrenden Person in dem betreffenden abgeschlossenen Verwaltungsverfahren grundsätzlich Parteistellung zugekommen ist (vgl. etwa VwGH 22.4.2022, Ra 2019/06/0236, mwN). Ein Verstoß gegen tragende verfahrensrechtliche Grundsätze ist daher nicht ersichtlich.
18 Wenn zur Zulässigkeit der Revision schließlich mit einem Verstoß gegen das Überraschungsverbot argumentiert wird, ist dieser Vorwurf dem Verwaltungsgerichtshof ausweislich des Inhaltes des vorgelegten Verfahrensaktes nicht nachvollziehbar: Die im verwaltungsgerichtlichen Verfahren abgegebene Stellungnahme der belangten Behörde vom 18. Jänner 2023, auf welche im angefochtenen Erkenntnis verwiesen wird und in welcher unter anderem unter Verweis auf die örtlichen Gegebenheiten Argumente dazu vorgetragen wurden, aus welchen Gründen aus Sicht der belangten Behörde im Revisionsfall schon abstrakt keine Möglichkeit einer Verletzung subjektiv‑öffentlicher Rechte der revisionswerbenden Parteien gegeben sei, wurde den revisionswerbenden Parteien zu Handen ihrer Rechtsvertretung am 3. Februar 2023 übermittelt; mit Schreiben vom 16. Februar 2023 gaben die revisionswerbenden Parteien hierzu eine schriftliche Stellungnahme ab. Die behauptete Verletzung des Überraschungsverbotes ist damit ‑ abgesehen davon, dass sich nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das zum Überraschungsverbot in Beziehung gesetzte Parteiengehör nur auf die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts, nicht aber auf die vorzunehmende rechtliche Beurteilung erstreckt (vgl. etwa VwGH 31.8.2023, Ra 2023/05/0056, mwN) ‑ nicht zu sehen.
19 In der Revision werden damit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B‑VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 19. Dezember 2023
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